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BGH · IX Zft 238/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX Zft 238/66

März 1968 durch den Senatspräsidenten Mai und die Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Dr. Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Bio Entschädigungsbehörde hat den Antrag wegen Verspätung abgelehnt (§ 109 BEG), das Landgericht hat die Klage aus dem gleichen Grunde abgewiesen. Bas-Berufungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, daß der Entschädigungsanspruch der Klägerin durch ein Schreiben des Bevollmächtigten eines zur Alleinvertretung berechtigten Vorstandsmitgliedes und Abwicklers vom 19* März 1950 rechtzeitig angemeldet worden sei. Ber Berufungsrichter verneint jedoch den Entschädigungsanspruch wegen einer zwischen 1935 und dem Verkauf des Unternehmens im Jahre 1938 eingetretenen Minderung des Goodwill aus Rechtogründen. Er ist der Auffassung, daß nicht nur der bei der ,,Arieierungu vorhandene Goodwill, sondern auch dessen verfolgungsbedingte Minderung in der Vergangenheit Gegenstand der Rückerstattung und damit dem Entschädi-gungsverfahren entzogen sei (§5 BEG). Die Klägerin, deren Geschäft zu 80 $$ in der Ausfuhr bestanden habe, habe denn auch Nutzen aus der im Jahre 1936 einsetzenden politischen Anerkennung und der damit verbundenen wirtschaftlichen Konsolidierung des HS-Regimes im Ausland gezogen. ausdriickt, auf die Weltwirtschaftskrise und auf den 1933 zunächst einsetzenden Boykott des deutschen Außenhandels zurückführt. Auf die der Rechtsprechung dC3 Senats nicht entsprechenden Darlegungen des Berufungsurteils über die Wiedergutmachung von Goodwillochäden nach Grundsätzen des Rückerstat-tungs- oder des Entschtidigungsrechts braucht nicht eingegan-gen zu werden, da der Berufungsrichter von einer (zeitv/oili-gen) Beeinträchtigung des Firnenwerts ausgeht, sie aber nicht auf einen Verfolgungsvorgang, den Boykott aus rassischen Gründen, sondern auf zwei die deutsche Exportwirtochaft insgesamt treffende Ursachen anhaltender Verluste, auf die Weltwirtschaftskrise der ersten dreißiger Jahre und auf den Boykott des deutschen Außenhandels nach dem 307 Januar 1933, zurückführt. Die Revision bekämpft die tatrichterlichen Feststellungen Über die Gründe des Umsatzrückgangs bis zu dem Jahre 1935, des Ertragsschwundes, des Vermögensverfalls und der auf dieser Geschuftsentwicklung beruhenden Goodwillminderung lediglich mit der Behauptung, die Geschäftsverluste gingen kcinecwego nur auf den Schwund des Auslandsumsatzes zurück? Es hätte jedoch der Rüge bedurft, daß der Berufungsrichter bestimmte Behauptungen oder Beweisantritte übergangen habe, die es nahelegten, in Betracht zu ziehen, daß die Firma als jüdisches Unternehmen gehindert worden sei, ihre Verluste im Auslandsgeschäft auf dem Inlandsmarkt auszuglcichen. Dies v/ar insbesondere deswegen unerläßlich, weil der Geschäftsbericht des Jahres 1934 von einem erfreulich gestiegenen Inlandsumsatz spricht und die insgesamt schlechte Gecchäftsentwicklung auf den Ausfall des Exports zurückführt. Es gebot sich weiter, weil das überwiegend auf Export eingestellte Unternehmen seit 1936 tatsächlich eine augenfällige Erholung zeigte und, wie der Berufungsrichter feststellt, trotz seiner jüdischen Träger den üblichenSchütz^dxvlüüiibringender Unternehmungen^genoß^--- Da es sich bei den Geschäften der Klägerin um Iiiefergeschäfte in Lederwaren und Heiseartikeln und nicht um Produktionsaufträge mit weiten Zielen handelte, kann nicht davon auDgegangen werden, daß ihren Auslandskunden das

Zitierte Normen: § 56 BEG
FeststellungVerlustBerufungsrichterBEGEntwicklungBoykottKlägerinUnternehmenRevision

