Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Im Jahr 1972 begehrte der Kläger vom Landesentschädigungsamt die Zahlung von Pflegekosten ab 1. Dezember 1985 teilte das Landesentschädigungsamt dem Kläger mit, es sei bereit, von der Anordnung einer wesentlich kostengünstigeren Heimpflege so lange abzusehen, als die Pflegekosten insgesamt den bisher gezahlten monatlichen Durchschnittsbetrag von 4.000 DM in Zukunft nicht überstiegen. Hiergegen erhob der Kläger Klage mit dem Begehren, zusätzlich die Nachtpflegekosten ab 1. Das Berufungsgericht hat dem Kläger für die Zeit vom 1. März 1988 zusätzliche Pflegekosten von 112.118 DM zugesprochen und die in der Berufungsinstanz erweiterte Klage im übrigen abgewiesen. März 1957 bei dem Kläger eine Hirnleistungsschwäche festgestellt worden sei und daß der Kläger nach der in der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 10. Die Frage der Prozeßfähigkeit einer Partei ist in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz (und insoweit auch für das zurückliegende Verfahren), von Amts wegen zu prüfen (§ 56 Abs. 1 ZPO; BGHZ 86, 184, 188 f m.w.N.). Deshalb hält der Senat es derzeit nicht für erforderlich, nähere Feststellungen zur Prozeßfähigkeit des Klägers zu veranlassen. Die Revision wendet sich zunächst gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der in der Berufungsinstanz primär geltend gemachte Zahlungsanspruch über monatlich 7.000 DM abzüglich bereits geleisteter Zahlungen nicht hinreichend substantiiert sei. Auf die Bedenken gegen den Klageantrag hatte das Berufungsgericht den Kläger wiederholt hingewiesen. Daß das Berufungsgericht das Klagebegehren auf die Nachtpflege beschränkt hat, entsprach dem Hilfsantrag des Klägers. Daß das Berufungsgericht für die Nachtpflege nur eine Dauer*von acht Stunden angesetzt hat, entspricht dem eigenen Vorbringen des Klägers (vgl. Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung die in den Entschädigungsakten befindliche Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 10. Daß das Berufungsgericht die Sätze für ungelernte Pflegekräfte angesetzt hat, hat sich jedenfalls nicht zu dem Nachteil des Klägers ausgewirkt.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 239/91 URTEIL Verkündet am: 9. April 1992 Thiesies Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Dr. Jan LI Via Gl n Italien, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Staatsministerium der Finanzen, Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 1992 durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Juli 1991 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der am ■■■■HHHHHi in PflHi geborene Kläger, ein katholischer Geistlicher, war während des Zweiten Weltkrieges aus religiösen Gründen nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Mit Bescheiden des Bayerischen Landesentschädigungsamtes vom 13. Mai 1953, 24. April 1956 und 18. März 1957 wurden dem Kläger Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren für folgende Gesundheitsschäden zuerkannt: 3 "Leichte Minderung des Hörvermögens links, Verlust mehrerer Zähne, Herzmuskelschaden geringen Grades, Leberschädigung, Hirnleistungsschwäche". Im Jahr 1972 begehrte der Kläger vom Landesentschädigungsamt die Zahlung von Pflegekosten ab 1. Januar 1968 mit der Begründung, er werde seit diesem Zeitpunkt von seiner Nichte Jadwiga KiHHHHMl entgeltlich gepflegt. Am 6. Dezember 1978 schlossen die Parteien hinsichtlich der Pflegeleistungen für die Zeit bis zu dem 30. September 1980 einen gerichtlichen Vergleich. In der Folgezeit kam es zu einigen gerichtlichen Verfahren über die Höhe der zu erstattenden Pflegekosten. Für die Zeit ab Oktober 1983 verlangte der Kläger monatliche zusätzliche Zahlung von Kosten für eine Nachtpflege, die durch die Söhne der Pflegerin geleistet würde. Mit Schreiben vom 3. Dezember 1985 teilte das Landesentschädigungsamt dem Kläger mit, es sei bereit, von der Anordnung einer wesentlich kostengünstigeren Heimpflege so lange abzusehen, als die Pflegekosten insgesamt den bisher gezahlten monatlichen Durchschnittsbetrag von 4.000 DM in Zukunft nicht überstiegen. Das Amt werde ab 1. Januar 1986 zur Abgeltung aller mit der Pflege im Zusammenhang stehenden Aufwendungen den Betrag von 4.000 DM monatlich im voraus überweisen. Hiergegen erhob der Kläger Klage mit dem Begehren, zusätzlich die Nachtpflegekosten ab 1. Oktober 1983 bis 31. März 1988 zuzusprechen. