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BGH · IX ZR 240/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 240/69

a) Der Antrag ist zulässig, wenn der Vergleich der Rechtslage unmittelbar vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes mit der Rechtslage auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG im konkreten Pall ergibt, daß ein Anspruch erstmals entstanden ist (BGH RzW 1968* 331 Nr. 28). b) War über den Einzelanspruch bereits unanfechtbar oder rechtskräftig entschieden, dann hängt die Zulässigkeit eines Neuantrags nicht davon ab, daß sich die Vorschrift, auf welche die Ablehnung gestützt war, durch das BEG-Schlußgesetz geändert hat. § 4 Abu. L JEG aus folgenden Gründen verneint: In Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG sei die Aufhebung der Rechtsbeständigkeit früherer Entscheidungen an die Voraussetzung geknüpft, daß nach Abs. 1 dieser Vorschrift ein erneuter Antrag zulässig sei. Wenn der Klägerin die Ablehnung des Anspruchs aus ’’formellen** Gründen (wegen Fehlens einer allgemeinen AnspruchsvorausSetzung) erspart geblieben sei, so rechtfertige diese Wohltat nicht die Stellung eines neuen Antrags. Vielmehr sei bei Abweisung aus ’’materiellen'* Gründen ein Neuantragsrecht nur gegeben, wenn sich die materielle Rechtslage durch das BEG-Schlußgesetz geändert habe. Deshalb sei der Klägerin durch das BEG-Schlußgesetz nicht erstmalig ein Anspruch auf Soforthilfe erwachsen und eine Nachprüfung der früheren Entscheidung unzulässig. Der Berufungsrichter verkennt hiernach nicht» daß die Klägerin als Rückwanderin in ihr Heimatland Ungarn bis zun Erlaß des BEG-Schlußgesetzes nicht zu dem Kreis der Entschädigungsberechtigten gehörte und schon aus diesem Grunde keinen Anspruch auf Soforthilfe besaß, daß dieser Anspruch ihr vielmehr erstmalig auf Grund des Art. I Nr. 2 BEG-SchlußG, $ 4 Abs. 2 BEG zustehen kann. Er nimmt an, daß nach Art. Hl Nr. 1 Abe. 1 BEG-SchlußG ein Antrag mit dem Ziele einer anden weiten und sachlich zutreffenden Entscheidung nur statthaft sei, wenn Art, I BEG-SchlußG den früheren Ablehnungsgrund beseitigt habe. Über diese Annahme eines Verfahrenshindemisses für des Neuantrag geht freilich seine Schlußbemerkung weit hinaus, es träfe "daher" nicht zu, daß der Klägerin erstmalig ein Anspruch auf Soforthilfe erwachsen sei. Wenn sich die objektive Rechtslage dadurch verändert hat, daß die Klägerin als Rückwanderin erstmals zu dem Kreis der Entschädigungsberechtigten gehört, dann wird diese Veränderung nicht dadurch aus der Welt geschafft, daß die Klägerin schon früher zu Unrecht als Berechtigte nach $ 4 Satz 1 Nr. 1 c BEG behandelt worden ist. Die Voraussetzungen eines Eeuantrags werden in Art. III Hr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG abschließend bestimmt: Der Berechtigte kann (erneut) einen Antrag auf Entschädigung stellen, wenn ihm auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG erstmalig ein Anspruch auf Entschädigung zusteht, sei es, weil er erstmalig in den Kreis der Entschädigungsberechtigten einbezogen wird (Satz 1), sei es, weil der Sachverhalt den erhobenen Anspruch erstmalig begründet (Satz 2). Vielmehr wird bei dieser Anknüpfung an die frühere Entscheidung die ganz andere Frage geprüft, ob Art. I BEG-SchlußG der rechtlichen Beurteilung, die der Sachverhalt früher erfahren hat, den Boden entzieht. Damit wird dem rechtlichen Ergebnis der frütob ren Entscheidung eine