Volltext der Entscheidung

2515 036
/lb
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX Zft 238/66	URTEIL
Verkündet «m
2g, April 1968
fuätiäängootol1to
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Bntschädigungsrechtsstreit
 der Firma, S. W. B BBB^ Aktiengesellschaft in Liquidation in OflBHM (MAP) ,
vertx'eten von H
durch ihren Abwickler,
 mu^BBB, a<
Rechtsanwalt Istrasse AB
Br«, von
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Pro&eßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in W
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Proeeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
'<JK/
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1968 durch den Senatspräsidenten Mai und die Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Dr. Graf und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 22. März 1966 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin befaßte sich in	mit	der Her-
stellung und dem Vertrieb von Lederwaren und Reiseartikeln; sie lieferte vorwiegend ins Ausland.
Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts betrugen die Gewerbeerträge 1929 und 1930 je 74 900 und 1931 20 600 UM. Für die Jahre 1932 bis 1935 sind Erträge nicht ausgewiesen. 1935 wurde das Aktienkapital von 450 000 auf 75 000 RH herabgesetzt. 1936 betrugen die Erträge 59 400, 1937 69 800 RM.
1938 wurde das Unternehmen "arisiert1*.
Die Klägerin macht geltend, sie habe seit 1933 erhebliche Vermögensverluste durch rassischen Boykott erlitten.
Auch der Goodwill der Firma sei beeinträchtigt worden. Sio verlangt Entschädigung wegen Vermögensscha-dens (§ 56 BEG).
Bio Entschädigungsbehörde hat den Antrag wegen Verspätung abgelehnt (§ 109 BEG), das Landgericht hat die Klage aus dem gleichen Grunde abgewiesen. Bie Berufung blieb erfolglos.
Mit der Revision beantragt die Klägerin, die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bas Land bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Bas-Berufungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, daß der Entschädigungsanspruch der Klägerin durch ein Schreiben des Bevollmächtigten eines zur Alleinvertretung berechtigten Vorstandsmitgliedes und Abwicklers vom 19* März 1950 rechtzeitig angemeldet worden sei. Hiergegen sind Bedenken nicht zu erheben.
Ber Berufungsrichter verneint jedoch den Entschädigungsanspruch wegen einer zwischen 1935 und dem Verkauf des Unternehmens im Jahre 1938 eingetretenen Minderung des Goodwill aus Rechtogründen. Er ist der Auffassung, daß nicht nur der bei der ,,Arieierungu vorhandene Goodwill, sondern auch dessen verfolgungsbedingte Minderung in der Vergangenheit Gegenstand der Rückerstattung und damit dem Entschädi-gungsverfahren entzogen sei (§5 BEG).
Auch ein weiterer verfolgungsbedingtcr Schaden am Vermögen der Klägerin lasse sich, so fuhrt das Berufungsurteil au3, "unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt" fest-stellen., Die Herabsetzung des Aktienkapitals beruhe auf dem Rückgang dos Auslandsgeschäfts, wie die Klägerin selbst einrüunc. Der von ihr vorgetragene Boykott- und Nutzungscchaden im Inlandgeschäft sei nicht entschädigungs-fähig. Denn alle JEJrtrageeinbußen einer natürlichen Person seien wegen der Subsidiarität des Anspruchs aus § 56 BEG als Berufsschäden im Sinne der §§ 64 f. abzugelten und dies müsse auch für eine Pamilienaktiengeocllschaft gelten, deren Aktionären und Vorstandsmitgliedern aus demselben Tatbestand Berufungsschadensansprüche erwüchsen.
Aber auch wenn man dieser Rechtsansicht nicht folge, lasse sich nicht feststellen, daß der Klägerin ein Ver-
die Herabsetzung des Aktienkapitals beruhe die Entwicklung des Gewerbeertrags auf den Auswirkungen der allgemeinen Wirtschaftskrise und auf dem Boykott de3 Auslands, insbesondere Englands und der Vereinigten Staaten, gegen deutsche Vfaren überhaupt. Die Klägerin, deren Geschäft zu 80 $$ in der Ausfuhr bestanden habe, habe denn auch Nutzen aus der im Jahre 1936 einsetzenden politischen Anerkennung und der damit verbundenen wirtschaftlichen Konsolidierung des HS-Regimes im Ausland gezogen. Daß sie neben den Einbußen im Exportgeschäft auch verfolgungsbedingte Vermögenoschäden erlitten habe, sei nicht festzustellen.
Diese Ausführungen zeigen, daß der Berufungsrichtor den Umsatzrückgang, der sich im Ertragsschwund der Jahre 1931 bis 19-35 und in der Kapitalherabsetzung im Jahre 1935
 
