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BGH · IX ZR 238/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 238/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 12. Sie ist jedoch unbegründet, weil die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht erfüllt sind. Ein Zulassungsgrund ist auch nicht im Blick auf die Verurteilung zur Zahlung von 168.571,09 DM gegeben. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO rechtsfehlerfrei bejaht. Da für dieses subjektive Tatbestandsmerkmal allein die Sicht des Geschäftsführers der Schuldnerin maßgeblich ist, kommt es auf die Frage nach dem Vorliegen einer (objektiven) Überschuldung auch insoweit nicht an. Das Berufungsgericht hat die Darlegungsund Beweislast des Klägers nicht verkannt. Das Berufungsgericht hat schließlich auch nicht die Grundsätze verletzt, die der Senat für Fälle von Sanierungsbemühungen aufgestellt hat (vgl.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 30 GmbHG
12BerufungsgerichtrechtsfehlerfreiAnspruchZPOZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 238/04
vom 12. Januar 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 12. Januar 2006 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 10. Februar 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 111.753,62 €.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	nach	§	544	ZPO	statthaft	und	auch
 im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, weil die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
2	1.	Hinsichtlich	des	Anspruchs	auf	Erstattung	der	50.000	DM	wird	das
 angefochtene Urteil schon von der Erwägung getragen, dass die spätere Gemeinschuldnerin zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr über ein Gesellschaftsvermögen verfügte, das die Stammkapitalziffer deckte; deswegen ist der Anspruch ohne weiteres aus §§ 30, 31 GmbHG begründet. Auf
 
die Frage, ob das Darlehen Eigenkapitalersatzcharakter hatte, weil sich die Schuldnerin in der nach den Eigenkapitalersatzregeln vorausgesetzten Krise befand, also überschuldet war, kommt es danach für diesen Teil der Klageforderung nicht an.
3	2.	Ein	Zulassungsgrund	ist auch nicht im Blick auf die Verurteilung zur
 Zahlung von 168.571,09 DM gegeben. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO rechtsfehlerfrei bejaht. Es hat die Anforderungen an den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz im Falle einer kongruenten Deckung nicht verkannt. Da für dieses subjektive Tatbestandsmerkmal allein die Sicht des Geschäftsführers der Schuldnerin maßgeblich ist, kommt es auf die Frage nach dem Vorliegen einer (objektiven) Überschuldung auch insoweit nicht an. Das Berufungsgericht hat die Darlegungsund Beweislast des Klägers nicht verkannt. Es hat lediglich, nachdem es den Indizienbeweis als geführt angesehen hat, rechtsfehlerfrei darauf hingewiesen, dass die Beklagte diese Indizien nicht entkräftet habe. Das Berufungsgericht hat schließlich auch nicht die Grundsätze verletzt, die der Senat für Fälle von Sanierungsbemühungen aufgestellt hat (vgl. etwa BGFI, Urt. v. 12. November 1992 - IX ZR 236/91, ZIP 1993, 276, 279; v. 15. Dezember 1994 - IX ZR 18/94, ZIP 1995, 297, 299). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug genommene, allein den Gläubiger W. betreffende Vergleichsvereinbarung vom 26. Mai/8. Juni 1993 lässt einen Rechtsfehler der Vorinstanz nicht erken-
nen.
 
4	3.	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	544	Abs.	4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Fischer	Raebel	Kayser
 Cierniak
Lohmann
 Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 08.04.2003 -30 75/96 -OLG Jena, Entscheidung vom 10.02.2004 - 8 U 460/03 -