Sein Berufssohadensanspruoh wurde 1963 mit der Begründung abgelehnt, er eei zwar 1942 aus Gründen der Rasse von seiner «Arbeitgeberin nicht weiterbeschäftigt worden; ohne Verfolgung wäre er aber bis zur Kapitulation Soldat gewesen und hätte ein wesentlich geringeres Einkommen gehabt, als er tatsächlich bezogen habe. Im September 1966 beantragte der Kläger unter Berufung auf die Änderung des § 9 Abs* 5 BEG eine neue Entscheidung. Die Behörde und das Landgericht haben den Entschädigungsanspruch wiederum verneint, weil der Kläger den gleichen Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ohne Verfolgung durch Wehrdienst erlitten hätte. Entscheidungsgründe Der Berufungsrichter verneint das Recht auf neue Entscheidung aus Art. III Er. 1 BBG-SchlußG, weil sich die Rechtslage durch die Neufassung des § 9 Abs. 5 BEG nicht verändert habe. Sohon vor dem Schlußgesetz habe der Ablauf ohne Verfolgung mit dem Grade von Wahrscheinlichkeit festgestellt werden müssen, der sich bei Nachzeichnung einer hypothetischen Entwicklung erreichen lasse und nunmehr in § 9 Abs. 5 BEG ausdrücklich gefordert werde. Bort ist dargelegt, daß alle Entscheidungen zur Nachprüfung gestellt sind, die einen Entschädigungsanspruch mit der Begründung ablehnen, der Schaden wäre ganz oder teilweise auch ohne Verfolgung eingetreten. Bie Nachprüfung beschränkt sich, soweit der Sachverhalt in Frage steht, auf den hypothetischen Verlauf.Bas Urteil von 1963 stellt deshalb für das jetzige Verfahren bindend fest, daß der Kläger 1942 wegen seiner Absta«mung aus seiner Erwerbsstellung entlassen worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist vielmehr auch der Berufsgeschädigte entschädigungsberechtigt, der ohne die vorausgegangene Verfolgung keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte. In dem Zeitpunkt, in dem er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Niohtjude wieder eingezogen worden wäre und dadurch die Möglichkeit, seine Arbeitskraft im Erwerbsleben zu nutzen, wieder "eingebüßl hätte, endet der Entsohädi- -gungszeitraum nach § 9 Abs. 5 BEG-r
m 2469 049 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX 2R 238/69 URTEIL Verkündet am 3. Juni 1971 Ehrenberger, Justizangestellter al« Urknndsbeamter der Geaehiftastelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Klaus Peter Ave. , Canada, Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Freie und Hansestadt H » vertreten durch die Arbeitsund Sozialbehörde Amt für Wiedergutmachung - Beklagte und Revisionsbeklagte 2 A,I <S Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 3. Juni 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Br, Graf, von der Mühlen, Henkel und Br, Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan-desgerichts zu Hamburg vom 8. Januar 1969 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bas Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Ber 1918 geborene Kläger ist mütterlicherseits jüdischer Abstammung. 1935 mußte er die höhere Schule verlassen; er ist nach §§ 115 f BEG wegen Ausbildungsschadens entschädigt worden. 1938 wurde er zu dem Wehrdienst einberufen und 1940 wegen seiner Abstammung daraus entlassen. 1941/42 war er bei einer Hamburger Im- und Exportfirma angestellt, wurde jedoch auch dort entlassen und fand keine entsprechende Stellung mehr. Sein Berufssohadensanspruoh wurde 1963 mit der Begründung abgelehnt, er eei zwar 1942 aus Gründen der Rasse von seiner «Arbeitgeberin nicht weiterbeschäftigt worden; ohne Verfolgung wäre er aber bis zur Kapitulation Soldat gewesen und hätte ein wesentlich geringeres Einkommen gehabt, als er tatsächlich bezogen habe. Im September 1966 beantragte der Kläger unter Berufung auf die Änderung des § 9 Abs* 5 BEG eine neue Entscheidung. Die Behörde und das Landgericht haben den Entschädigungsanspruch wiederum verneint, weil der Kläger den gleichen Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ohne Verfolgung durch Wehrdienst erlitten hätte. Das Oberlandesgerioht hat den Antrag auf neue Entscheidung für unzulässig gehalten. