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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill am 14. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 69.408,80 €(135.751,81 DM) festgesetzt. In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, daß der seinen Rechtsanwalt auf Schadensersatz in Anspruch nehmende Mandant für die den Haftungstatbestand ausfüllenden tatsächlichen Umstände darlegungsund beweispflichtig ist. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
FischerRechtsprechungWMFrageZPO14Revision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
14. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill
 am 14. Juli 2005 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. September 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 69.408,80 €(135.751,81 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
1) Die als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, welche Anforderungen an die Darlegungslast des auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Rechtsanwalts zu stellen sind, der sich darauf beruft, bestimmte, unstreitig in
 
seinen Handakten befindliche Unterlagen nicht zusammen mit dem die Mandatserteilung enthaltenden Schreiben, sondern anderweitig erhalten zu haben, ist nicht klärungsbedürftig. In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, daß der seinen Rechtsanwalt auf Schadensersatz in Anspruch nehmende Mandant für die den Haftungstatbestand ausfüllenden tatsächlichen Umstände darlegungsund beweispflichtig ist. Der vorliegende Fall bietet keine Veranlassung für eine ergänzende Behandlung der Frage, wann die Beweislast ausnahmsweise den Anwalt trifft (vgl. dazu BGH, Urt. v. 13. Februar 1992 - IX ZR 105/91, WM 1992, 701,703, v. 27. September 2001 - IX ZR 281/00, WM 2001, 2450, 2452)
2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts ist nicht willkürlich. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO.
Fischer	Ganter	Raebel
 Kayser
Vill