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BGH · IX ZR 236/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 236/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 14. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wird zurückgewiesen. Die Frist zur Begründung der Revision ist am 23. Der jetzige Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat dessen Vertretung mit Schrift- Juni 1993 hat er beantragt, die Frist zur Begründung der Revision nochmals um einen Monat zu verlängern. Juni 1993 eingegangenem Schriftsatz beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren. Die angekündigte Fotokopie der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 28. Der Antrag auf Wiedereinsetzung bleibt ohne Erfolg, weil der Beklagte nicht ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Revision einzuhalten (§ 233 ZPO). beiden Instanzen ein Versäumnisurteil gegen sich hat ergehen lassen und seinen Prozeßbevollmächtigten in der Revisionsinstanz zweimal gewechselt hat, nicht damit rechnen, daß ihm auf seinen am letzten Tag der verlängerten Frist eingereichten Antrag trotz des Widerspruchs der Gegenseite allein deshalb eine erneute Fristverlängerung gewährt werde, weil sich bei dem dritten von ihm beauftragten Revisionsanwalt die Fristsachen häuften. Dies gilt unabhängig von dem Umstand, daß dem Beklagten bei der dritten Fristverlängerung mitgeteilt worden war, es handele sich um die letzte. Deshalb kann auf sich beruhen, ob es den Beklagten zu entlasten vermöchte, daß dem Schreiben des Rechtsanwalts Dr. vom 8. Ist dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren, muß die Revision wegen nicht rechtzeitigen Eingangs der Revisionsbegründung gemäß § 554 Abs. 2, § 554 a ZPO verworfen werden.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
14FristRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 236/92	BESCHLUSS
vom 14. Oktober 1993
in dem Rechtsstreit
 Dr. Alfons R uM
3 un. ,
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Frhr.
gegen
 Bank für Gemeinwirtschaft AG, vertreten durch den Vorstand, Niederlassung B<
H^straße 30, B<
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte O^l^wall 73,
und
y
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 14. Oktober 1993 beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Oktober 1992 wird verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Gründe
 Der Beklagte hat gegen das Berufungsurteil am 8. Dezember 1992 formund fristgerecht Revision eingelegt. Die Frist zur Begründung der Revision ist am 23. Dezember 1992 bis zu dem 8. April 1993, am 7. April 1993 bis zu dem
10. Mai 1993 und am 28. April 1993 "letztmals" bis zu dem
11.	Juni 1993 verlängert worden. Der jetzige Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat dessen Vertretung mit Schrift-
3
satz vom 21. Mai 1993 angezeigt. Am 11. Juni 1993 hat er beantragt, die Frist zur Begründung der Revision nochmals um einen Monat zu verlängern. Angesichts der Häufung der Fristsachen bei ihm könne er die Sache nicht mehr fristgerecht bearbeiten. Die gegnerischen Prozeßbevollmächtigten II. Instanz seien mit der Verlängerung nicht einverstanden. Der Vorsitzende des IX. Zivilsenats hat den Verlängerungsantrag am 14. Juni 1993 abgelehnt, weil die Frist bereits dreimal verlängert worden sei - zuletzt unter Hinweis, daß es sich um die letzte Verlängerung handele.
Der Beklagte hat mit am 24. Juni 1993 eingegangenem Schriftsatz beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren. Zugleich hat er die Revision begründet. Er macht geltend, ohne sein Verschulden verhindert gewesen zu sein, die Frist zur Begründung der Revision einzuhalten. Sein jetziger Prozeßbevollmächtigter habe das Mandat von Rechtsanwalt Dr.	am 21. Mai 199 3 übernommen. Dieser habe
 ihm mit Schreiben vom 8. Mai 1993 mitgeteilt, daß die Revisionsbegründungsfrist am 11. Juni 1993 ablaufe. Ein Hinweis darauf, daß diese Verlängerung "letztmals" gewährt worden sei, sei unterblieben. Die angekündigte Fotokopie der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 28. April 1993 habe gefehlt .
Der Antrag auf Wiedereinsetzung bleibt ohne Erfolg, weil der Beklagte nicht ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Revision einzuhalten (§ 233 ZPO). Nachdem die Revisionsbegründungsfrist bereits dreimal verlängert worden war, konnte der Beklagte, der in
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beiden Instanzen ein Versäumnisurteil gegen sich hat ergehen lassen und seinen Prozeßbevollmächtigten in der Revisionsinstanz zweimal gewechselt hat, nicht damit rechnen, daß ihm auf seinen am letzten Tag der verlängerten Frist eingereichten Antrag trotz des Widerspruchs der Gegenseite allein deshalb eine erneute Fristverlängerung gewährt werde, weil sich bei dem dritten von ihm beauftragten Revisionsanwalt die Fristsachen häuften. Dies gilt unabhängig von dem Umstand, daß dem Beklagten bei der dritten Fristverlängerung mitgeteilt worden war, es handele sich um die letzte. Deshalb kann auf sich beruhen, ob es den Beklagten zu entlasten vermöchte, daß dem Schreiben des Rechtsanwalts Dr.	vom	8. Mai 1993 entgegen seinem Inhalt eine Fo-
tokopie der Verlängerungsverfügung des Senatsvorsitzenden vom 28. April 1993 nicht beigefügt war.
Ist dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren, muß die Revision wegen nicht rechtzeitigen Eingangs der Revisionsbegründung gemäß § 554 Abs. 2, § 554 a ZPO verworfen werden.
Brandes
 Zugehör
Schmitz
 Ganter
Kref t