Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 9. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die rechtlichen Voraussetzungen für den "stillschweigenden Abschluß eines auf eine Anlageentscheidung bezogenen Aus- Februar 1995 - IX ZR 15/94, WM 1995, 941, 943) und der Beklagte den Kläger durch schuldhafte Verletzung der daraus folgenden Aufklärungspflicht geschädigt hat. Nach den tatrichterlichen Feststellungen wurde die Anlageberatung im Zusammenhang mit Steuerberatung in Auftrag gegeben; die Beratungen sollten dazu dienen, Steuern zu sparen und eine Rendite zu erzielen, mit der die Altersversorgung des Klägers auf- Die Voraussetzungen einer Sekundärhaftung des Beklagten hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 238/96 BESCHLUSS vom 9. September 1997 in dem Rechtsstreit Steuerbevollmächtigter Georg Lfl^Bstraß^B* Wi Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Prof, und Dr. Dr. gegen Rudolf Straß Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 9. September 1997 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 1996 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 91.300 DM (vgl. GA III 81) . Gründe Die Sache wirft keine ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die rechtlichen Voraussetzungen für den "stillschweigenden Abschluß eines auf eine Anlageentscheidung bezogenen Aus- 3 kunfts- und Beratungsvertrages" vorliegen (vgl. BGHZ 74, 103, 106 f; 100, 117, 118 f; BGH, Urt. v. 16. Februar 1995 - IX ZR 15/94, WM 1995, 941, 943) und der Beklagte den Kläger durch schuldhafte Verletzung der daraus folgenden Aufklärungspflicht geschädigt hat. Die Verfahrensrügen der Revision wurden geprüft, greifen aber nicht durch (§ 565 a ZPO). Nach dem Senatsurteil vom 27. Januar 1994 (IX ZR 195/93, NJW 1994, 1405, 1407) bleibt die Verjährungsregelung für die Steuerberatung auch dann maßgeblich, wenn eine Anlageberatung Gegenstand eines gesonderten Vertrages mit dem steuerlichen Berater ist und diese in einer engen inneren Verbindung mit der Steuerberatung steht. Dies hat das Berufungsgericht im Rahmen des § 68 StBerG rechtsfehlerfrei bejaht. Nach den tatrichterlichen Feststellungen wurde die Anlageberatung im Zusammenhang mit Steuerberatung in Auftrag gegeben; die Beratungen sollten dazu dienen, Steuern zu sparen und eine Rendite zu erzielen, mit der die Altersversorgung des Klägers auf- 4 gestockt werden konnte. Die Voraussetzungen einer Sekundärhaftung des Beklagten hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Brandes Zugehör Kreft Ganter Stodolkowitz