Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13* Mai 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Puchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1963, 70 mit Recht angenommen hat, hat der Kläger während seines durch eine Fürsorgebehörde veranlaßten Aufenthalts bei einem französischen Bauern im Sinne des § 47 BEG in der Illegalität gelebt, weil er seine nur jener Behörde bekannte jüdische Abstimmung ständig vor seiner Umwelt verheimlichen mußte. Als menschenunwürdig hat das Berufungsgericht das illegale Leben des Klägers nur bis zur Vollendung seines vierzehnten Lebensjahres angesehen, weil der Kläger in diesem Alter der Fürsorge seiner Bltera bedurft hätte und dieser Fürsorge durch Verfolgungsmaßnahmen beraubt worden sei. weiterhin das Gepräge des Menschenunwürdigen hätte gehen können* Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, Der Bundesgerichtshof hat allerdings in dem Beschluß RzW I960, 267 ausgesprochen, die Beschränkung eines illegal lebenden Juden in der öffentlichen Religionsausübung und seine gelegentliche Teilnahme an christlichen Gottesdiensten aus Tarnvngsgründen gehörten zu dem Leben in der Illegalität und könnten daher nicht dessen Menschenunwtedigkeit im Sinne des § 47 BEG begründen. Wie dort ausgeführt ist, kann bei jüdischen Verfolgten unter Umständen auch die Teilnahme am Gottesdienst einer christlichen Konfession das Leben in der Illegalität unter das Maß des Menschenwürdigen herabdrücken. Wenn er seinem jüdischen Glauben so weitgehend entfremdet war, daß ihn der äußere Mitvollzug christlicher Kultformen innerlich unberührt ließ, oder wenn er bei fester Bindung an die jüdische Religion eine Haltung erreicht hatte, die ihn zu andächtiger Teilnahme auch am Gottesdienst anderer Religionen befähigte, wird in der Regel nicht davon gesprochen werden können, daß die erzwungene Beteiligung seine Menschenwürde verletze. Anders ist es, wenn es sich um einen Juden handelte, der auf Grund seiner religiösen Bindungen die Beteiligung an christlichen Gottesdiensten als Gewissenbelastung empfand. Dies schließt jedoch nicht aus, daß der Kläger nach seiner religiösen Einstellung durch eine erzwungene, regelmäßige Teilnahme am christlichen Gottesdienst in seiner Menschenwürde verletzt wurde.
BUNDESGERICHTSHOF 2489 044 IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 240/68 URTEIL Verkfiadet «m 13. Mai 1971 Pohl, Amtsinspektor als Urkondfbeamter der Ge*cMfttsteUe in dem Entschädigungsrechtsstreit Arthur Aron H Israel, - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen T«and H wmmmmm > vertreten durch den Hessischen Sozialminister, ttraße #, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br« Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13* Mai 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Puchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 26. März 1968, soweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits erkannt worden ist, aufgehoben. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der am 1929 in geborene jüdische Kläger übersiedelte im Jahre 1934 mit seinen Eltern nach Österreich. Im Jahre 1938 wanderte die Familie nach Frankreich weiter und ließ sich in nieder. Hach Kriegs- ausbruch wurden die Eltern des Klägers verhaftet. Thn weiteres Schicksal ist ungewiß. Den Kläger und seinen um zwei Jahre jüngeren Bruder gab die öffentliche Fürsorge am 4. September 1940 zu einem Bauern im deutsch besetzten Teil Frank- reichs in Quartier, wo sie bis zur Befreiung blieben. Die Behörde lehnte den Antrag des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Freiheit ab. Die auf 7350,- DM (richtig gerechnet 7050,- IM) Entschädigung für die Zeit vom 4. September 1940 bis Ende August 1944 gerichtete Klage blieb im ersten Rechtszug ohne Erfolg. Das Berufungsgericht erkannte dem Kläger nur für die Zeit vom 4. September 1940 bis 19* Februar 1943 eine Entschädigung von 4.350 DM zu. