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BGH · IX ZR 238/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 238/67

BEG § 35 Abs. 1 Zur Berechnung der Rente auf Grund der veränderten Verhältnisse ist der Hundertsatz neu zu bestimmen. Februar 1965 eine Neufestsetzung der Rente auf Grund eines Hundertsatzes von 40, weil sich ihre wirtschaftliche Lage duroh den Nachdem sich ergeben hatte, daß die Klägerin monatlich eine englische Sozialrente von umgerechnet 204 DM bezog und ihr Vermögenserträgnisse von umgerechnet 204 IM zuflossen, setzte die Entschädigungsbehörde die Rente durch Änderungsbescheid vom 1. Februar 1966 unter Zugrundelegung eines Hundertsatzes von 25 auf 170 DM neu fest mit der Begründung, daß sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin wesentlich geändert hätten. Die Klägerin hat Klage erhoben, mit der sie geltend macht, die Rentenherabsetzung sei unzulässig, da die neue Rente bei richtiger Berechnung von der bisher festgesetzten Rente nicht um mindestens 10 vom Hundert abweiche; der Hundertsatz habe nur von 28 auf 25,5 herabgesetzt werden dürfen und entsprechend den vom beklagten Land erlassenen Richtlinien wieder auf 26 erhöht werden Rüssen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht entsprechend dem erweiterten Klagantrag das beklagte Land zur Zahlung von 448 IM rückständiger Rente und einer laufenden Rente von 230 IM ab 1. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Berücksichtigung der Vermögenserträgnisse sei zweifelhaft, brauche aber nicht aufgeklärt zu werden, weil der Gesamtbetrag der Einkünfte den Hundertsatz nur um 2,5 von 28 auf 25»5 ändere. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin, die der Bemessung der Rente im Bescheid vom 16« Mai 1962 zugrunde gelegt waren, dadurch geändert, da£ ihr Erträge aus der Anlage von Geld in Wertpapieren zuflossen und sie seit dem Tod des Ehemannes vom englischen Staat eine Witwenrente bezog. Ein Änderungsbescheid nach §§ 35» 206 BEG kann daher nur auf Grund des bis zu dem 17. ÄndVO nur eine sich daraus ergebende Rentenerhöhung in Betracht, während eine Rentenminderung selbst dann ausscheidet, wenn eine nunmehr nach diesen Vorschriften durohgeführte Festsetzung des Hundertsatzes zu einer von der bisherigen um mindestens 10 vom Hundert verminderten Rente (§35 Abs. 1 BBG) führen würde (BGH aaO). September 1965 geltenden Fassung war bei der Bemessung des Hundertsatzes von dem jeweiligen Mittelwert der in § 31 Abs. 5 BEG festgelegten Sätze auszugehen und, soweit die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten dies rechtfertigten, ein niedrigerer oder höherer Hundertsatz festzusetzen. Der in § 35 Abs. 1 BEG vorgesehene Vergleich erfordert die Neuberechnung der Rente auf Grund der veränderten Verhältnisse. Der Hundertsatz ist das zu Berechnungszwecken in Prozentsätzen ausgedrückte Ergebnis einer umfassenden Würdigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten, soweit sie im Zeitpunkt der Entscheidung überschaubar waren; er ist das Element der Leistungsberechnung, das im vorliegenden Palle von tatsächlichen Veränderungen beeinflußt werden kann. Aus der Gegenüberstellung der festgesetzten und der neu errechneten Rente in § 35 BEG folgt, daß eine Gesamtwürdigung des veränderten Sachverhalts für die Rentenbemessung entscheidend sein soll. Dort ist lediglich ausgesprochen, daß die auf Grund veränderter Verhältnisse neu errechnete Gesundheitsschadensrente mit der Rente zu vergleichen ist, wie sie tatsächlich im früheren Bescheid festgesetzt worden ist, nicht aber mit der Rente, wie sie bei richtiger Beurteilung hätte festgesetzt werden müssen. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit unverändert 25 vom Hundert beträgt, ist bei der Bemessung des Hundertsatzes für die Neuberechnung der Rente von dem Mittelwert der in § 51 Abs. 5 BEG a.F. festgelegten Hundertsätze auszugehen; das sind 27, 5. Nach der im Berufungsurteil angestellten, von der Revision nicht beanstandeten Yergleichsrechnung ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß die Hundertsatzbestimmung auf Grund der alten Bemessungsgrundlagen zu der Feststellung führt, daß die neu errechnete Rente um mindestens 10 vom Hundert von der zuletzt festgesetzten Rente (vgl. Vom Standpunkt des Berufungsgerichts gesehen hätte zu dem gleichen Ergebnis schiin die Erwägung führen müssen, daß jedenfalls der aufgerundete Hundertsatzmitteiwert von 28 nicht der Ausgangspunkt für die Neuberechnung der Rente sein kann. September 1965 die auf Grund des Hundertsatzes von 28 errechnete Rente zusteht. DV-BEG sind Vermögenserträgnisse nicht zu berücksichtigen, wenn es sich nachweisbar um solche aus der Anlage von Leistungen handelt, die der Verfolgte im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung erhalten hat. Sollten die Vermögenserträgnisse nicht mehr zu berücksichtigen sein, dann rechtfertigt die Witwenrente in der vom Berufungsgericht festgestellten Höhe für sich allein nach § 15a Abs. 2 Nr. 1 i.Verb.m.

