* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 235/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 235/67

Gegen den Bescheid, durch den der auf den Verfolgungstod des Vaters gestützte Antrag abgelehnt worden war, hat der Kläger am 14. Dezember 1961 an Rechtsanwalt Dr. Henkel sei die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt worden. Dagegen hat das Berufungsgericht die Zurückweisung des Rechtsmittels damit begründet, daß die Klage nicht innerhalb der Prist des § 210 BEG erhoben und daher unzulässig sei. März 1959 beantragte Rechtsanwalt Dr. bei der Landesrentenbehörde Entschädigung wegen Schadens an Leben nach den Eltern und den vier Geschwistern des Juli 1959 ersuchte der Anwalt den Regierungspräsidenten darum, die den Lebensschaden nach dem Vater und der Mutter des Klägers betreffenden Akten zur Besprechung am 11. Februar 1961 teilte der Regierungspräsident in Köln Rechtsanwalt Dr. H^Hfcmit, er habe Bedenken, dem Kläger eine Lebensschadensrente nach den Eltern und Geschwistern zuzuerkennen. August 1961 gab der Regierungspräsident seine Akten, soweit sie den Lebensschaden nach den Eltern des Klägers betrafen, zuständigkeitshalber an die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen ab. In der Abgabenachricht bat er Rechtsanwalt Dr. H^|, künftig alle Mitteilungen zu dem Lebensschaden an die Landesrentenbehörde zu richten. Oktober 1961 meldete Rechtsanwalt Dr. RHHHM beim Regierungspräsidenten in Köln Schaden an Leben nach den Eltern des Klägers an. Dezember 1961 lehnte die Landesrentenbehörde es ab, den Kläger wegen Schadens an Leben nach dem Vater und der Mutter zu entschädigen. März 1962 wies der Regierungspräsident in Köln Rechtsanwalt Dr. auf die Doppelanmeldung wegen Schadens an Leben nach den Eltern des Klägers hin und machte darauf aufmerksam, daß die Akten am 31. In dem Rechtsstreit, in dem der Kläger die Rente nach seinem Vater fordert, hat der Bundesgerichtshof die Revision gegen das die Klageabweisung bestätigende Urteil des Berufungsgerichts zugelassen. Eas Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß durch die Zustellung des Bescheides vom 6. Eezember 1961 an Rechtsanwalt Er. die Prist des § 210 BEG in Lauf gesetzt worden ist. 1. Eas hält die Revision für unzutreffend, weil in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides mitgeteilt worden sei, daß die Klage auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden könne. Unter diesen Umständen wurde die Klagefrist mit der Zustellung des Bescheides in Lauf gesetzt. Nach § 196 Abs. 1 Satz 2 BEG ist ein Bescheid der Entschädigungsbehörde dem Bevollmächtigten des Antragstellers zuzustellen. Das Oberlandesgericht hat angenommen, daß die Zustellung des Bescheides vom 6. Es hat dazu ausgeführt: Die Zustellung des angefochtenen Bescheids sei nicht deswegen wirkungslos gewesen, weil Rechtsanwalt Dr. H||m am 14. November 1958 beim Landgericht Düsseldorf vorgelegte, auf Rechtsanwalt Dr. lautende Vollmacht habe sich auf sämtliche Entschädigungsangelegenheiten bezogen, die vom Kläger damals betrieben worden seien. Sie habe deshalb auch für das Entschädigungsverfahren wegen Schadens an Leben nach dem Vater gegolten. Aus dieser Vorschrift sowie aus §§ 171 bis 173 BGB ist der Grundsatz zu entnehmen, daß die dem Geschäftsgegner erklärte Bevollmächtigung trotz Widerrufs des Vollmachtgebers gegenüber dem Bevollmächtigten so lange als fortbestehend gilt, bis auch der Widerruf dem Geschäftsgegner verlautbart wird. Der Bundesfinanzhof hat wiederholt entschieden, daß die Steuerbehörden auf das Portbestehen einer ihnen verlautbarten Bevollmächtigung bis zu dem Zeitpunkt vertrauen dürfen, in dem ihnen der Widerruf der Vollmacht erklärt wird oder in dem sie von dem Widerruf aus anderen Quellen Kenntnis erlangen oder doch erlangen könnten und müßten, wenn sie sich nicht fahrlässig verhielten (BStBl 1959 III, 473 Nr. 323; I960 III, 526 Nr. 340). Die Bestimmungen der §§ 170 bis 173 BGB werden nach § 10 des Gesetzes über das Verfahren der Kriegsopferversorgung (VfG) vom 2. Wenn in § 102 Abs. 2 AO die entsprechende Anwendung der §§ 170 bis 175 BOB vorgeschrieben wird und diese Bestimmungen nach § 10 VfG in Verfahren der Versorgungsbehörden angewandt werden, so handelt es sich um (§ 102 Abs. 2 AO) Anwendungsfälle