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen weitergehenden Anspruch weiter. Das beklagte TAnd beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ent scheidungsgründe Die Revision ist begründet. Wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1963, 70 mit Recht angenommen hat, hat der Kläger während seines durch eine Fürsorgebehörde veranlaßten Aufenthalts bei einem französischen Bauern im Sinne des § 47 BEG in der Illegalität gelebt, weil er seine nur jener Behörde bekannte jüdische Abstimmung ständig vor seiner Umwelt verheimlichen mußte. Zutreffend ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger die Vermutung des § 47 Abs. 2 BEG nicht zugute komme, weil er nicht unter falschem Namen gelebt habe. Als menschenunwürdig hat das Berufungsgericht das illegale Leben des Klägers nur bis zur Vollendung seines vierzehnten Lebensjahres angesehen, weil der Kläger in diesem Alter der Fürsorge seiner Bltera bedurft hätte und dieser Fürsorge durch Verfolgungsmaßnahmen beraubt worden sei. In der zur Tarnung notwendigen Teilnahme an christlichen Gottesdiensten hat es, trotz seiner Überzeugung, der Kläger stamme aus einer streng religiösen jüdischen Familie, keinen Umstand gesehen, der dessen Leben auch 1 weiterhin das Gepräge des Menschenunwürdigen hätte gehen können* Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, Der Bundesgerichtshof hat allerdings in dem Beschluß RzW I960, 267 ausgesprochen, die Beschränkung eines illegal lebenden Juden in der öffentlichen Religionsausübung und seine gelegentliche Teilnahme an christlichen Gottesdiensten aus Tarnvngsgründen gehörten zu dem Leben in der Illegalität und könnten daher nicht dessen Menschenunwtedigkeit im Sinne des § 47 BEG begründen. Diese Auffassung hat der Senat jedoch in seiner nach Verkündung des Berufungsurteils in RzW 1968, 551 veröffentlichten Entscheidung so nicht mehr aufrechterhalten. Wie dort ausgeführt ist, kann bei jüdischen Verfolgten unter Umständen auch die Teilnahme am Gottesdienst einer christlichen Konfession das Leben in der Illegalität unter das Maß des Menschenwürdigen herabdrücken. Grundvoraussetzung ist, daß der betroffene Jude zur Teilnahme gezwungen war. Wenn er seinem jüdischen Glauben so weitgehend entfremdet war, daß ihn der äußere Mitvollzug christlicher Kultformen innerlich unberührt ließ, oder wenn er bei fester Bindung an die jüdische Religion eine Haltung erreicht hatte, die ihn zu andächtiger Teilnahme auch am Gottesdienst anderer Religionen befähigte, wird in der Regel nicht davon gesprochen werden können, daß die erzwungene Beteiligung seine Menschenwürde verletze. Anders ist es, wenn es sich um einen Juden handelte, der auf Grund seiner religiösen Bindungen die Beteiligung an christlichen Gottesdiensten als Gewissenbelastung empfand. Dies gilt grundsätzlich auch für jüdische Kinder. Es kommt auf ihre bisherige religiöse Erziehung und Entwicklung an. Ein bisher in der Religion seiner Eltern aufgewachsenes Kind kann durch die erzwungene Beteiligung am Gottesdienst einer ihm fremden Religion in innere Nöte geraten, weil es die damit verbundenen andersartigen Eindrücke nicht allein zu verarbeiten vermag. Die bisher unterbliebene Prüfung des Sachverhalts unter diesen Gesichtspunkten für die Zeit nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahres des Klägers wird das Berufungsgericht nachzuholen haben. Es hat zwar angenommen, der Kläger habe sich ab Vollendung seines vierzehnten Lebensjahres den veränderten Verhältnissen, nämlich dem Pehlen der elterlichen Fürsorge, anpassen können und sei altersmäßig reif genug gewesen, auf eigenen Beinen zu stehen. Dies schließt jedoch nicht aus, daß der Kläger nach seiner religiösen Einstellung durch eine erzwungene, regelmäßige Teilnahme am christlichen Gottesdienst in seiner Menschenwürde verletzt wurde. Mai Zorn Henkel Dr. Thxwm Puchs