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur Entscheidung in der—Sache. Der Beklagte war nioht vertreten. Entscheidungsgründe Der Berufungsrichter verneint das Recht auf neue Entscheidung aus Art. III Er. 1 BBG-SchlußG, weil sich die Rechtslage durch die Neufassung des § 9 Abs. 5 BEG nicht verändert habe. Sohon vor dem Schlußgesetz habe der Ablauf ohne Verfolgung mit dem Grade von Wahrscheinlichkeit festgestellt werden müssen, der sich bei Nachzeichnung einer hypothetischen Entwicklung erreichen lasse und nunmehr in § 9 Abs. 5 BEG ausdrücklich gefordert werde. i Der Bundesgerichtshof hat sich mit den duroh Art, III Nr, 1 Abs, 1 S, 2 in Verbindung mit Art. I Nr. 6 BEG-SchlußG aufgeworfenen Fragen RzW 1971, 82 Nr. 22 auseinandergesetzt. Bort ist dargelegt, daß alle Entscheidungen zur Nachprüfung gestellt sind, die einen Entschädigungsanspruch mit der Begründung ablehnen, der Schaden wäre ganz oder teilweise auch ohne Verfolgung eingetreten. Auf dieses Urteil wird verwiesen. Der Antrag des Klägers ist demnaoh zulässig. Bie Nachprüfung beschränkt sich, soweit der Sachverhalt in Frage steht, auf den hypothetischen Verlauf. Bas Urteil von 1963 stellt deshalb für das jetzige Verfahren bindend fest, daß der Kläger 1942 wegen seiner Absta«mung aus seiner Erwerbsstellung entlassen worden ist. Weiter ist davsn auszugehen, daß der Kläger - aus welchen Gründen auch immer -in die-Tiage gekommen war, ab 1941 seine Arbeitskraft im Erwerbsleben zu nutzen. Es kann ihm nicht entgegengehalten werden, daß er als Nichtverfolgter im Wehrdienst verblieben wäre und jene Erwerbsstellung garnicht erlangt hätte. (BGH RzW 1964, 166 Nr. 27). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist vielmehr auch der Berufsgeschädigte entschädigungsberechtigt, der ohne die vorausgegangene Verfolgung keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte. Ebenso wird eine Schädigung im Ausweichberuf nach der in ihm erreichten wirtschaftlichen Stellung entschädigt, auch wenn der Geschädigte ohne die vorausgegangene Verfolgung einen vergleichbaren Beruf nicht erlangt hätte. Im vorliegenden Fall ist demnach nur zu untersuchen, ob der □Läger die 1941/42 eingenommene Rechtsstellung auch ohne seine jüdische Abstammung Infolge anderer Ereignisse wieder verloren hätte. Hinwegzudenken ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 5 BEG die Gewaltmaßnahme, die den Schaden herbeigeführt hat, das heißt hier: der Yerfolgungsdruck, der die Arbeitgeberin des Klägers bewog, ihn zu entlassen. Außerdem sind die Umstände hinwegzudenken, die sich aus der Zugehörigkeit zu dem Kreise der Verfolgten ergaben und den durch die Berufsverdrängung verursachten Schaden minderten (BGH RzW 1957, 86; I960, 379 Nr. 37). Allgemeinere Formulierungen (vgl. BGH RzW 1969» 138) sind nicht so zu verstehen, daß die der konirreten Schädigung vorangehende, zu der geschädogten Rechtsstellung fahrende Entwicklung außer Betracht zu lassen sei, soweit sie ihrerseits auf Verfolgung beruht. Der Berufungsrichter wird somit feststellen müssen, ob der Kläger seine Anstellung auch als Nichtjude wieder verloren hätte. In dem Zeitpunkt, in dem er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Niohtjude wieder eingezogen worden wäre und dadurch die Möglichkeit, seine Arbeitskraft im Erwerbsleben zu nutzen, wieder "eingebüßl hätte, endet der Entsohädi- -gungszeitraum nach § 9 Abs. 5 BEG-r Mai Graf von der Mühlen Henkel Dr. Thumm