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BGH · IX ZR 238/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 238/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dezember 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. mit Fremdmitteln befriedigt wird, die nicht in das haftende Vermögen des Schuldners gelangt sind. Die Geldmittel waren vielmehr vor der Zahlung an den Beklagten in das Vermögen der Schuldnerin gelangt. Mitarbeiterin der Schuldnerin war und dass diese das Geld an einen Mitarbeiter des Beklagten übergab, woraufhin es der Beklagte als Zahlung der Schuldnerin verbuchte. Das Grundrecht des Beklagten auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt.

SchuldnerinBremenBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 238/09
vom 3. November 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 3. November 2011 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 11. Dezember 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes des Beschwerdeverfahrens wird auf 37.932 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt.
2	1. Die geltend gemachte Divergenz zu dem Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2008 (IX ZR 147/07, WM 2008, 2224 Rn. 9 f) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die erhobenen Beweise dahin gewürdigt, dass die Geschäftsführer der Gesellschaften die Beträge der Schuldnerin zur Verfügung stellten, damit diese die an sie gerichtete Rechnung des Beklagten bezahlen konnte. Danach handelte es sich gerade um keinen Fall, in dem der Gläubiger
 
mit Fremdmitteln befriedigt wird, die nicht in das haftende Vermögen des Schuldners gelangt sind. Die Geldmittel waren vielmehr vor der Zahlung an den Beklagten in das Vermögen der Schuldnerin gelangt.
3	2. Das Berufungsgericht hat als unstreitig festgestellt, dass der Beklagte die Rechnung an die Schuldnerin stellte, dass die das Geld überbringende Zeugin W. Mitarbeiterin der Schuldnerin war und dass diese das Geld an einen Mitarbeiter des Beklagten übergab, woraufhin es der Beklagte als Zahlung der Schuldnerin verbuchte.
4	Diese Feststellungen, insbesondere die Stellung der Zeugin W. als damalige Mitarbeiterin der Schuldnerin, sind für das Revisionsverfahren bindend, weil kein Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt wurde (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08, WM 2010, 136 Rn. 11).
5	Die tatrichterliche Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des Vorbringens der Parteien ist unter zulassungsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Das Grundrecht des Beklagten auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt.
 
6	3.	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 05.12.2008 -40 149/08 -OLG Bremen, Entscheidung vom 11.12.2009 - 2 U 7/09 -