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BGH · IX ZR 236/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 236/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann sowie die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 30. 2 Betrifft die Rechtsfrage, wegen der grundsätzliche Bedeutung oder das Erfordernis der Rechtsfortbildung geltend gemacht wird, auslaufendes Recht, kommt eine Zulassung nur in Betracht, wenn eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungsweisend sein kann (BGFI, Beschl. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde hat § 35 Abs. 2 InsO, der durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13. Eine Erklärung des Verwalters dazu, ob Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können, war nicht vorgesehen und hätte keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen gezeitigt. Eine Klärung von Zweifelsfragen, die sich auch nach heutiger Rechtslage stellen könnten, wenn der Verwalter etwa eine Erklärung herauszögert oder sie in Unkenntnis der selbständigen Tätigkeit des Schuldners unterlässt, ist anhand des vorliegenden Falles nicht möglich.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 35 InsO
RechtRechtslageBeschlgeltenKölnFall

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 236/09
vom 30. September 2010 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann sowie die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 30. September 2010 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Dezember 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 72.960,56 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Betrifft	die	Rechtsfrage, wegen der grundsätzliche Bedeutung oder das
 Erfordernis der Rechtsfortbildung geltend gemacht wird, auslaufendes Recht, kommt eine Zulassung nur in Betracht, wenn eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungsweisend sein kann (BGFI, Beschl. v. 27. März 2003 - VZR 291/02, WM 2003, 987, 988, in BGHZ 154, 288 insoweit nur im Leitsatz abgedruckt; ebenso zur Rechtsbeschwerde auch BGH, Beschl.
 
v. 19. November 2009 - IX ZB 105/08, NZI 2010, 300, 301 Rn. 14). Das ist hier nicht der Fall. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde hat § 35 Abs. 2 InsO, der durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13. April 2007 (BGBl. I 509) eingeführt worden ist, nicht nur die bis dahin schon geltende Rechtslage klargestellt. Bis zu dem Inkrafttreten dieser Vorschrift war vielmehr nur die Freigabe eines zur Masse gehörenden Gegenstandes möglich. Eine Erklärung des Verwalters dazu, ob Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können, war nicht vorgesehen und hätte keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen gezeitigt. Daraus, dass sie im vorliegenden Fall - vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens - unterblieben ist, lassen sich deshalb ebenso wenig rechtliche Schlussfolgerungen ziehen. Eine Klärung von Zweifelsfragen, die sich auch nach heutiger Rechtslage stellen könnten, wenn der Verwalter etwa eine Erklärung herauszögert oder sie in Unkenntnis der selbständigen Tätigkeit des Schuldners unterlässt, ist anhand des vorliegenden Falles nicht möglich.
 
3	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Ganter	Vill	Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 16.04.2009 - 20 O 541/08 -OLG Köln, Entscheidung vom 02.12.2009 - 11 U 85/09 -