Die Klägerin hat Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Leben nach ihrem Sohn und nach ihrem Ehemann geltend gemacht. Die Entschädigungsbehörde hat ihr wegen Schadens an Leben nach ihrem Sohn eine Elternrente unter Einreihung des Sohnes in die vergleichbare Stellung eines Bundesbeamten des höheren Dienstes unter dem Vorbehalt gewährt, daß diese Rente bei Bewilligung der Witwenrente einzustellen ist. Zur Begründung ihres Anspruchs auf eine Witwenrente hat die Klägerin vorgetragen, ihr Ehemann sei 1942 mit allen Familienangehörigen aus nach Budapest geflohen. Das Berufungsgericht hat die Klägerin dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zugerechnet und demgemäß die Anspruchsvoraussetzungen des § 150 BEG bejaht. Es hat jedoch die sachlichen Anspruchsvoraussetzungen der §§ 159» 41 BEG verneint und deshalb das Urteil des Landgerichts bestätigt. Seine Auffassung, daß der nach § 41 BEG- erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen Verfolgung und Gesundheits-schaden sowie zwischen diesem und dem Tod des Verfolgten nicht wahrscheinlich sei, hat es auf die im Berufungsrechtszug eingeholten Gutachten der Sachverständigen des Gollwitzer-Meier-Instituts der Universität Münster in Bad Oeynhausen Prof. Im einzelnen hat es ausgeführt, Dr. D^^lfthabe in seinem Ergänzungsgutachten dargelegt, der Tod des Ehemanns der Klägerin sei aus medizinischer Sicht nicht durch dessen Verfolgungserlebnisse herbeigeführt worden. Es hat ferner die Frage, ob der Ehemann der Klägerin auch ohne die Verfolgung zu dem selben Zeitpunkt verstorben oder ob der Tod wahrscheinlich später eingetreten wäre, als dadurch schon beantwortet angesehen, daß der Sachverständige dem VerfolgungsVorgang nur einen undeutlich zu schätzenden, jedenfalls keinen adäquat ursächlichen Anteil am Tode des Verfolgten beigemessen habe. Ebenso habe der Sachverständige die Frage, ob die verfolgungsbedingte reaktive Depression des Ehemanns der Klägerin und dessen möglicherweise überhöhter Blutdruck den Eintritt des Todes beschleunigt habe, schon in seinem ersten Gutachten erörtert und in dem Ergänzungsgutachten durch den Hinweis auf die überragende Bedeutung endogener Faktoren verneint. Erforderlich ist danach eine doppelte Kausalkette zwischen Verfolgung und Gesundheitsschaden sowie zwischen diesem und dem Tod. Hierbei kommt es weder darauf an, ob und in welchem Umfang das zu dem Tode führende Leiden für den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit als auf Verfolgungsmaßnahmen beruhend bereits anerkannt worden ist, noch darauf, wie dieses leiden gemäß §§ 3 und 4 der 2. Wie in diesen Entscheidungen weiter ausgeführt ist, muß für den Anspruch nach § 41 BEG geprüft werden, ob das zu dem Tode führende leiden wahrscheinlich auf Verfolgungsmaßnahmen zurückgeht und ob die der Verfolgung zuzurechnende Auswirkung des Leidens wahrscheinlich zu dem Tode geführt hat. Wenn durch die Verfolgung ein leiden in der Weise beeinflußt worden ist, daß dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, dieses zu dem Tode führende leiden aber in seinem Ablauf sonst nicht beeinflußt wurde, dann war das Ver-folgungsgeschehen nicht ursächlich für den Tod (ebenso BGH, RzW 1967, 138 Nr. 37). Das besagt jedoch nicht, daß dann, wenn bei einem Verfolgten ein abgrenzbar verschlimmertes Leiden festgestellt worden ist, stets ohne weiteres angenommen werden kann, die Voraussetzungen des § 41 BEG seien nicht gegeben. In den beiden Gutachten, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, wird die Frage, ob die der Verfolgung zuzurechnende Verschlimmerung des Leidens zu dem früheren Tod geführt hat, nicht eindeutig beantwortet. Zusätzlich zu seinen bereits wiedergegebenen Ausführungen hat er noch dargelegt, es sei medizinisch nicht berechtigt, die Verfolgung als die adäquate Todesursache anzusehen, weil damit