Bedeutung im Sinne der Bindung des Überprüfungsverfahrens beigelegt, die ihr das Gesetz in Art. 18 nirgends zugestanden hat. nur dann auf Grund der veränderten Rechtslage zu überprüfen, wenn der aus diesem Sachverhalt abgeleitete Anspruch früher mit einer Begründung abgelehnt wurde, die dem geänderten Recht nicht mehr entspricht. Nach dieser Vorschrift kann in der Tat eine neue Entscheidung in der Sache nur verlangt werden, wenn die frühere Entscheidung den Anspruch aus ganz bestimmten Gründen abgelehnt hat. bei der Beratung der Vorschriften des Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG sich von der Vorstellung haben leiten lassen, ein Neuantrag sei nur zulässig, wenn die gesetzliche Vorschrift, auf die sich die frühere Entscheidung stütze, geändert worden sei. Es kann auch nicht als sinn- und zweckwidrig und deshalb ungewollt angesehen werden, daß ein Sachverhalt, der nach der Vorstellung des Gesetzgebers erstmalig auf Grund einer Änderung des Gesetzes einen Anspruch auszulösen versag, oder dessen Durchsetzung durch eine Gesetzesänderung ermöglicht oder erleichtert wird, in vollem Umfange und ohne Bück* sicht auf seine frühere Beurteilung zur Prüfung gestellt und damit anders behandelt wird als eine frühere Entscheidung, gegen deren Begründung der Gesetzgeber Bedenken trägt (Art. IV BEG-SchlußG). Die einzige Voraussetzung des Rechts auf Entscheidung nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG ist demnach die Pest Stellung, daß der Antragsteller erst auf Grund des Art. I BEG-SchlußG den (wieder) erhobenen Anspruch auf Entschädigung besitzt. Art. Ill Nr. 1 Abs.3 BEG-SchlußG stellt klar, daß die Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft der früheren Entscheidung dieser Prüfung nicht entgegengesetzt werden kann. Sie führt auch dazu, daß die Frage, ob überhaupt ein Antragsrecht besteht, sich danach beantwortet, ob dieser Sachverhalt nach Art. I BEG-SchlußG einen weitergehenden Anspruch als zuerkannt begründet. Für die Angleichung nach Art. IV Nr. 1 BEG-SchlußG hat die in Abs. 5 angeordnete Bindung hingegen lediglich materiell-rechtliche Bedeutung, da die Zulässigkeit des Antrags auf erneute Entscheidung allein von der Begründung der früheren Entscheidung abhängt. Ein Neuantrag ist zulässig und zugleich der Entschädigungsanspruch begründet, wenn die Sachprüfung zu dem Ergebnis führt, daß dem Antragsteller erst auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG der (wieder) erhobene Anspruch zusteht. Bin Neuantragsrecht steht dem Antragsteller nicht zu, wenn sich herausstellt, daß er aus Gründen, die von den Änderungen in Art. I BEG-SchlußG nicht betroffen sind, nicht anspruchsberechtigt war und ist. Das ist der Fall, wenn nach diesem Recht alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren, also auch solche, die das BEG-SchlußG erleichtert oder beseitigt hat. Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG ermöglicht es dem Antragsteller nicht, nach bisherigem Recht bestehend« Ansprüche, die durch eine unanfechtbar oder rechtskräftig gewordene Entscheidung zu Unrecht abgelehnt worden sind, erneut geltend zu machen. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 BEG kann deshalb ein Anspruch der Klägerin auf die Soforthilfe auf Grund dieser Änderung in Art. I Hr. 2 BEG-SchluBG im Sinne des Art. Ill Hr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchluBG erstmalig begründet und der Heuantrag damit zulässig sein.