Zitierte Normen: § 35 BEG § 35 BBG § 31 BEG
RenteGrundHundertsatzVerhältnisAnlageHundertsatzesKlägerinneuErgebnis

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BEG § 35 Abs. 1
Zur Berechnung der Rente auf Grund der veränderten Verhältnisse ist der Hundertsatz neu zu bestimmen. Diese Neu-bestimmung erfolgt losgelöst von dem Hundertsatz, auf dem die frühere Rentenfestsetzung beruht. Auszugehen ist vom Hundertsatzmittelwert.
BGH. Urt.v. 6.November 1969 - IX ZR 238/67 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
Df NAMEN DES VOLKES
IX ZR 258/67	URTEIL	Verkündet	am
6. November 1969 Pohl,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Pro z eßbevollmächtigter
 Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Antonia S
/England,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Graf, Maaß, von der Mühlen, Br. Woesner und Henkel
 für Recht erkannt:
.Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichte Düsseldorf vom 18. November 1966 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Bas Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei .
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Klägerin bezog nach einem Bescheide vom 16. Mai 1962 und Änderungsbescheiden vom 20. September 1963 und 16. Februar 1965 eine Gesundheitsschadensrente von zuletzt monatlich 191 MI seit 1. Oktober 1964 auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 vom Hundert, einer Einstufung in den mittleren Bienst und des aufgerundeten Hundertsatzmittelwertes von 28.
Nach dem Tod des Ehemannes beantragte sie am 3. Februar 1965 eine Neufestsetzung der Rente auf Grund eines Hundertsatzes von 40, weil sich ihre wirtschaftliche Lage duroh den
 
Ausfall von Einkünften des Verstorbenen verschlechtert habe. Nachdem sich ergeben hatte, daß die Klägerin monatlich eine englische Sozialrente von umgerechnet 204 DM bezog und ihr Vermögenserträgnisse von umgerechnet 204 IM zuflossen, setzte die Entschädigungsbehörde die Rente durch Änderungsbescheid vom 1. Dezember 1965 gemäß §§ 35, 206 BEG mit Wirkung vom 1. Februar 1966 unter Zugrundelegung eines Hundertsatzes von 25 auf 170 DM neu fest mit der Begründung, daß sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin wesentlich geändert hätten.
Die Klägerin hat Klage erhoben, mit der sie geltend macht, die Rentenherabsetzung sei unzulässig, da die neue Rente bei richtiger Berechnung von der bisher festgesetzten Rente nicht um mindestens 10 vom Hundert abweiche; der Hundertsatz habe nur von 28 auf 25,5 herabgesetzt werden dürfen und entsprechend den vom beklagten Land erlassenen Richtlinien wieder auf 26 erhöht werden Rüssen. Sie verlangt Weiterzahlung der Rente in der ursprünglich festgesetzten Höhe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht entsprechend dem erweiterten Klagantrag das beklagte Land zur Zahlung von 448 IM rückständiger Rente und einer laufenden Rente von 230 IM ab 1. Dezember 1966 verurteilt.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.
Bntscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Der Berufungsrichter hat trotz festgestellter Veränderung der für die Bemessung der Rente zugrunde gelegten tatsächlichen Verhältnisse die Entschädigungsbehörde nicht für berechtigt gehalten, die Rente ab 1. Februar 1966 niedriger festzusetzen. Die Entschädigungsbehörde habe nicht berücksichtigt, da£ im Bescheid vom 16. Mai 1962 nicht ein Hundertsatz von 27,5, sondern von 28 zugrunde gelegt sei. Es müsse der auf Grund dieses Hundertsatzes tatsächlich festgesetzte Rentenbetrag zu dem Vergleich herangezogen werden. Die Sozialrente könne nach § 15 Abs. 5 Nr. 8 der 2. DV-BEG den Hundertsatz mindern. Die Berücksichtigung der Vermögenserträgnisse sei zweifelhaft, brauche aber nicht aufgeklärt zu werden, weil der Gesamtbetrag der Einkünfte den Hundertsatz nur um 2,5 von 28 auf 25»5 ändere. Der Vergleich der nach einem Hundertsatz von früher 28 festgesetzten und jetzt 25»5 festzusetzenden Rente (191 und 174 IM) ergebe eine Rentenminderung von 17 IM und damit um weniger als 10 vom Hundert.
Diesem Ergebnis vermag der Senat nicht beizutreten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin, die der Bemessung der Rente im Bescheid vom 16« Mai 1962 zugrunde gelegt waren, dadurch geändert, da£ ihr Erträge aus der Anlage von Geld in Wertpapieren zuflossen und sie seit dem Tod des Ehemannes vom englischen Staat eine Witwenrente bezog. Diese Veränderung der wirt-
 
schaftliehen Verhältnisse ist vor dem Inkrafttreten der 2. DV-BEG i.d.F. der 7. ÄndVO am 18. September 1965 eingetreten. Ein Änderungsbescheid nach §§ 35» 206 BEG kann daher nur auf Grund des bis zu dem 17. September 1965 geltenden Rechts ergehen (BGH RzW 1968, 360 Hr. 16). Ohne eine seit dem 18. September 1965 eingetretene weitere wesentliche Änderung der Verhältnisse kommt nach Maßgabe der mit Wirkung von diesem Tag an geltenden §§ 15,
15a der 2. DV-BEG i.d.F. der 7. ÄndVO nur eine sich daraus ergebende Rentenerhöhung in Betracht, während eine Rentenminderung selbst dann ausscheidet, wenn eine nunmehr nach diesen Vorschriften durohgeführte Festsetzung des Hundertsatzes zu einer von der bisherigen um mindestens 10 vom Hundert verminderten Rente (§35 Abs. 1 BBG) führen würde (BGH aaO).
Nach § 15 Abs. 1 der 2. DV-BEG in der bis zu dem 17. September 1965 geltenden Fassung war bei der Bemessung des Hundertsatzes von dem jeweiligen Mittelwert der in § 31 Abs. 5 BEG festgelegten Sätze auszugehen und, soweit die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten dies rechtfertigten, ein niedrigerer oder höherer Hundertsatz festzusetzen. Nach Abs. 3 der Vorschrift waren bei Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse Vermögenserträgnisse (Nr. 5) und sonstige Versorgungsbezüge (Nr. 7) zu berücksichtigen. Zu den Vermögenserträgnissen gehörten auch die Zinseinnahmen, die aus der Anlage nachgezahlter Entschädigungsleistungen herrühren (BGH RzW 1965, 129 Nr. 26). Bei der vom englischen Staat gezahlten Witwenrente handelt es sich um sonstige Versorgungsbezüge j das unterliegt keinem rechtlichen Zweifel.
