Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9« August 196? Entsohe idungsgründe Im Berufungsurteil wird mit eingehender Begründung dargelegt, daß die Klägerin am gesetzlichen Stichtag» dem 1« Oktober 1953» nicht Elüchtling im Sinne der Genfer Konvention gewesen sei« Insoweit bedarf das an-gefochtene Urteil keiner Prüfung« Denn nach BGH RzW 1968» 571 und 1969» 493 ist auch der im Auslande lebende Ter* folgte gemäß § 160 BEG entsohädigungsberechtigt» dem nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können» in seinen Heimatstaat zurückzukehren» weil dort aus Gründen der Rasse» der Religion» der Rationalität» der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden» die für ein nensohen-würdiges Dasein grundlegend sind« Auf die persönlichen Verhältnisse des Verfolgten kommt es nur insofern an, als er durch besondere Beziehungen zu seinem Heimatstaat, wie sie in RzV 1968, 571 Hr. 34 gekennzeichnet sind, von der Entschädigung ausgeschlossen wird.
BUNDESGERICHTSHOF 022 SC IM NAMEN DES VOLKES II ZR 237/68 URTEIL Verkündet am 22. April 1971 Pohl , Amtsinspektor alt Urkundtbeamter der Geschäftsstelle ln den Rntaehädigmngsrechtaetreit Xajla Belgien» , rue da Klägerin and Reris ionekl&gerin , - ProsefibeTollnäohtigters Reohtaaawalt Br. gegen Lend lordrheln-Vestfalen, vertreten durch die LsndesrentenbehBrde in BQseeldorf, Beklagten and Revls ionsbeklagten 2 r Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 22« April 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr« Graf, von der Mühlen, Henkel und Fuchs für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9« August 196? aufgehoben« Der Rechtsstreit wird sur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei« Von Rechts wegen Tatbestand Die 1917 in Warschau geborene jüdische Klägerin lebt seit 1931 ln Belgien und wurde dort von der national-soslallstIschen Verfolgung erfaßt« Hach der Feststellung des Berufungsurteile war sie am 1« Oktober 1933 polnisohe Staatsangehörige• Ihren Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden hat die Sntschädigungshehörde 1962 aus medizinischen Gründen abgelehnt« Klage und Berufung blieben erfolglos; beide Gerichte haben die Toraussetzungen des §160 BEG verneint. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Der Beklagte hat sich nicht vertreten lassen« Entsohe idungsgründe Im Berufungsurteil wird mit eingehender Begründung dargelegt, daß die Klägerin am gesetzlichen Stichtag» dem 1« Oktober 1953» nicht Elüchtling im Sinne der Genfer Konvention gewesen sei« Insoweit bedarf das an-gefochtene Urteil keiner Prüfung« Denn nach BGH RzW 1968» 571 und 1969» 493 ist auch der im Auslande lebende Ter* folgte gemäß § 160 BEG entsohädigungsberechtigt» dem nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können» in seinen Heimatstaat zurückzukehren» weil dort aus Gründen der Rasse» der Religion» der Rationalität» der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden» die für ein nensohen-würdiges Dasein grundlegend sind« Diese Zumutbarkeit bestimmt sich naoh der Lage im Heimat Staat des Verfolgten in dem nach § 160 Abs« 1 oder Abs« 2 BEG maßgeblichen Zeitpunkt und der allgeneinen Beurteilung, die dieser Lage im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes zur Zeit der Abgrenzung des Berechtigtenkreises (29* Juni 1956) zuteil wurde. Auf die persönlichen Verhältnisse des Verfolgten kommt es nur insofern an, als er durch besondere Beziehungen zu seinem Heimatstaat, wie sie in RzV 1968, 571 Hr. 34 gekennzeichnet sind, von der Entschädigung ausgeschlossen wird. Hai Henkel Graf von der Mühlen Fuchs