Dem Berechtigten muß nicht immer die Hälfte des ihm zustehenden Mindestbetrags der Rente verbleiben. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1985 laufende Rente dahingehend beschränkt hat, daß dem Kläger die Hälfte seines Anspruchs auf laufende Monatsrenten verbleibt. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Von den übrigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 9/10 und der Beklagte 1/10 zu tragen . Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist 1910 geboren; er erhält als Verfolgter aufgrund Bescheides vom 26. Die Rückwirkung rechtfertigte die Behörde damit, daß der Kläger erst mit Schreiben vom 21. Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, daß der Kläger nur die ab Juni 1985 laufende Rente so zu verrechnen habe, daß dem Kläger die Hälfte seiner laufenden Monatsrente verbleibe. Das beklagte Land verfolgt mit seiner Revision nur den Antrag, die vom Berufungsgericht angeordnete Beschränkung der Anrechnung der Überzahlung bei den laufenden Rentenbezügen des Klägers aufzuheben. 2. DV-BEG und entgegen den Hinweisen auf den Bescheiden von 1965 und 1969 dem Beklagten nicht unverzüglich die Zahlung dieser Rente angezeigt hat. Juni 1985 die gesamte, monatlich dem Kläger zustehende Mindestrente mit dem zurückzuzahlenden Betrag von 21.551 DM zu verrechnen, ist nicht zu beanstanden. Die Behörde hat bei Ausübung ihres Ermessens weder die ihr gesetzten Grenzen überschritten noch dem Zweck der Ermächtigung zuwidergehandelt (§ 211 Abs. 1 BEG). DV-BEG schränken - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - das Ermessen der Behörde hier nicht ein. DV-BEG ergangen ist, dem Kläger bekanntgegeben hat, daß die Rentenkürzung wegen verspäteter Mitteilung der eingetreten Veränderungen im Interesse der Gleichbehandlung aller Berechtigten rückwirkend vorgenommen werden müsse und deshalb die Rückzahlung des überzahlten Betrags anzuordnen gewesen sei. Das beklagte Land hat im Verfahren ausdrücklich darauf hingewiesen, daß dem Kläger während der Zeit des Einbehalts seiner Gesundheitsschadensrente seine Einkünfte aus der israelischen Nationalversicherung (umgerechnet monatlich 981,21 DM), seine BfA-Rente (monatlich 960 DM) und sein Einkommen aus Aushilfstätigkeit verbleiben. Außerdem hat die Behörde mitgeteilt, daß die Ehefrau des Klägers eine eigene monatliche Gesundheitsschadensrente von 1.064 DM erhält. DV-BEG hier analog zugunsten des Klägers anzuwenden, wie es das Berufungsgericht getan hat; denn diese Bestimmung bezieht sich ihrem Wortlaut nach nur auf Vorleistungen im Sinne von § 10 BEG (vgl. Sie kann nicht für Fälle herangezogen werden, in denen der Verfolgte durch unwahre Angaben eine Überzahlung erlangt hat und die Rückzahlung deshalb von der Behörde nach § 21 Abs. 2 der 2.
33 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein 2. DV-BEG §§ 21 Abs. 2, 17 Hat die Behörde die Rückzahlung einer auf unwahren Angaben beruhenden Rentenüberzahlung angeordnet, so kann die weitere Rentenzahlung bis zu dem Ausgleich eingestellt werden. Dem Berechtigten muß nicht immer die Hälfte des ihm zustehenden Mindestbetrags der Rente verbleiben. BGH, Urt. v. 26. Mai 1988 - IX ZR 237/87 - OLG Koblenz LG Trier BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 26. Mai 1988 Thiesies Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IX ZR 237/87 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-F®HHHB-Straße 0, Mfliff, Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v. gegen Dr. Ludwig Straße H, Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hans flM F] WII Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1988 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Dr. Schmitz und Dr. Kreft für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Februar 1987 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Verrechnung der zurückzuzahlenden Beträge auf die ab 1. Juni 1985 laufende Rente dahingehend beschränkt hat, daß dem Kläger die Hälfte seines Anspruchs auf laufende Monatsrenten verbleibt. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer - Entschädigungskammer - des Landgerichts Trier vom 30. April 1986 wird insoweit zurückgewiesen . Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Von den übrigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 9/10 und der Beklagte 1/10 zu tragen . Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist 1910 geboren; er erhält als Verfolgter aufgrund Bescheides vom 26. Januar 1965 Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit nach dem Bundesentschädigungsgesetz unter Einstufung in den gehobenen Dienst. Mit Bescheiden vom 3. Mai 1985 und 23. September 1985 wurde der Hundertsatz ab 1. Oktober 1980 auf 17,5 v.H., ab 1. Januar 1981 auf 15 v.H. und damit auf die Mindestrente nach § 32 BEG herabgesetzt. Im Mai 1985 bestimmte die Behörde, die von ihr damals errechnete Rentenüberzahlung von 21.551 DM sei vom 1. Juni 1985 bis zu dem 31. Dezember 1988 mit monatlich 500 DM und im Januar 1989 mit einem Restbetrag von 51 DM zu verrechnen. Durch Bescheid vom 23. September 1985 änderte sie für die zu diesem Zeitpunkt mit 23.841 DM ermittelte Überzahlung die Verrechnung. Danach sollte der Kläger in der Zeit vom 1. Juni 1985 bis zu dem 30. April 1989 keine Rentenzahlungen mehr erhalten. Die Rentenherabsetzung ergibt sich aus der Herabsetzung des Hundertsatzes wegen einer BfA-Rente und einer Rente des israelischen National Insurance Institute. Die Rückwirkung rechtfertigte die Behörde damit, daß der Kläger erst mit Schreiben vom 21. April 1985 mitgeteilt hatte, daß er eine israelische Rente seit dem 1. Mai 1980 bezog. Eine vorausgegangene Anfrage der Behörde hatte er am 27. Januar 1981 wahrheitswidrig dahingehend beantwortet, daß er "keine Rente aus der Israel-Rentenversicherung erhalte und niemals eine solche beantragt habe". 