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BGH · IX ZR 238/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 238/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 6. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. April 2002, berichtigt durch Beschluss vom 11. Die betreffende Beschwerde gegen die vorbezeichnete Nichtzulassungsentscheidung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach Wiedereinsetzung der Beklag- Es entspricht allgemeiner und zutreffender Ansicht, dass § 1365 BGB nur rechtsgeschäftliche Verfügungen von Ehegatten beschränkt, die im gesetzlichen Güterstand leben. 4 Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist nach dem hälftigen tatsächlichen Verwertungsüberschuss des Grundstücks der Beklagten zu bemessen, weil diese Summe das beiderseitige Interesse am Ausgang des Rechtsstreits begrenzt.

Zitierte Normen: § 233 ZPO § 1365 BGB Art. 6 GG
BGBRaebelKölnZPOEhegatte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 238/02
vom 6. April 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 6. April 2006 beschlossen:
Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. April 2002, berichtigt durch Beschluss vom 11. Juni 2002, gewährt. Die betreffende Beschwerde gegen die vorbezeichnete Nichtzulassungsentscheidung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 52.877,99 €.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	nach Wiedereinsetzung der Beklag-
ten gemäß §§ 233, 234, 236 ZPO in die abgelaufene Einlegungsfrist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
 
2	Die vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Ausle-
gung von § 1365 BGB ist nicht klärungsbedürftig. Es entspricht allgemeiner und zutreffender Ansicht, dass § 1365 BGB nur rechtsgeschäftliche Verfügungen von Ehegatten beschränkt, die im gesetzlichen Güterstand leben. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in einen wesentlichen Vermögensteil bedürfen keiner Zustimmung des anderen Ehegatten (vgl. die Nachweise im Berufungsurteil; BGH, Beschl. v. 20. Dezember 2005 - VII ZB 50/05, NJW 2006, 849, 850; Stau-dinger/Thiele, BGB 13. Bearb. 2000,	§	1365	Rn.	13	a.E.,	46;	Pa-
landt/Brudermüller, BGB 65. Aufl. § 1365 Rn. 8; Raebel in Lambert-Lang/Tropf/ Frenz, Handbuch der Grundstückspraxis 2. Aufl. Teil 5 Rn. 304). Die verfassungsrechtliche Abwägung im Blick auf Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG kann zu keinem anderen Ergebnis führen.
3	Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 1 2. Halbs. ZPO abgesehen.
 
4	Der	Gegenstandswert	des	Beschwerdeverfahrens	ist	nach dem hälftigen
 tatsächlichen Verwertungsüberschuss des Grundstücks der Beklagten zu bemessen, weil diese Summe das beiderseitige Interesse am Ausgang des Rechtsstreits begrenzt.
Fischer	Raebel	Vill
 Cierniak	Lohmann
 Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 02.08.2001 - 22 O 107/01 -OLG Köln, Entscheidung vom 30.04.2002 - 24 U 171/01 -