Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, von der kühlen, Dr. Woesner und Henkel auf die mündliche Verhandlung vom 24. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach der Befreiung führte sie zusammen mit ihrem Ehemann die Schuhfabrikation weiter. Ihren Antrag, sie auch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zu entschädigen, hat das Land aus medizinischen Gründen abgelehnt. Das Oberlandesgericht hat die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin (§ 160 BEG) verneint und die Berufung deshalb zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Die Klägerin fällt nicht unter die von den §§ 4, 150 BEG erfaßten Personenkreise. Sie ist deshalb nur unter den Voraussetzungen des § 160 BEG anspruchsberechtigt. Die Erwägungen, die das Berufungsgericht zu diesem Ergebnis geführt haben, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin sowie die weiteren sachlichen Voraussetzungen des Klaganspruchs prüfen kann.
2446 064 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX 2R 2?6/68 URTEIL Broeske, Justizangestellte ab Urkandibeimter der Gerchift—teile in dem Entschädigungsrechtsstreit Arabella geb. H( Australien, Bl Road i» - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, von der kühlen, Dr. Woesner und Henkel auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1969 für Hecht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Januar 1968 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand: Did' 1^90 in ßudaoest geborene Klägerin ist Jüdin. 1918 heiratete sie den Inhaber einer kleineren Schuhfabrik in Budapest. In der Folgezeit arbeitete sie in dem Unternehmen mit. 1944 wurde sie in Budapest von der Verfolgung erfaßt. Ihr Sohn starb im Anschluß an einen Aufenthalt im Konzentrationslager Mauthausen. Nach der Befreiung führte sie zusammen mit ihrem Ehemann die Schuhfabrikation weiter. Als er 1949 starb, leitete die Klägerin den Betrieb allein. 1952 wanderte sie nach Australien aus. Sie lebt heute in Sydney. Die Klägerin bezieht Hinterbliebenenrente nach ihrem Sohn. Sie hat ferner Entschädigung für Schaden an Freiheit erhalten. Dabei ist das beklagte Land davon ausgegangen, daß sie Flüchtling sei. Ihren Antrag, sie auch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zu entschädigen, hat das Land aus medizinischen Gründen abgelehnt. Das Landgericht hat die Klage aus den gleichen Gründen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin (§ 160 BEG) verneint und die Berufung deshalb zurückgewiesen. Die medizinischen Fragen hat es offengelassen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Die Klägerin fällt nicht unter die von den §§ 4, 150 BEG erfaßten Personenkreise. Sie ist deshalb nur unter den Voraussetzungen des § 160 BEG anspruchsberechtigt. Im Berufungsurteil ist ausgeführt, sie habe am 1. Oktober 1953 noch die ungarische Staatsangehörigkeit besessen. Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention sei sie am Stichtag nicht gewesen. Für sie habe kein wohlbegründeter Anlaß zur Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Hasse oder wegen ihrer sozialen Stellung bestanden. Die Erwägungen, die das Berufungsgericht zu diesem Ergebnis geführt haben, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Bundesgerichtshof hat jedoch unter Aufgabe dieser Rechtsprechung in seinen Urteilen RzW 1968, 571 Nr. 34 und vom 27. Februar 1969 - IX ZR 242/68 (zur Veröffentlichung bestimmt) auch den Verfolgten in die Entschä-digung einbezogen, dem nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im Zeitpunkt der Auswanderung das Verbleiben in der Heimat nicht hätte zugemutet werden können, weil dort aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Rechtsgüter verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind. Unter diesen Gesichtspunkten hat der Berufungsrichter den festgestellten Sachverhalt nicht gewürdigt. Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin sowie die weiteren sachlichen Voraussetzungen des Klaganspruchs prüfen kann. Es wird zunächst zu prüfen haben, ob die Klägerin 1952 Ungarn als Flüchtling verließ. Dabei wird es darauf ankommen, ob der Klägerin angesichts der damals in Ungarn herrschenden allgemeinen Verhältnisse nach den in der Bundesrepublik gültigen Anschauungen das Verbleiben zuzu demuten gewesen ist. Nur wenn das Berufungsgericht diese Präge bejaht, kommt es auf die besondere Lage der Juden in Ungarn zu diesem Zeitpunkt an. Graf Maaß von der Mühlen Dr. Woesner Henkel