Zitierte Normen: § 4 BEG
RechtGrundBEGAnspruchfrühKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGrHZ:	nein
BEG-SchlußG Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 und 3
a)	Der Antrag ist zulässig, wenn der Vergleich der Rechtslage unmittelbar vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes mit der Rechtslage auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG im konkreten Pall ergibt, daß ein Anspruch erstmals entstanden ist (BGH RzW 1968* 331 Nr. 28).
b)	War über den Einzelanspruch bereits unanfechtbar oder rechtskräftig entschieden, dann hängt die Zulässigkeit eines Neuantrags nicht davon ab, daß sich die Vorschrift, auf welche die Ablehnung gestützt war, durch das BEG-Schlußgesetz geändert hat.
c)	Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Neuantrags sind die Entschädigungsorgane an die tatsächlichen Peststellungen und die rechtliche Beurteilung in der früheren Entscheidung nicht gebunden.
BGH, Urt. v. 9. Juli 1970 - IX ZR 240/69 - OLG Celle
LG Hildesheim
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN OES VOLKES
IX ZR 240/69

Verkftndet am
9. Juli 1970
Justizhauptsekretär
 ab Uikundsbeamter der GcachXftattelle
 in den Entschädigungsrechtsstreit
 Elisabeth ?
ummmm, i
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozefibevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
Land Kiedersachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 18. Juni 1970 unter Mitwirkung der Bundesnchter Br. Graf, von der Mühlen, Zorn, Henkel und Fuchs
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7« August 1968 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei .
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die jüdische Klägerin, früher ungarische, jetzt deutsche Staatsangehörige, beansprucht auf Grund einer Anmeldung im Jahre 1957 die Soforthilfe.
Sie hatte im Dezember 1931 den jüdischen Kaufmann Josef FMl geheiratet, der gleichfalls die ungarische Staatsangehörigkeit besaß. Die Eheleute lebten seit
 
1932 in LtfVIB* Anfang 1936 swang sie die rassische Verfolgung zu dem Verlassen Deutschlands. Sie ließen sich in Ungarn nieder und übersiedelten 1936 in die Bundesrepublik.
Die Entschädigungsbehörde verweigerte der Klägerin die Soforthilfe. Das Landgericht wies ihre Klage durch rechtskräftiges Urteil vom 10. Juni 1938 ab, da sie nicht deutsche Volkszugehörige sei.
Am 26. Kai 1966 hat die Klägerin unter Berufung auf § 4 Abs. 1 Hr. 1 c i. Verb. m. Abs. 2 BEG idP des BBG-Schlußgesetzes erneut die Soforthilfe beantragt. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag mit Bescheid vom 6. Juni 1967 als unzulässig zurückgewiesen, weil der Anspruch früher wegen Pehlens der Anspruchsvoraussetzungen des § Hl BEG - der deutschen Volkszugehörigkeit im Zeitpunkt der Auswanderung - abgelehnt und diese Bestimmung durch das BEG-SchluSgesetz nicht geändert worden sei.
Das Landgericht hat das beklagte Land zur Zahlung der Soforthilfe von 6.000 DK verurteilt. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht dieses Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
 
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Dar Berufungsgericht hat ein Neuantragsrecht nach Art. XII r. 1 Abs. 1 i. Verb. m. Art. I Nr. 2 BEG-SohlußG,
§ 4 Abu. L JEG aus folgenden Gründen verneint: In Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG sei die Aufhebung der Rechtsbeständigkeit früherer Entscheidungen an die Voraussetzung geknüpft, daß nach Abs. 1 dieser Vorschrift ein erneuter Antrag zulässig sei. Einen solchen Antrag ermögliche im Streitfall nur die Vorschrift de- § 4 Abs. 2 BEG nF. Sei der Anspruch früher daran ge jo; .itert, daß der Verfolgte nicht als Aus-, sondern als Rückwanderer in das Heimatland behandelt worden sei, danr. könne er auf Grund der Einfügung des § 4 Abs. 2 BEG ungeachtet der Rechtskraft der früheren Entscheidung einen ne ;on Antrag auf Entschädigung stellen. Der ursprüngliche Antrw. der Klägerin sei aber wegen Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen des § 141 BEG abgewiesen worden. Entschädigungsbehörde und Landgericht hätten sie damit so behandelt, wie sie nach § 4 Abs. 2 BEG nF behandelt zu werden Anspruch habe. Wenn der Klägerin die Ablehnung des Anspruchs aus ’’formellen** Gründen (wegen Fehlens einer allgemeinen AnspruchsvorausSetzung) erspart geblieben sei, so rechtfertige diese Wohltat nicht die Stellung eines neuen Antrags. Vielmehr sei bei Abweisung aus ’’materiellen'* Gründen ein Neuantragsrecht nur gegeben, wenn sich die materielle Rechtslage durch das BEG-Schlußgesetz geändert habe. Das sei nicht der Fall. Die Änderungen des § 141 BEG beträfen nicht den Anspruch der Klägerin. Dessen Voraussetzungen seien unverändert geblieben. Das gelte insbesondere auch
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für die Yoraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit (§ 4 Abs. 2 BEG aFj § 4 Abs. 4 BEG nF). Deshalb sei der Klägerin durch das BEG-Schlußgesetz nicht erstmalig ein Anspruch auf Soforthilfe erwachsen und eine Nachprüfung der früheren Entscheidung unzulässig.