in medizinischer Sicht die Verfolgung zur wesentlichen Ursache auch der Krankheit des Verfolgten gestempelt würde. Diese Ausführungen lassen erkennen, daß der Sachverständige, der eine bis zu dem Tode anhaltende verfolgungsbedingte Verschlimmerung des Herzleidens bejaht hat, einen Einfluß der Verfolgung auf den Tod des Ehemanns der Klägerin keineswegs ausgeschlossen hat, daß er aber gleichwohl einen solchen Zusammenhang verneint hat, weil anderenfalls die Verfolgung auch zur wesentlichen Ursache der Erkrankung erklärt würde. Es ist daher weiter zu prüfen, ob diese der Verfolgung zuzurechnende Folge mit Wahrscheinlichkeit von Einfluß auf den Tod des Ehemanns der Klägerin gewesen ist, der Tod also früher eingetreten ist, als dies ohne die Verfolgung der Fall gewesen wäre.
2446 075 Si BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 239/68 URTEIL Verkündet am 29. Mai 1969 Broeske, Justizangestellte als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Margit Avenue Kanada, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 u Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 13* Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3* Zivilsenats - EntschädigungsSenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Januar 1968 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand: Die im Jahre 1896 in (Jugoslawien) geborene jüdische Klägerin heiratete 1920 den jüdischen Kaufmann Bela Aus der Ehe gingen ein Sohn und eine Tochter hervor. Der Sohn starb am 10. Mai 1945 in Bad Wörishofen an den Folgen seiner Inhaftierung im Konzentrationslager Auschwitz. Die Klägerin und ihr Ehemann verließen im Dezem- ber 194-8 NdB und wanderten nach Israel aus. Am 21. April 1951 starb der Ehemann der Klägerin in Haifa im Alter von 55 Jahren an den Folgen eines Herzinfarktes. Die Klägerin wan-derte im August 1931 nach Kanada aus, wo sie bei ihrer verheirateten Tochter wohnt. Die Klägerin hat Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Leben nach ihrem Sohn und nach ihrem Ehemann geltend gemacht. Die Entschädigungsbehörde hat ihr wegen Schadens an Leben nach ihrem Sohn eine Elternrente unter Einreihung des Sohnes in die vergleichbare Stellung eines Bundesbeamten des höheren Dienstes unter dem Vorbehalt gewährt, daß diese Rente bei Bewilligung der Witwenrente einzustellen ist. Zur Begründung ihres Anspruchs auf eine Witwenrente hat die Klägerin vorgetragen, ihr Ehemann sei 1942 mit allen Familienangehörigen aus nach Budapest geflohen. Dort habe er im März 1944 den Judenstern anlegen müssen; auch sei er zur Zwangsarbeit herangezogen worden. Im Juni 1944 habe er mit seiner Familie in ein Judenhaus ziehen müssen. Durch Bekannte sei er dann von der Zwangsarbeit befreit und versteckt gehalten worden. Nach Beendigung des Krieges sei er nach Novi Sad zurückgekehrt. Durch die körperlichen Überanstrengungen und durch die Aufregungen der Verfolgungszeit habe er sich ein Herzleiden zugezogen, an dem er gestorben sei. Ihr Ehemann sei als Hopfengroßhändler und Teilhaber von Steinbrüchen sehr wohlhabend gewesen. Sie, die Klägerin, gehöre dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an. Sie habe von Kind auf deutsch gesprochen; ihre Eltern hätten starke kulturelle Bindungen an Österreich und Deutschland gehabt. Si pwr- Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch abgelehnt. Das Landgericht hat die gegen den ablehnenden Bescheid gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat die Klägerin dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zugerechnet und demgemäß die Anspruchsvoraussetzungen des § 150 BEG bejaht. Es hat jedoch die sachlichen Anspruchsvoraussetzungen der §§ 159» 41 BEG verneint und deshalb das Urteil des Landgerichts bestätigt. Seine Auffassung, daß der nach § 41 BEG- erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen Verfolgung und