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BGH

Gericht: BGH

Der IXo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Br* Graf, von der Mühlen und Zorn auf die mündliche Verhandlung vom 3» Oktober 1968 Im Dezember 1942 wurde es mit unbekanntem Ziel deportiert» Die BntSchädigungsbehörde hat den 8» Mai 1945 als Zeitpunkt seines Todes angenommen (§ 180 Abs» 1 BEG)» Der Kläger verlangt eine Kapitalentschädigung von 10„000 DM für den Ausbildungsschaden seiner Tochter» Die Entschädigungsbehörde hat diesen Anspruch ab-gelehnt« Die Klage blieb erfolglos„ Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Land zur Zahlung von IQoOOO DM verurteilt. Mit der Revision beantragt das Land, die Berufung zurückzuv/eisen. Mit Recht geht der Berufungsrichter davon aus, daß der Schaden im Sinne des § 115 BEGin dem Mangel der Ausbildung als solchem liegt und nicht in den erwerbswirt-schaftlichen Nachteilen? einem Ausbildungsmangol verbunden sind, wobei das Gesetz aus Gründen seiner Durchführbarkeit im Binzelfall auf den Nachweis solcher Nachteile verzichtet0 Wie in dem angeführten Urteil dargelegt, fehlt es deshalb an einer Grundlage für die Entschädigung des Ausbildungsschadens, wenn eine Benachteiligung in der Nutzung der Arbeitskraft nicht denkbar ist, weil der Verfolgte das Ende seiner gesetzlichen Schulpflicht und damit das Erwerbsalter nicht mehr erlebt hat* Entgegen der früher auch in einzelnen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vertretenen Meinung (vgl* RzW I960, 274) gewährt § 115 BEG keinen Ausgleich für den immateriellen Schaden durch rechtswidrige Vorenthaltung von Ausbildungc Wegen der Rechtslage im einzelnen kann auf die angeführte Entscheidung vom 120 Dezember 1968 verwiesen werden« Da der Kläger keinen Entschädigungsanspruch war das Urteil des Landgerichts v/iederherzustelleno Senatspräsident Mai ist beurlaubt und verhindert zu unterschreibenp Wüstenberg Wüstenberg Graf von der Mühlen

Zitierte Normen: § 180 BEG
BerlinBEGLandKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

2524 072
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX__URTEIL	Verkündet	am
12« Dezember 1968 Ehrenberger,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br*
?
Harry
, ■ th Street,
 Apt* IK I
USA,
Kläger und Rovisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
 
Der IXo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Br* Graf, von der Mühlen und Zorn auf die mündliche Verhandlung vom 3» Oktober 1968
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 17« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27» Juni 1967 aufgehobene
 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 195 des Landgerichts Berlin vom 12o December 1966 wird zurückgewiesen»
Das Berufungs- und das Revisionsverfahren sind gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger»
Von Rechts wegen Tatbestands
^ ta» ft* a* p»	.
Der Kläger ist der Vater und Erbe der 1936 in B( geborenen Gitta SfHB°
Das Kind wurde am 1» September 1942 schulpflichtig, durfte jedoch v/egen seiner Rasse keine Schule besuchen»
Im Dezember 1942 wurde es mit unbekanntem Ziel deportiert» Die BntSchädigungsbehörde hat den 8» Mai 1945 als Zeitpunkt seines Todes angenommen (§ 180 Abs» 1 BEG)»
Der Kläger verlangt eine Kapitalentschädigung von 10„000 DM für den Ausbildungsschaden seiner Tochter»
Die Entschädigungsbehörde hat diesen Anspruch ab-gelehnt« Die Klage blieb erfolglos„ Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Land zur Zahlung von IQoOOO DM verurteilt.
Mit der Revision beantragt das Land, die Berufung zurückzuv/eisen. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
EntscheidunÄSÄrÜnde:
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Mit Recht geht der Berufungsrichter davon aus, daß der Schaden im Sinne des § 115 BEGin dem Mangel der Ausbildung als solchem liegt und nicht in den erwerbswirt-schaftlichen Nachteilen? die ein Ausbildungsmangel in der Regel zur folge hat. Damit ist jedoch noch nicht gesagt? daß der Ausbildungsschaden? der nach § 115 BEO als Schaden in der Nutzung der Arbeitskraft (§ 65 BEG) gilt? unabhängig von der Möglichkeit einer erwerbswirtschaftlichen Auswirkung entschädigt wird.
Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 12. Dezember 1968 - IX ZR 146/68 - erneut mit der Rechtsnatur dieser Entschädigung gemäß §§ 115p 116 BEG auseinandergesetzt. Er ist zu dem Ergebnis gelangt? daß mit der Kapitalent-schädigung von 10.000 DM die wirtschaftlichen folgen abgegolten werden? die regelmäßig mit
 
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einem Ausbildungsmangol verbunden sind, wobei das Gesetz aus Gründen seiner Durchführbarkeit im Binzelfall auf den Nachweis solcher Nachteile verzichtet0 Wie in dem angeführten Urteil dargelegt, fehlt es deshalb an einer Grundlage für die Entschädigung des Ausbildungsschadens, wenn eine Benachteiligung in der Nutzung der Arbeitskraft nicht denkbar ist, weil der Verfolgte das Ende seiner gesetzlichen Schulpflicht und damit das Erwerbsalter nicht mehr erlebt hat* Entgegen der früher auch in einzelnen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vertretenen Meinung (vgl* RzW I960, 274) gewährt § 115 BEG keinen Ausgleich für den immateriellen Schaden durch rechtswidrige Vorenthaltung von Ausbildungc
 Wegen der Rechtslage im einzelnen kann auf die angeführte Entscheidung vom 120 Dezember 1968 verwiesen werden« Da der Kläger keinen Entschädigungsanspruch
 
wegen äes Ausbildungeschadens seiner mit acht Jahren umgekommenon Tochter besitzt? war das Urteil des Landgerichts v/iederherzustelleno
 Senatspräsident Mai ist beurlaubt und verhindert zu unterschreibenp
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