Der Berufungsrichter verkennt hiernach nicht» daß die Klägerin als Rückwanderin in ihr Heimatland Ungarn bis zun Erlaß des BEG-Schlußgesetzes nicht zu dem Kreis der Entschädigungsberechtigten gehörte und schon aus diesem Grunde keinen Anspruch auf Soforthilfe besaß, daß dieser Anspruch ihr vielmehr erstmalig auf Grund des Art. I Nr. 2 BEG-SchlußG, $ 4 Abs. 2 BEG zustehen kann.
Er verneint das Antragsreoht der Klägerin, weil der Soforthilf eanspruch in einem früheren Verfahren mit bestirnter Begründung abgelehnt worden ist. Er nimmt an, daß nach Art. Hl Nr. 1 Abe. 1 BEG-SchlußG ein Antrag mit dem Ziele einer anden weiten und sachlich zutreffenden Entscheidung nur statthaft sei, wenn Art, I BEG-SchlußG den früheren Ablehnungsgrund beseitigt habe.
Über diese Annahme eines Verfahrenshindemisses für des Neuantrag geht freilich seine Schlußbemerkung weit hinaus, es träfe "daher" nicht zu, daß der Klägerin erstmalig ein Anspruch auf Soforthilfe erwachsen sei. Wenn sich die objektive Rechtslage dadurch verändert hat, daß die Klägerin als Rückwanderin erstmals zu dem Kreis der Entschädigungsberechtigten gehört, dann wird diese Veränderung nicht dadurch aus der Welt geschafft, daß die Klägerin schon früher zu Unrecht als Berechtigte nach $ 4 Satz 1 Nr. 1 c BEG behandelt worden
 ist.
 
Ein derartiges Antragshindernis trots erstmaliger Begründung eines Einseianspruchs auf Entschädigung haben auch einige andere Oberlandesgerichte angenommen, wenn die Gesetzesänderungen nicht den rechtlichen Gesichtspunkt betrafen, aus dem die Entschädigung seinerzeit abgelehnt wurde (Düsseldorf, RzW 1967 , 509 Er. 23; Münohen, RzW 1968,
464 Er. 20 und 502 Er. 11; Stuttgart, BsW 1969, 132 Er. 20; Hamburg, HsV 1968, 283 Er. 39; das Kammergericht, RzW 1968,
562 Hr. 23)« Gleicher Ansicht sind Brunn/Hebenstreit, BEG Schlußnachtrag 1969, Art. Ill Er. 1 Ann. 5. Hingegen verneinen die Oberlandesgerichte Düsseldorf, RsW 1967, 378 Er. 21 und München, Urteil vom 27. Eovember 1968 - 15 EU 302/66, eine Bindung an die tatsächlichen und rechtlichen Ergebnisse früherer Entscheidungen.