ausdriickt, auf die Weltwirtschaftskrise und auf den 1933 zunächst einsetzenden Boykott des deutschen Außenhandels zurückführt. Bine solche aufgrund der konkreten ßeachöfts-entwicklung getroffene Feststellung widerlegt die Vernutung des § 56 Abs« 4 BEG.
Auf die der Rechtsprechung dC3 Senats nicht entsprechenden Darlegungen des Berufungsurteils über die Wiedergutmachung von Goodwillochäden nach Grundsätzen des Rückerstat-tungs- oder des Entschtidigungsrechts braucht nicht eingegan-gen zu werden, da der Berufungsrichter von einer (zeitv/oili-gen) Beeinträchtigung des Firnenwerts ausgeht, sie aber nicht auf einen Verfolgungsvorgang, den Boykott aus rassischen Gründen, sondern auf zwei die deutsche Exportwirtochaft insgesamt treffende Ursachen anhaltender Verluste, auf die Weltwirtschaftskrise der ersten dreißiger Jahre und auf den Boykott des deutschen Außenhandels nach dem 307 Januar 1933, zurückführt.
Auch die bedenkliche Erwägung, neben dem Verlust eines tätigen Gesellschafters an Einkommen aus Verwertung seiner Arbeitskraft sei sein Verlust am investierten Vermögen und dessen Erträgnissen nicht entschädigungsfähig, berührt die Frage nicht, ob ein solcher ErtragsSchwund und Vermögenoverfall vorliegt und auf Verfolgungsvorgänge oder allgemeine, auch nicht verfolgte Unternehmen treffende Entwicklungen zurückgeht.
Die Revision bekämpft die tatrichterlichen Feststellungen Über die Gründe des Umsatzrückgangs bis zu dem Jahre 1935, des Ertragsschwundes, des Vermögensverfalls und der auf dieser Geschuftsentwicklung beruhenden Goodwillminderung lediglich mit der Behauptung, die Geschäftsverluste gingen
 kcinecwego nur auf den Schwund des Auslandsumsatzes zurück? dem jüdischen Unternehmen sei vielmehr auch eine gesunde Entwicklung im Inlande abgeschnitten worden. Es hätte jedoch der Rüge bedurft, daß der Berufungsrichter bestimmte Behauptungen oder Beweisantritte übergangen habe, die es nahelegten, in Betracht zu ziehen, daß die Firma als jüdisches Unternehmen gehindert worden sei, ihre Verluste im Auslandsgeschäft auf dem Inlandsmarkt auszuglcichen. Dies v/ar insbesondere deswegen unerläßlich, weil der Geschäftsbericht des Jahres 1934 von einem erfreulich gestiegenen Inlandsumsatz spricht und die insgesamt schlechte Gecchäftsentwicklung auf den Ausfall des Exports zurückführt. Es gebot sich weiter, weil das überwiegend auf Export eingestellte Unternehmen seit 1936 tatsächlich eine augenfällige Erholung zeigte und, wie der Berufungsrichter feststellt, trotz seiner jüdischen Träger den üblichenSchütz^dxvlüüiibringender Unternehmungen^genoß^---
Da gegen die tatrichterliche Feststellung des Sachverhalts eine durchgreifende Verfahrensrüge nicht erhoben ist, ist er der rechtlichen Nachprüfung zugrundezulegen. Danach fehlt es an einer Schädigung aus Verfolgungsgründen.
Die von der Revision in der Verhandlung vor dem Senat erörterte Möglichkeit, daß die innerdeutsche Benachteiligung des jüdischen Unternehmens seine Auslandskunden bewogen haben könnte, die Geschäftsbeziehungen einzuschränkcn oder zu beenden, findet im festgestellten Dachverhalt keinerlei konkreten Anhalt. Da es sich bei den Geschäften der Klägerin um Iiiefergeschäfte in Lederwaren und Heiseartikeln und nicht um Produktionsaufträge mit weiten Zielen handelte, kann nicht davon auDgegangen werden, daß ihren Auslandskunden das
 
Vortrauen in die Entwicklung der Geschäftsbeziohung abhanden gekommen oei. Die Schlüsse, die der Berufungsrichter aus den zeitlich befristeten und mit einer allgemeinen Krise und anschließendem allgemeinen Boykott deutscher Waren zusammenfallenden Exportrückgeng gezogen hat, können mit der hier erörterten Erwägung nicht erschüttert werden.
Die Revision ist deshalb unbegründet; ihre außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin nach §§ 209 Abs. 1 BEG, 97 ZPO.
tlal	Wüstenberg	Maaß
 Graf
von der Mühlen