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BGH · IX ZR 237/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 237/08

Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape für Recht erkannt: Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Visionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt, der in der Hauptsache unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 91 ZPO
KostenRechtPapeGanterKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 237/08	IM NAMEN DES VOLKES ERGÄNZUNGSURTEIL Verkündet am: 14. Januar 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren aufgrund der bis zu dem 17. Dezember 2009 eingereichten Schriftsätze durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 für Recht erkannt:
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand und Entscheidunqsqründe:
1	Im	Urteil	vom	5.	November	2009	ist	versehentlich	nicht	über die Kosten
 des Revisionsverfahrens entschieden worden. Auf Antrag des Beklagten wird das Urteil um die notwendige Kostenentscheidung ergänzt. Die Kosten des Re-
Visionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt, der in der Hauptsache unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO).
Ganter	Raebel	Kayser
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
AG Nordenham, Entscheidung vom 28.03.2008 - 3 C 18/08 -LG Oldenburg, Entscheidung vom 11.07.2008 - 13 S 208/08 -