* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 237/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 237/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann am 6. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. 1 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Anwendung des § 531 Abs. 2 ZPO auf die Verjährungseinrede ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mittlerweile geklärt. Mit der erstmals im Berufungsverfahren erhobenen Einrede ist der Schuldner ausgeschlossen, wenn nicht die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO vorliegen (BGH, Urt. v. Das angefochtene Urteil steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 82 KO § 544 ZPO
RechtsprechungInstanzUrtZPOAugsburgZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 237/04
vom 6. Juli 2006 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 6. Juli 2006 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München - Zivilsenate in Augsburg - vom 25. November 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 39.926,54 Euro festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
 Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Das	Berufungsgericht	hat die in zweiter Instanz erstmals erhobene Ver-
jährungseinrede zu Recht nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zurückgewiesen. Die Anwendung des § 531 Abs. 2 ZPO auf die Verjährungseinrede ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mittlerweile geklärt. Hat sich der Schuldner nicht bereits außergerichtlich auf Verjährung berufen, muss dem Umstand, dass bereits vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz Verjährung
 
eingetreten ist, grundsätzlich durch Erhebung der Einrede in dieser Instanz Rechnung getragen werden. Mit der erstmals im Berufungsverfahren erhobenen Einrede ist der Schuldner ausgeschlossen, wenn nicht die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO vorliegen (BGH, Urt. v. 21. Dezember 2005 -XZR 165/04, BGH-Report 2006, 599, 601 f).
3	Auch im Übrigen stellen sich keine entscheidungserheblichen Rechtsfra-
gen von grundsätzlicher Bedeutung. Das angefochtene Urteil steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Urt. v. 17. September 1987 - IX ZR 156/86, ZIP 1987, 1398). Darüber hinaus haftet der Beklagte auch aus § 82 KO; denn der Versicherungsnehmer der Klägerin war aussonderungsberechtigt (vgl. BGH, Urt. v. 9. März 2006 -IXZR 55/04, WM 2006, 918, 919).
 
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Fischer
 Ganter
Raebel
 Cierniak
Lohmann
 Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 14.01.2004 -20 1194/03 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 25.11.2004 - 14 U 158/04 -