eines allgemeinen, das Verwaltung s verfahrensrecht beherrschenden Grundsatzes. Die Anwendung dieser Grundsätze führt zu dem Ergebnis, daß die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen berechtigt war, den angefochtenen Bescheid vom 6. a) Die Bevollmächtigung des Anwalts auch für das Verfahren wegen Schadens an Leben nach den Eltern und den Geschwistern war der Entschädigungsbehörde gegenüber erklärt worden. Denn die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts Dr. Hm für das Verfahren wegen Schadens an Leben ist jedenfalls dadurch erklärt worden, daß er mit Billigung des Klägers in dem Verfahren vor den Entschädigungsbehörden wiederholt tätig wurde. März 1959 bei der Landesrentenbehörde angemeldet, er hat die Anmeldung dieses Schadens am 24. Auch wenn keine schriftliche Vollmacht vorgelegt wurde, waren diese Maßnahmen des Rechtsanwalts Dr. un<* deren Duldung so zu verstehen, daß der Kläger das Verfahren wegen Schadens de demgemäß bereits vor dem 4. b) Auf den Portbestand der verlautbarten Bevollmächtigung bei Zustellung des angefochtenen Bescheids vom 6. Januar I960 und die Anfrage des Rechtsanwalts Dr. R^^H^vom 16. Denn die Mitteilungen des Rechtsanwalts Dr. über die Niederlegung und des Rechtsanwalts Dr. über die Übernahme des Auftrags bezogen sich nach Wortlaut und Sinn allein auf den vor dem Landgericht Düsseldorf anhängigen Rechtsstreit wegen der Gesundheitsschadensrente. Dadurch erhielt die Landesrentenbehörde keine Kenntnis davon, daß die Vollmacht des Rechtsanwalts Dr. für das Verfahren wegen Schadens an Leben erloschen an Leben durch ihn führen ließ. Auch die Anmeldung von Schaden an Leben nach den Eltern des Klägers durch Rechtsanwalt Lr. R^HHI am 20. Oktober 1961 beim Regierungspräsidenten in Köln enthielt keine Gegenerklärung ; denn sie vermittelte gleichfalls keine Kenntnis vom Erlöschen der Vollmacht des Rechtsanwalts Lr. bb) Lie Entscheidung hängt also davon ab, ob zu dem Zeitpunkt der Zustellung Umstände Vorlagen, die den guten Glauben der Landesrentenbehörde an das Fortbestehen der Vollmacht des Rechtsanwalts Lr. zerstört haben. So nahm Rechtsanwalt Lr. ohne auf das Erlöschen seiner Vollmacht aufmerksam zu machen, den Hinweis des Regierungspräsidenten vom 8. Laß dieses Verhalten gegenüber dem Regierungspräsidenten und nicht der Landesrentenbehörde gegenüber an den Tag gelegt wurde, ist belanglos, weil die Landesrentenbehörde davon nach der Abgabe des Verfahrens am 31. Liesen Eindruck hat sich der Kläger nach den Grundsätzen der Luldungsvollmacht und, wenn er von diesem Verhalten des Rechtsanwalts Lr. nichts wußte, nach den Grund- Das Erlöschen der Vertretungsmacht des Rechtsanwalts Dr. HOMvor dem 6. Dezember 1961 wurde der landesrenten-behörde nicht dadurch bekannt, daß Rechtsanwalt Dr, den Schaden am leben nach den Eltern des Klägers am 20. Die landesrentenbehörde trifft nicht der Vorwurf, daß sie auf Grund dieser Anmeldung das Erlöschen der Yertretungsmacht hätte erkennen müssen. Bejahte er sie, so mußte er das Verfahren, wenn es Schäden an leben oder an Körper oder Gesundheit betraf, an die landesrentenbehörde abgeben (§ 11 Abs.4 ZVO-BEG). Wegen der großen Zahl von Entschädigungssachen, die gleichzeitig hei den Regierungspräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen und der Landesrentenbehörde in Düsseldorf anhängig sind, können beide Behörden sich nicht gegenseitig allgemein über rechtserhebliche Tatsachen unterrichten, die auch für Verfahren bei der anderen bedeutsam sein können. Das entspricht den Grundsätzen, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung des § 203 Abs. 2 BEG entwickelt worden sind. Die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen handelte bei Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 6. Dezember 1961 an Rechtsanwalt Dr. H|mV gutgläubig, weil sie nicht wußte oder wissen mußte, daß seine Vollmacht für das Verfahren wegen Schadens an Leben nach den Eltern des Klägers bereits erloschen war. Dezember 1961 wird auch nicht dadurch in Präge gestellt, daß der Regierungspräsident in Köln Rechtsanwalt Dr. nicht alsbald nach dem Eingang der Anmeldung vom 20. Oktober 1961 darauf hinwies, daß es sich um eine zweite Anmeldung des Schadens an Leben handele und daß das bereits anhängig gewesene Verfahren am 31.