Gesundheits-schaden sowie zwischen diesem und dem Tod des Verfolgten nicht wahrscheinlich sei, hat es auf die im Berufungsrechtszug eingeholten Gutachten der Sachverständigen des Gollwitzer-Meier-Instituts der Universität Münster in Bad Oeynhausen Prof. Dr. D^B und Dr. sowie auf das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. gestützt. Im einzelnen hat es ausgeführt, Dr. D^^lfthabe in seinem Ergänzungsgutachten dargelegt, der Tod des Ehemanns der Klägerin sei aus medizinischer Sicht nicht durch dessen Verfolgungserlebnisse herbeigeführt worden. Wegen des zeitlichen Abstandes zwischen der Verfolgung und dem Tod in 3 einem für Todesfälle an Koronarsklerose nioht ungewöhnlichen Lebensalter könne die Verfolgung nicht als ein den endogenen - anlagebedingten - Ursachen des Krankheitsverlaufes gleichgestellter Faktor anerkannt werden. Allenfalls müsse vom medizinischen Standpunkt aus eingeräumt werden, daß die Verfolgungsereignisse nicht vollständig gleichgültig für die Krankheit sent stehung gewesen seien; die Verfolgung könne während einer nicht mehr bestimmbaren Dauer in einem nur undeutlich zu schätzenden Grad auf den Krankheitsverlauf eingewirkt haben. Diesen Ausführungen des Sachverständigen ist das Berufungsgericht gefolgt. Es hat ferner die Frage, ob der Ehemann der Klägerin auch ohne die Verfolgung zu dem selben Zeitpunkt verstorben oder ob der Tod wahrscheinlich später eingetreten wäre, als dadurch schon beantwortet angesehen, daß der Sachverständige dem VerfolgungsVorgang nur einen undeutlich zu schätzenden, jedenfalls keinen adäquat ursächlichen Anteil am Tode des Verfolgten beigemessen habe. Ebenso habe der Sachverständige die Frage, ob die verfolgungsbedingte reaktive Depression des Ehemanns der Klägerin und dessen möglicherweise überhöhter Blutdruck den Eintritt des Todes beschleunigt habe, schon in seinem ersten Gutachten erörtert und in dem Ergänzungsgutachten durch den Hinweis auf die überragende Bedeutung endogener Faktoren verneint. Diese Erwägungen rechtfertigen die Abweisung der Klage nicht. Da der Ehemann der Klägerin später als acht Monate nach Ende der gegen ihn gerichteten Verfolgungsmaßnahmen gestorben ist, richtet sich ein möglicher eigener Anspruch A 6 der Klägerin auf Hinterbliebenenversorgung nach § 41 HEG. Erforderlich ist danach eine doppelte Kausalkette zwischen Verfolgung und Gesundheitsschaden sowie zwischen diesem und dem Tod. Hierbei kommt es weder darauf an, ob und in welchem Umfang das zu dem Tode führende Leiden für den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit als auf Verfolgungsmaßnahmen beruhend bereits anerkannt worden ist, noch darauf, wie dieses leiden gemäß §§ 3 und 4 der 2. DV-BEG zu beurteilen wäre. Das hat der Bundesgerichtshof in den Urteilen RzW 1968, 174 Nr. 12 und 314 Nr. 15 dargelegt. Wie in diesen Entscheidungen weiter ausgeführt ist, muß für den Anspruch nach § 41 BEG geprüft werden, ob das zu dem Tode führende leiden wahrscheinlich auf Verfolgungsmaßnahmen zurückgeht und ob die der Verfolgung zuzurechnende Auswirkung des Leidens wahrscheinlich zu dem Tode geführt hat. Wenn durch die Verfolgung ein leiden in der Weise beeinflußt worden ist, daß dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, dieses zu dem Tode führende leiden aber in seinem Ablauf sonst nicht beeinflußt wurde, dann war das Ver-folgungsgeschehen nicht ursächlich für den Tod (ebenso BGH, RzW 1967, 138 Nr. 37). Das besagt jedoch nicht, daß dann, wenn bei einem Verfolgten ein abgrenzbar verschlimmertes Leiden festgestellt worden ist, stets ohne weiteres angenommen werden kann, die Voraussetzungen des § 41 BEG seien nicht gegeben. In diesen Pallen muß in aller Regel, wenn Ansprüche nach § 41 BEG geltend gemacht werden, nochmals geprüft werden, ob die verfolgungsbedingte "abgrenzbare Verschlimmerung” mitursächlich für den Tod gewesen ist, ob also der Tod infolge dieser Verschlimmerung früher als sonst eingetreten ist. Hat die der Verfolgung zuzurechnende Folge wahrscheinlich zu dem - früheren - Tod geführt, dann hat der Schaden an Körper oder Gesundheit, den § 41 BEG voraussetzt, den Tod adäquat verursacht. Diesen Grundsätzen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. In den beiden Gutachten, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, wird die Frage, ob die der Verfolgung zuzurechnende Verschlimmerung des Leidens zu dem früheren Tod geführt hat, nicht eindeutig beantwortet. Die Gutachten enthalten vielmehr, wie die Revision mit Recht rügt, Widersprüche. Die Sachverständigen haben im ersten Gutachten angenommen, die Koronarsklerose des Verfolgten sei wahrscheinlich durch Verfolgungsmaßnahmen in ihrer Entwicklung im Sinne der anhaltend - abgrenzbaren Verschlimmerung oder der vorverlegten oder gesteigerten Manifestation begünstigt worden. Die dadurch bedingte verfolgungsabhängige Minderung der Erwerbsfähigkeit haben die Sachverständigen für die Zeit bis zu dem Tode auf 30 i geschätzt. In diese Schätzung haben sie den Anteil der reaktiven, verfolgungsbedingten Depression einbezogen, weil diese Störung über ihre vom vegetativen Nervensystem vermittelten Auswirkungen die wahrscheinliche Verschlimmerung der Herzerkrankung herbeigeführt habe. Einen direkten ursächlichen Zusammenhang zwischen Verfolgungsmaßnahmen und Herztod haben die Sachverständigen verneint. Diese Auffassung hat der Sachverständige Prof. Dr. D^0 auch in seinem Ergänzungsgutachten aufrecht erhalten. Zusätzlich zu seinen bereits wiedergegebenen Ausführungen hat er noch dargelegt, es sei medizinisch nicht berechtigt, die Verfolgung als die adäquate Todesursache anzusehen, weil damit in medizinischer Sicht die Verfolgung zur wesentlichen Ursache auch der Krankheit des Verfolgten gestempelt würde. Dies wäre sicherlich unzulässig. Jedoch würde eine alternative Ablehnung jeglicher verfolgungsbedingter Einflüsse auf Krankheit und Tod des Verfolgten vom medizinischen Standpunkt aus auf gewisse, mindestens defini- 8 U torische Schwierigkeiten stoßen, weil nicht abzusehätzen sei, ob die eventuell wirksamen unwesentlich verschlimmernden Einflüsse auf die Krankheitsentwicklung vollständig in-adäquat im Sinne von "gleichgültig" gewesen seien. Diese medizinisch nicht befriedigend zu klärende Frage müsse das Gericht entscheiden. Diese Ausführungen lassen erkennen, daß der Sachverständige, der eine bis zu dem Tode anhaltende verfolgungsbedingte Verschlimmerung des Herzleidens bejaht hat, einen Einfluß der Verfolgung auf den Tod des Ehemanns der Klägerin keineswegs ausgeschlossen hat, daß er aber gleichwohl einen solchen Zusammenhang verneint hat, weil anderenfalls die Verfolgung auch zur wesentlichen Ursache der Erkrankung erklärt würde. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob die Verfolgung die wesentliche Ursache der Herzerkrankung gewesen ist, ob sie also die Erkrankung wesentlich verursacht hat. Entscheidend ist zunächst, ob die Verfolgung das Leiden, sei es im Sinne einer anhaltenden Verschlimmerung, sei es im Sinne eines vorzeitigen oder stärkeren Auftretens, beeinflußt hat. Diese Frage haben die Sachverständigen in ihrem ersten Gutachten bejaht. Es ist daher weiter zu prüfen, ob diese der Verfolgung zuzurechnende Folge mit Wahrscheinlichkeit von Einfluß auf den Tod des Ehemanns der Klägerin gewesen ist, der Tod also früher eingetreten ist, als dies ohne die Verfolgung der Fall gewesen wäre. Diese Frage ist weder durch die Sachverständigen noch durch das Berufungsgericht, das sich Ihnenr angeschlossen hat, eindeutig beantwortet. i Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur weiteren tatrichterlichen Klärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Mai Graf von der Mühlen Zorn Dr. Woesner