Aus dem Wortlaut des Art. III Er. 1 BEG-SchlußG, insbesondere aus dessen Absatz 3, läßt sich eine Beschränkung des Antragsrechts durch eine unanfechtbar oder rechtskräftig gewordene Entscheidung nicht herleiten.
Die Voraussetzungen eines Eeuantrags werden in Art. III Hr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG abschließend bestimmt: Der Berechtigte kann (erneut) einen Antrag auf Entschädigung stellen, wenn ihm auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG erstmalig ein Anspruch auf Entschädigung zusteht, sei es, weil er erstmalig in den Kreis der Entschädigungsberechtigten einbezogen wird (Satz 1), sei es, weil der Sachverhalt den erhobenen Anspruch erstmalig begründet (Satz 2).
Die Änderung einer für die rechtliche Beurteilung heranzuziehenden Gesetzesbestimmung als solche begründet demnach
 
noch kein Antragsrecht. Es kommt darauf an, ob sich für den Antragsteller unter Heranziehung aller Vorschriften des geltenden Hechts ein Binzeianspruch auf Entschädigung ergibt, der nach dem Hecht vor Verkündung des BEG-Schlußgeset-zes nicht bestand. Das ist durch konkrete Prüfung des Einzelfalles festzustellen (BGH RzV 1968, 331 Nr. 28). Maßgebend ist der Rechtszustand unmittelbar vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes (OLG München, RzV 1970, 233 Nr. 27).
Für den Vergleich der Rechtslage ist unerheblich, ob und unter welchem rechtliohen Gesichtspunkt auf Grund einer früheren Anmeldung über den gleichen Sachverhalt nach früherem Recht unanfechtbar oder rechtskräftig entschieden worden ist. Läßt man den Ablehnungsgrund der früheren Entscheids! maßgebend sein, dann wird nicht die durch Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 HEG-SohlußG gestellte Frage beantwortet, ob dem Antragsteller die erhobenen Ansprüche erstmalig durch die Änderungen in Art. I BXG-SchlußG erwachsen sind. Vielmehr wird bei dieser Anknüpfung an die frühere Entscheidung die ganz andere Frage geprüft, ob Art. I BEG-SchlußG der rechtlichen Beurteilung, die der Sachverhalt früher erfahren hat, den Boden entzieht. Damit wird dem rechtlichen Ergebnis der frütob ren Entscheidung eine Bedeutung im Sinne der Bindung des Überprüfungsverfahrens beigelegt, die ihr das Gesetz in Art. 18 nirgends zugestanden hat. Da es nach Art. Ill Nr. 1 BEG-Schldl auf diese rechtliche Beurteilung nicht ankommt, unterscheid I det die Bestimmung folgerichtig nicht zwischen erstmaliger u«i| erneuter Antragstellung.
Es kann unerörtert bleiben, ob sich triftige Gründe dafür anführen ließen, eine erledigte Anspruchsanmeldung
 
nur dann auf Grund der veränderten Rechtslage zu überprüfen, wenn der aus diesem Sachverhalt abgeleitete Anspruch früher mit einer Begründung abgelehnt wurde, die dem geänderten Recht nicht mehr entspricht. Denn so verfährt das Schlußgesetz nicht, soweit es neue Ansprüche geschaffen hat (Art. Ill Nr. 1 Abs. 1) oder die Durchsetzung von Ansprüchen ermöglicht oder in bestimmter Weise erleichtert (Art. III Nr. 1 Abs. 4). Insoweit hat es nicht den Weg der Angleichung gewählt, wie sie in Art. 17 geregelt wird. Nach dieser Vorschrift kann in der Tat eine neue Entscheidung in der Sache nur verlangt werden, wenn die frühere Entscheidung den Anspruch aus ganz bestimmten Gründen abgelehnt hat. Es handelt sich dabei um eine echte Zulässigkeitsvoraussetzung für den Neuantrag und den Eintritt in die sachliche Prüfung des Anspruchs. In Art. III BBG-SchlußG fehlt es an einer entsprechenden Bestimmung.