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dem Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 1983 bis 31. März 1988 zusätzliche Pflegekosten von 112.118 DM zugesprochen und die in der Berufungsinstanz erweiterte Klage im übrigen abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein bisheriges Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Entscheidungsgründe I. Der Beklagte macht erstmals in der Revisionsinstanz Bedenken gegenüber der Prozeßfähigkeit des Klägers geltend. Zur Begründung verweist der Beklagte darauf, daß schon vor dem 18. März 1957 bei dem Kläger eine Hirnleistungsschwäche festgestellt worden sei und daß der Kläger nach der in der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 10. Mai 1984 wiedergegebenen Befundbeschreibung verwirrt, desorientiert in Zeit, Raum und in bezug auf seine Person gewesen sei und nicht zusammenhängend habe sprechen können. Die Frage der Prozeßfähigkeit einer Partei ist in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz (und insoweit auch für das zurückliegende Verfahren), von Amts wegen zu prüfen (§ 56 Abs. 1 ZPO; BGHZ 86, 184, 188 f m.w.N.). Nach Auffassung des Senats sind die von dem Beklagten vorgebrachten Bedenken jedoch nicht so schwerwie- 5 gend, daß sie ernsthafte Zweifel an der Prozeßfähigkeit des Klägers, der sich selbst für prozeßfähig hält, zu begründen vermöchten. Auch die in der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes wiedergegebene Befundbeschreibung liegt inzwischen fast acht Jahre zurück. In dieser Zeit hat der Kläger fortlaufend sowohl mit der Entschädigungsbehörde als auch mit seinem Prozeßbevollmächtigten korrespondiert. Dabei sind, soweit ersichtlich, keine Bedenken aufgetreten, daß der Kläger nicht mehr in der Lage wäre, seine Angelegenheiten eigenverantwortlich wahrzunehmen. Deshalb hält der Senat es derzeit nicht für erforderlich, nähere Feststellungen zur Prozeßfähigkeit des Klägers zu veranlassen. II. 1. Die Revision wendet sich zunächst gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der in der Berufungsinstanz primär geltend gemachte Zahlungsanspruch über monatlich 7.000 DM abzüglich bereits geleisteter Zahlungen nicht hinreichend substantiiert sei. Diese Rüge geht fehl. Der Kläger hatte weder dargelegt, welche Zahlungen er sich auf den Betrag von 7.000 DM anrechnen lassen wollte, noch hatte er im einzelnen dargetan, weshalb seine Pflege einen monatlichen Aufwand von insgesamt 7.000 DM erfordern soll. Auf die Bedenken gegen den Klageantrag hatte das Berufungsgericht den Kläger wiederholt hingewiesen. Damit scheidet auch eine Verletzung von § 139 ZPO aus. 3 Daß das Berufungsgericht das Klagebegehren auf die Nachtpflege beschränkt hat, entsprach dem Hilfsantrag des Klägers. Mit diesem Antrag hatte er ausschließlich Nachtpflegekosten geltend gemacht. 2. Sodann greift die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe der Nachtpflegekosten an. Auch insoweit hält das Berufungsurteil der rechtlichen Nachprüfung stand. Daß das Berufungsgericht für die Nachtpflege nur eine Dauer*von acht Stunden angesetzt hat, entspricht dem eigenen Vorbringen des Klägers (vgl. Anlage 1 zu dem Schriftsatz vom 23. August 1988, Bl. 46 GA). Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung die in den Entschädigungsakten befindliche Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 10. Mai 1984 berücksichtigt hat. Diese Stellungnahme war gerade zur Begutachtung des Antrages auf Erstattung von Nachtpflegekosten eingeholt worden. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 3. Oktober 1989 waren die Entschädigungsakten Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht. Schließlich wendet die Revision sich vergebens gegen die Höhe der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Stundensätze. Daß das Berufungsgericht die Sätze für ungelernte Pflegekräfte angesetzt hat, hat sich jedenfalls nicht zu dem Nachteil des Klägers ausgewirkt. So hat das Berufungsgericht für die Zeit ab 1. Januar 1987 einen Pflegesatz von 13.000 Lire angenommen. Ausweislich der Auskunft der Bot- schaft der Bundesrepublik Deutschland vom 27. Juni 1990 (Bl. 86 GA) betrug im Jahre 1990 der Mindeststundensatz für eine ausgebildete Pflegekraft 12.000 Lire. Brandes Kirchhof Schmitz Fischer Kreft