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Der in § 35 Abs. 1 BEG vorgesehene Vergleich erfordert die Neuberechnung der Rente auf Grund der veränderten Verhältnisse. Zu diesem Zweck ist der Hundertsatz - hier entsprechend den alten Bemessungsgrundlagen - neu zu bestimmen. Diese Neubestimmung erfolgt losgelöst von dem Hundertsatz, auf dem die frühere Rentenfestsetzung beruht. Der Hundertsatz ist das zu Berechnungszwecken in Prozentsätzen ausgedrückte Ergebnis einer umfassenden Würdigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten, soweit sie im Zeitpunkt der Entscheidung überschaubar waren; er ist das Element der Leistungsberechnung, das im vorliegenden Palle von tatsächlichen Veränderungen beeinflußt werden kann. Aus der Gegenüberstellung der festgesetzten und der neu errechneten Rente in § 35 BEG folgt, daß eine Gesamtwürdigung des veränderten Sachverhalts für die Rentenbemessung entscheidend sein soll. Diesen Zweck verfehlt aber eine Auffassung, die den Hundertsatz als das Ergebnis einer Würdigung früherer Verhältnisse zu dem Ansatz einer Neubestimmung des Hundertsatzes auf Grund dieser nunmehr veränderten Verhältnisse nimmt. Wie bei jeder anderen Bestimmung des Hundertsatzes ist vielmehr auch hier von dessen Mittelwert auszugehen. Für die Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1966, 417 Nr. 26 nichts herleiten. Dort ist lediglich ausgesprochen, daß die auf Grund veränderter Verhältnisse neu errechnete Gesundheitsschadensrente mit der Rente zu vergleichen ist, wie sie tatsächlich im früheren Bescheid festgesetzt worden ist, nicht aber mit der Rente, wie sie bei richtiger Beurteilung hätte festgesetzt werden müssen. Der Berufungsrichter mißversteht diese Entscheidung, wenn er ihr entnimmt, neben dem festgesetzten Rentenbetrag sei auch der zugrundegelegte Hundertsatz zu dem Vergleich heranzuziehen, ob die Voraussetzungen des § 35
Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit unverändert 25 vom Hundert beträgt, ist bei der Bemessung des Hundertsatzes für die Neuberechnung der Rente von dem Mittelwert der in § 51 Abs. 5 BEG a.F. festgelegten Hundertsätze auszugehen; das sind 27, 5. Nach der im Berufungsurteil angestellten, von der Revision nicht beanstandeten Yergleichsrechnung ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß die Hundertsatzbestimmung auf Grund der alten Bemessungsgrundlagen zu der Feststellung führt, daß die neu errechnete Rente um mindestens 10 vom Hundert von der zuletzt festgesetzten Rente (vgl. das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 6. November 1969 - IX ZR 149/67) abweicht.
Vom Standpunkt des Berufungsgerichts gesehen hätte zu dem gleichen Ergebnis schiin die Erwägung führen müssen, daß jedenfalls der aufgerundete Hundertsatzmitteiwert von 28 nicht der Ausgangspunkt für die Neuberechnung der Rente sein kann. Die Aufrundung auf Bruchteile von Prozenten lautender Hundertsätze soll die Errechnung des jeweiligen Rentenbetrages vereinfachen und erleichtern. Sie kann deshalb nur das Ergebnis der Hundertsatzbestimmung zugunsten des Berechtigten verändern. Andernfalls käme dieser Vorteil, wie der Fall der Klägerin zeigt, dem Berechtigten zweimal zugute, weil ein auf Bruchteile von Prozentsätzen lautendes Ergebnis der Hundertsatzbestimmung wiederum aufzurunden wäre.
 
Selbst wenn sich aber ergeben sollte, daß der Änderungsbescheid vom 1. Dezember 1965 zu Recht erlassen worden ist, kann die Klage begründet sein, weil der Klägerin möglicherweise seit 1. September 1965 die auf Grund des Hundertsatzes von 28 errechnete Rente zusteht. Ihr Leistungsbegehren, das ihr das beklagte Land mit seinen Prozeßanträgen verweigert, ist auch auf Grund des durch die 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG mit Wirkung vom 18. September 1965 geänderten Rechts zu prüfen. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 der 2. DV-BEG sind Vermögenserträgnisse nicht zu berücksichtigen, wenn es sich nachweisbar um solche aus der Anlage von Leistungen handelt, die der Verfolgte im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung erhalten hat. Die Klägerin hat behauptet (vgl. Berufungsbegründungsschrift), die Zinsen stammten aus der Anlage von Entschädigungsleistungen. Der Berufungsrichter hat dies nicht aufgeklärt. Sollten die Vermögenserträgnisse nicht mehr zu berücksichtigen sein, dann rechtfertigt die Witwenrente in der vom Berufungsgericht festgestellten Höhe für sich allein nach § 15a Abs. 2 Nr. 1 i.Verb.m. § 15 Abs. 3, 5 der 2. DV-BEG keinen Abschlag vom Hundertsatzmittelwert. Die Rente wäre dann mit Wirkung vom 1. September 1965 (§ 23 c der 2. DV-BEG) nach den Bemessungsgrundlagen der §§ 15, 15a der 2. DV-BEG unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Erhöhungen durch Ergänzung der Besoldungsübersicht Anlage der 2. DV-BEG neu festzusetzen.
Zur Prüfung des Klaganspruchs unter diesen Gesichtspunkten ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Graf	Maaß	von	der	Mühlen
 Dr. Woesner
 Henkel