Im übrigen gibt es im Üherleitungsrecht des BEG-Schluß-gesetzes keine Bindung an die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts in früheren Entscheidungen (vgl. für Art. III Nr. 2 Abs. 3: BGH RzW 1967, 336 Nr. 51 j für Art. IV Nr. 1 Abs. 1 as BGH Urteil vom 2. Oktober 1969 - IX ZR 151/69 -$ vgl. auch BGH RzW 1969» 576 Nr. 37). Bei der Entscheidung über weitergehende oder anzugleichende Ansprüche sind die Entschädigungsorgane lediglich an die tatsächlichen Peststellungen gebunden, auf denen die frühere Entscheidung beruht (Art. III Nr. 2 Abs. 3, Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-Schlu2G),
Die Gesetzesmaterialien enthalten keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten
 
bei der Beratung der Vorschriften des Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG sich von der Vorstellung haben leiten lassen, ein Neuantrag sei nur zulässig, wenn die gesetzliche Vorschrift, auf die sich die frühere Entscheidung stütze, geändert worden sei.
Es kann auch nicht als sinn- und zweckwidrig und deshalb ungewollt angesehen werden, daß ein Sachverhalt, der nach der Vorstellung des Gesetzgebers erstmalig auf Grund einer Änderung des Gesetzes einen Anspruch auszulösen versag, oder dessen Durchsetzung durch eine Gesetzesänderung ermöglicht oder erleichtert wird, in vollem Umfange und ohne Bück* sicht auf seine frühere Beurteilung zur Prüfung gestellt und damit anders behandelt wird als eine frühere Entscheidung, gegen deren Begründung der Gesetzgeber Bedenken trägt (Art. IV BEG-SchlußG).
Die einzige Voraussetzung des Rechts auf Entscheidung nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG ist demnach die Pest Stellung, daß der Antragsteller erst auf Grund des Art. I BEG-SchlußG den (wieder) erhobenen Anspruch auf Entschädigung besitzt.
Art. Ill Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG stellt klar, daß die Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft der früheren Entscheidung dieser Prüfung nicht entgegengesetzt werden kann. Eine wei-tergehende Bedeutung hat die Bestimmung nicht.
Soweit der Beschluß BGH RzV 1968, 32 Nr. 21, der übrigens einen Fall des Art. III Nr. 2 BEG betrifft, diesen Grundsätzen widerspricht, wird daran nicht festgehalten.
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Es bleibt die Frage, ob die EntSchädigungsorgane bei der Prüfung, ob dem Antragsteller der erhobene Anspruch erstmalig auf Grund der Gesetzesänderungen zusteht, an tatsächliche Feststellungen gebunden sind, auf denen die frühere Entscheidung beruht. Sie ist zu verneinen.
Auch in diesem Zusammenhang muß unerörtert bleiben, ob die Prüfung auf Grund der veränderten Rechtslage mit guten Gründen auf den Sachverhalt hätte beschränkt werden können, der der früheren Entscheidung zugrunde liegt, gegebenenfalls ergänzt um die infolge der Rechtsänderung erstmalig erheblich gewordenen Tatsachen. Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG enthält keine solche Ermächtigung. Anders liegt es bei weitergehenden Ansprüchen im Sinne der Nr. 2. Die durch Abs. 3 angeordnete Bindung an frühere tatsächliche Feststellungen bewirkt nicht nur, daß die neue Sachentscheidung nach Maßgabe eines möglicherweise unzutreffend festgestellten oder inzwischen überholten Sachverhalts ergehen muß. Sie führt auch dazu, daß die Frage, ob überhaupt ein Antragsrecht besteht, sich danach beantwortet, ob dieser Sachverhalt nach Art. I BEG-SchlußG einen weitergehenden Anspruch als zuerkannt begründet. Für die Angleichung nach Art. IV Nr. 1 BEG-SchlußG hat die in Abs. 5 angeordnete Bindung hingegen lediglich materiell-rechtliche Bedeutung, da die Zulässigkeit des Antrags auf erneute Entscheidung allein von der Begründung der früheren Entscheidung abhängt.
