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BGH · IX ZR 239/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 239/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Damit ist die Frage angesprochen, ob das für den Fall des § 60 KO anerkannte Verbot der Einzelzwangsvollstreckung, welches das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage entfallen lässt, auf die in § 60 KO genannten Ansprüche wegen Geldbeträgen beschränkt ist oder auch Ansprüche erfasst, die auf Vornahme einer Flandlung gerichtet sind, aber im Zuge der Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO zu einer Geldforderung werden können. Für künftige, nach der Insolvenzordnung zu beurteilende Fälle wird die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für Leistungsklagen, die keine Geldforderung zu dem Gegenstand haben, deshalb neu und möglicherweise anders zu beantworten sein. Ein die Zulassung der Revision rechtfertigendes Bedürfnis nach einer Klärung der Rechtslage unter dem auslaufenden Recht der Konkursordnung besteht unter diesen Umständen nicht (vgl. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 60 KO § 209 InsO
RechtKOInsolvenzordnungAnspruchZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 239/08
vom 21. September 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
 am 21. September 2009 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 65.500 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft	(§	544	Abs.	1	Satz	1	ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	Der	Hauptangriff der Beschwerde gilt der Beurteilung des Berufungsge-
richts, der auf Mangelbeseitigung und damit auf eine Leistung gerichtete Klageantrag 1 sei trotz der angezeigten Masseunzulänglichkeit zulässig, weil das
 
Verteilungsverfahren nach § 60 KO nur für Masseschulden gelte, die Ansprüche auf einen Geldbetrag betreffen. Damit ist die Frage angesprochen, ob das für den Fall des § 60 KO anerkannte Verbot der Einzelzwangsvollstreckung, welches das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage entfallen lässt, auf die in § 60 KO genannten Ansprüche wegen Geldbeträgen beschränkt ist oder auch Ansprüche erfasst, die auf Vornahme einer Flandlung gerichtet sind, aber im Zuge der Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO zu einer Geldforderung werden können. Diese Rechtsfrage ist bisher, soweit ersichtlich, in Rechtsprechung und Literatur nicht beantwortet worden. Sie betrifft jedoch die Rechtslage unter Geltung der am 31. Dezember 1998 außer Kraft getretenen Konkursordnung. Die entsprechenden Vorschriften der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Insolvenzordnung (§§ 209, 210 InsO) enthalten eine Beschränkung auf Ansprüche wegen Geldforderungen nicht mehr (vgl. dazu die Begründung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 12/2443 S. 220 zu §321). Für künftige, nach der Insolvenzordnung zu beurteilende Fälle wird die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für Leistungsklagen, die keine Geldforderung zu dem Gegenstand haben, deshalb neu und möglicherweise anders zu beantworten sein. Ein die Zulassung der Revision rechtfertigendes Bedürfnis nach einer Klärung der Rechtslage unter dem auslaufenden Recht der Konkursordnung besteht unter diesen Umständen nicht (vgl. zur Zulassungswürdigkeit bei auslaufendem Recht allgemein BGH, Beschl. v. 27. März 2003 - VZR 291/02, WM 2003, 987, 988 unter 1. c) m.w.N., in BGHZ 154, 288 insoweit nicht abgedruckt).
 
3	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Ganter	Raebel	Kayser
 Gehrlein
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.12.2006 -2/18 0 136/05 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.01.2008 -1 U 17/07 -