4 Der Kläger hat mit seiner Klage Weiterzahlung seiner Rente ab 1. Oktober 1980 mit dem Hundertsatz von 30 verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, daß der Kläger nur die ab 1. April 1981 bis zu dem 31. Mai 1985 über die Mindestbeträge hinaus gezahlten Rentenleistungen zurückerstatten müsse und das beklagte Land die ab 1. Juni 1985 laufende Rente so zu verrechnen habe, daß dem Kläger die Hälfte seiner laufenden Monatsrente verbleibe. Das beklagte Land verfolgt mit seiner Revision nur den Antrag, die vom Berufungsgericht angeordnete Beschränkung der Anrechnung der Überzahlung bei den laufenden Rentenbezügen des Klägers aufzuheben. Entscheidunqsqründe Die Revision hat Erfolg. 1. Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Kläger seine Pflicht zur Anzeige seiner Renteneinkünfte in Israel zwar schon Mitte 1980 verletzt habe, weil er entgegen § 19 2. DV-BEG und entgegen den Hinweisen auf den Bescheiden von 1965 und 1969 dem Beklagten nicht unverzüglich die Zahlung dieser Rente angezeigt hat. Erst durch seine wahrheitswidrige Beantwortung der Anfrage vom 5. November 1980 in seinem Schreiben vom 27. Januar 1981 habe er aber die gebotene Rentenanpassung bis 1985 schuldhaft verhindert. Hätte der Kläger diese Anfrage der Wahrheit gemäß beantwortet, dann hätte ^3 die Rente nach § 21 Abs. 1 2. DV-BEG herabgesetzt werden können. Dem Kläger stehe ab 1. April 1981 nur die gesetzliche Mindestrente zu. Das nimmt die Revision hin. Der ab 1. April 1981 entstandene Betrag der Überzahlung, der durch Anrechnung zurückzuführen ist, beträgt 21.551 DM. 2. Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Verteilung der anzurechnenden Überzahlung habe nach § 17 der 2. DV-BEG, der eine Ausnahmevorschrift von § 10 BEG sei, zu erfolgen. Dabei sei von dem Grundsatz der schonenden Behandlung des Verfolgten unter Gewährung eines ausreichenden Lebensunterhalts auszugehen. Deshalb müsse dem Kläger mindestens die Hälfte der laufenden Monatsbeträge der für ihn festgesetzten Gesundheitsschadenrente verbleiben. 3. Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht. Die Entscheidung der Behörde nach § 21 Abs. 2, Satz 2 der 2. DV-BEG, ab 1. Juni 1985 die gesamte, monatlich dem Kläger zustehende Mindestrente mit dem zurückzuzahlenden Betrag von 21.551 DM zu verrechnen, ist nicht zu beanstanden. Die Behörde hat bei Ausübung ihres Ermessens weder die ihr gesetzten Grenzen überschritten noch dem Zweck der Ermächtigung zuwidergehandelt (§ 211 Abs. 1 BEG). § 10 BEG, § 17 der 2. DV-BEG und § 40 der 3. DV-BEG schränken - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - das Ermessen der Behörde hier nicht ein. Sie betreffen andere Fälle, bei denen Zuvielzahlungen ohne Verschulden des Berechtigten erfolgt sind. 6 Hier war die Überzahlung durch wahrheitswidrige Angaben des Klägers entstanden. Die Behörde hat die erforderlichen Ermessenserwägungen getroffen, wenn sie in ihrem Änderungsbescheid vom 23. September 1985, der aufgrund von §§ 35, 206 BEG, § 21 Abs. 2 Satz 2 der 2. DV-BEG ergangen ist, dem Kläger bekanntgegeben hat, daß die Rentenkürzung wegen verspäteter Mitteilung der eingetreten Veränderungen im Interesse der Gleichbehandlung aller Berechtigten rückwirkend vorgenommen werden müsse und deshalb die Rückzahlung des überzahlten Betrags anzuordnen gewesen sei. Das beklagte Land hat im Verfahren ausdrücklich darauf hingewiesen, daß dem Kläger während der Zeit des Einbehalts seiner Gesundheitsschadensrente seine Einkünfte aus der israelischen Nationalversicherung (umgerechnet monatlich 981,21 DM), seine BfA-Rente (monatlich 960 DM) und sein Einkommen aus Aushilfstätigkeit verbleiben. Außerdem hat die Behörde mitgeteilt, daß die Ehefrau des Klägers eine eigene monatliche Gesundheitsschadensrente von 1.064 DM erhält. Angesichts dieser wirtschaftlichen Lage des Klägers, die seinen ausreichenden Lebensunterhalt gewährleistet, besteht kein Anlaß, § 17 der 2. DV-BEG hier analog zugunsten des Klägers anzuwenden, wie es das Berufungsgericht getan hat; denn diese Bestimmung bezieht sich ihrem Wortlaut nach nur auf Vorleistungen im Sinne von § 10 BEG (vgl. zu § 40 der 3. DV-BEG BGH, RzW 1963, 409, 410). Sie kann nicht für Fälle herangezogen werden, in denen der Verfolgte durch unwahre Angaben eine Überzahlung erlangt hat und die Rückzahlung deshalb von der Behörde nach § 21 Abs. 2 der 2. DV-BEG 7 angeordnet wird. Die Möglichkeit einer Verrechnung gegen andere Ansprüche des Klägers scheidet hier aus. Merz Schmitz Fuchs Kref t Gärtner