Auch diese Unterscheidungen können nicht als sinn-und zweckwidrig und deshalb ungewollt beiseite gesetzt werden. Denn in Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG handelt es sich tun die Verbesserung einer bereits zuerkannten Entschädigung, in
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Art. IV um dis Bedenken gegen bestimmte Ablehnungsgründe in früheren Entscheidungen der Entschädigungsorgane. Dage-gen gingen die früheren Auseinandersetzungen über einen Sachverhalt, der nach bisherigem Recht keinen Entschädigungsanspruch begründen konnte, ins Leere. Wie weit bestimmte Ermittlungsergebnisse des früheren Verfahrens dennoch zur Grundlage der neuen Entscheidung gemacht werden sollten, weil ihnen hinreichende Zuverlässigkeit beizu demessen war, hatten die ÜberleitungsVorschriften des Schlußgesetzes festzulegen. Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG verzichtet darauf.
Die Entschädigungsorgane können deshalb die tatsächlichen und rechtlichen Ergebnisse früherer Verfahren nur nach deren Überprüfung verwerten. Ein Neuantrag ist zulässig und zugleich der Entschädigungsanspruch begründet, wenn die Sachprüfung zu dem Ergebnis führt, daß dem Antragsteller erst auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG der (wieder) erhobene Anspruch zusteht. Bin Neuantragsrecht steht dem Antragsteller nicht zu, wenn sich herausstellt, daß er aus Gründen, die von den Änderungen in Art. I BEG-SchlußG nicht betroffen sind, nicht anspruchsberechtigt war und ist. Das gleiche gilt, wenn der Vergleich der Rechts** lagen ergibt, daß ihm der geltend gemachte Anspruch schon nach bisherigem Recht zustand. Das ist der Fall, wenn nach diesem Recht alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren, also auch solche, die das BEG-SchlußG erleichtert oder beseitigt hat. Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG ermöglicht es dem Antragsteller nicht, nach bisherigem Recht bestehend« Ansprüche, die durch eine unanfechtbar oder rechtskräftig gewordene Entscheidung zu Unrecht abgelehnt worden sind, erneut geltend zu machen.
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Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Klägerin habe aus den Verfolgungsgrtinden Leipzig verlassen und sich in Ungarn, ihrem Heimatstaat, niedergelassen. Hach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1963» 108) war eine solche Übersiedlung keine Auswanderung im Sinne der §§ 4 Abs. 1 Hr. 1 c, 14-1 Abs. 1 Satz 1 BEO. Bas bisherige Recht gewährte der Klägerin deshalb keinen Anspruch auf die Soforthilfe. Hach $ 4 Abs. 2 BEG id? des BEG-SchluBgesetzes gilt es als Auswanderung im Sinne des Gesetzes auch, wenn der Verfolgte vor dem 8. Hai 1945 aus den Verfolgungsgrttn-den des § 1 BEG seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt aus dem Reichsgebiet nach dem Stand vom 31. Bezember 1937 oder aus dem Gebiet der Freien Stadt Banzig verlegt hat. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 BEG kann deshalb ein Anspruch der Klägerin auf die Soforthilfe auf Grund dieser Änderung in Art. I Hr. 2 BEG-SchluBG im Sinne des Art. Ill Hr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchluBG erstmalig begründet und der Heuantrag damit zulässig sein.
Zur Frage der deutschen Volkszugehörigkeit der Klägerin hat der Berufungsrichter keine Feststellungen getroffen, weil es von seinem Standpunkt aus darauf nicht ankam. Zu deren Hachholung und zur sachlichen Entscheidung über den
 Soforthilfeanspruch wird das angefoohtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurtickrerwie-sen.
Graf	von	der	Mühlen	Zorn
 Henkel
Puchs