Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 2. Die Bürgschaft des Beklagten für zukünftige Forderungen (§ 765 Abs. 2 BGB) der Klägerin aus der Geschäftsverbindung mit der Hauptschuldnerin war rechtswirksam. Auch durfte es den Beklagten nicht überraschen, daß er für sein eigenes wirtschaftliches Unternehmen im Rahmen der Geschäftsverbindung - die als solche nicht ohne weiteres mit dem ersten Kreditgeschäft endete - auch weiter haften sollte, falls diese fortgesetzt wurde. Eine Berufung gegen die frühere Beklagte zu 2) hat die Klägerin nicht eingelegt (so zutreffend Berufungserwiderung des Beklagten vom 10.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/97 BESCHLUSS vom 2. April 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 2. April 1998 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Juni 1997 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last. Streitwert: 100.000 DM. Gründe Das Rechtsmittel wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Die Bürgschaft des Beklagten für zukünftige Forderungen (§ 765 Abs. 2 BGB) der Klägerin aus der Geschäftsverbindung mit der Hauptschuldnerin war rechtswirksam. Als Alleingesellschafter und -geschäftsführer der Hauptschuldnerin wurde der Beklagte durch die laufenden Verbindlichkeiten, die diese ab November 1990 einging, nicht fremdbestimmt (§ 767 Abs. 1 Satz 3 BGB). 3 Auch durfte es den Beklagten nicht überraschen, daß er für sein eigenes wirtschaftliches Unternehmen im Rahmen der Geschäftsverbindung - die als solche nicht ohne weiteres mit dem ersten Kreditgeschäft endete - auch weiter haften sollte, falls diese fortgesetzt wurde. Eine Berufung gegen die frühere Beklagte zu 2) hat die Klägerin nicht eingelegt (so zutreffend Berufungserwiderung des Beklagten vom 10. Februar 1997 unter I). Über die erstinstanzlichen Kosten einer nicht mehr rechtshängigen Klage gegen die frühere Beklagte zu 2) wollte das Berufungsgericht offensichtlich nicht entscheiden; es führt die frühere Beklagte nicht im Rubrum auf. Soweit sein Urteilsausspruch Anlaß zu Mißverständnissen geben sollte, kann das Berufungsgericht ihn gemäß § 319 ZPO selbst richtigstellen. Paulusch Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer