Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 16. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. zur geltend gemachten Grundsatzbedeutung hinsichtlich einer Beweislastumkehr bei Beratungsfehlern, BGH, Beschluss vom 15. 2 Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 236/12 vom 16. Oktober 2014 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 16. Oktober 2014 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. August 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 76.181,25 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (vgl. zur geltend gemachten Grundsatzbedeutung hinsichtlich einer Beweislastumkehr bei Beratungsfehlern, BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 -IX ZR 267/12, WM 2014, 1379 Rn. 3f; vom 5. Juni 2014 - IX ZR 235/13, nv Rn. 2), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. 3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Ellwangen, Entscheidung vom 11.09.2009 -50 441/08 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.08.2012 - 12 U 18/12 -