Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Mit der Revision beantragt die Klägerin, den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht dies verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber insbesondere von der inzwischen ergangenen Entscheidung RzW 1968, 571 Nr. 34 ab. Auf die besondere Lage der Juden im HeimatStaat des Verfolgten kommt es nur an, wenn Ihm angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse eine Rückkehr zuzu demuten gewesen wäre. Diese Zumutbarkeit bestimmt sich nach der Lage im Heimatstaat des Verfolgten in dem nach § 160 Abs. 1 oder Abs. 2 BEG maßgeblichen Zeitpunkt und der allgemeinen Beurteilung, die dieser Lage im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes zur Zeit der Abgrenzung des Berechtig-tenkreises (29** Juni 1956) zuteil wurde. Auf die persönlichen Verhältnisse des Verfolgten kommt es nur insofern an, als er durch besondere Beziehungen zu seinem Heimatstaat, wie sie in RzW 1968, 571 Nr. 34 gekennzeichnet sind, von der Entschädigung ausgeschlossen wird. In Anwendung dieser Grundsätze wird das Berufungsgericht die Zugehörigkeit der Klägerin zu dem Kreis der Entschädigungsberechtigten nach § 160 Abs, 1 BEG überprüfen müssen.
2489 055 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZR 238/68 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit Verkündet am 3. Juni 1971 Pohl, Amtsinspektor alt Urkfutdsbeamter der GeachlfftMtelle Esther geh. R Frankreich, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Dr, als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, T^HBstraße flP, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Henkel und Dr, Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. November 1966 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1895 geborene jüdische Klägerin wanderte 1930 von Polen nach Frankreich aus. Dort war sie während des zweiten Weltkrieges rassischer Verfolgung ausgesetzt. 1954 erwarb sie die französische Staatsbürgerschaft. Bis dahin war sie polnische Staatsangehörige gewesen. Ihren Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit lehnte die Entschädigungsbehörde aus medizinischen Gründen ab. Das Landgericht hat die Klage aus gleichen Erwägungen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die allgemeinen Anspruchsvoraussetzirngen verneint und die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision beantragt die Klägerin, den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Die Klägerin kann zu dem Kreis der nach § 160 Abs. 1 BEG Entschädigungsberechtigten gehören. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht dies verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber insbesondere von der inzwischen ergangenen Entscheidung RzW 1968, 571 Nr. 34 ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß §160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet A werden können, in seinen HeimatStaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind. Auf die besondere Lage der Juden im HeimatStaat des Verfolgten kommt es nur an, wenn Ihm angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse eine Rückkehr zuzu demuten gewesen wäre. Diese Zumutbarkeit bestimmt sich nach der Lage im Heimatstaat des Verfolgten in dem nach § 160 Abs. 1 oder Abs. 2 BEG maßgeblichen Zeitpunkt und der allgemeinen Beurteilung, die dieser Lage im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes zur Zeit der Abgrenzung des Berechtig-tenkreises (29** Juni 1956) zuteil wurde. Auf die persönlichen Verhältnisse des Verfolgten kommt es nur insofern an, als er durch besondere Beziehungen zu seinem Heimatstaat, wie sie in RzW 1968, 571 Nr. 34 gekennzeichnet sind, von der Entschädigung ausgeschlossen wird. In Anwendung dieser Grundsätze wird das Berufungsgericht die Zugehörigkeit der Klägerin zu dem Kreis der Entschädigungsberechtigten nach § 160 Abs, 1 BEG überprüfen müssen. Mai Graf von der Mühlen Henkel Dr. Thumm