Zitierte Normen: § 210 BEG § 170 BGB § 46 ArbGG § 173 VwGO § 102 AO § 170 BGB § 102 AO § 160 BEG
RechtsanwaltVollmachtLandesrentenbehördeZustellungKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

2446 049
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZB 235/67	URTEIL	VerkBndet	am
24. April 1969 Broeske,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Abraham T	,
'Belgien, Av.
Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
Land Kordrhein - Westfalen,
 vertreten durch die Landesrantenbehörde Kordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
1}
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Dr. Woesner und Henkel ohne mündliche Verhandlung am 27. März 1969
für Hecht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Juli 1966 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist gerichtsgebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1929 in SBMBB^'Tschechoslowakei geborene Kläger wurde in mehreren Konzentrationslagern festgehalten. Dabei erlitt er schwere (JesundheitsSchäden. Seine Eltern sowie vier seiner Geschwister wurden ermordet. Seit 1945 lebt er in Brüssel.
Der Kläger fordert Entschädigung wegen Schadens an Leben. In zwei Bescheiden der Entschädigungsbehörde vom 6. Dezember 1961 wurden die Anträge abgelehnt, weil sein Unter-
 
haltsanspruch durch den Tod der Eltern weggefallen sei.
Die Bescheide wurden Rechtsanwalt Dr.	in	am
14* Dezember 1961 zugestellt.
Gegen den Bescheid, durch den der auf den Verfolgungstod des Vaters gestützte Antrag abgelehnt worden war, hat der Kläger am 14. Januar 1963 Klage erhoben. Prozeßbevollmächtigter war Rechtsanwalt Dr. RH^HB in	Das
 Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, daß die Klage rechtzeitig erhoben worden sei. Durch die Zustellung des Bescheides vom 6. Dezember 1961 an Rechtsanwalt Dr. Henkel sei die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt worden. Die Klage sei jedoch unbegründet. Dagegen hat das Berufungsgericht die Zurückweisung des Rechtsmittels damit begründet, daß die Klage nicht innerhalb der Prist des § 210 BEG erhoben und daher unzulässig sei. Durch die Zustellung des Bescheides vom 6. Dezember 1961 an Rechtsanwalt Dr.	sei
 die Klagefrist in Lauf gesetzt worden.
Rechtsanwalt Dr.	hatte den Kläger in einem Rechts-
streit vertreten, mit dem der Kläger eine höhere Gesundheitsschadensrente durchsetzen wollte. In diesem Verfahren legte Rechtsanwalt Dr.	am	10.	November	1958	dem	Landgericht
 Düsseldorf eine Vollmacht vor, in der es heißt, er habe M... zur Führung des Rechtsstreits	w@gen	...
3 T 25 ... Prozeßvollmacht ...M.
Am 16. März 1959 beantragte Rechtsanwalt Dr. bei der Landesrentenbehörde Entschädigung wegen Schadens an Leben nach den Eltern und den vier Geschwistern des
 
Klägers. Eine Vollmacht fügte er nicht hei. Er bat darum, ihm den Entschädigungsbescheid zuzustellen. Am 24. Juli 1959 meldete Rechtsanwalt Er.	beim	Regierungspräsidenten
 in Köln diesen Schaden nochmals an. Eine Vollmacht lag wiederum nicht bei. Am 27. Juli 1959 ersuchte der Anwalt den Regierungspräsidenten darum, die den Lebensschaden nach dem Vater und der Mutter des Klägers betreffenden Akten zur Besprechung am 11. August 1959 bereitzuhalten. Am 1. August 1959 antwortete der Regierungspräsident, er sei dazu außerstande, weil sich die Akten bei der Landesrentenbehörde befänden.
Las Landgericht Düsseldorf wies die Klage auf höhere Gesundheitsschadensrente am 22. Dezember 1959 ab. Der Kläger entzog Rechtsanwalt Dr.	im	Schreiben	vom 4. Januar
I960 ... "die Vollmacht für die Bearbeitung ... (seiner) ... Wiedergutmachungs- und EntschädigungsSachen etc. ...”. Von diesem Schreiben erhielt die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen vor Mitte Januar 1963 keine Kenntnis. Am 16. Januar I960 zeigte Rechtsanwalt Dr.	dem	Landgericht	Düsseldorf
 an, daß er das Mandat niederlege. Am selben Tage teilte Rechtsanwalt Dr. Ruhrmann dem Landgericht mit, er " ... bestelle ... (sich) ... auf Grund anliegender Prozeßvollmacht zu dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers, nachdem das Mandat des bisherigen Prozeßbevollmächtigten ... Dr.	••• been-
det sei ... w. Eine Vollmacht fehlte.
Am 16. Mai I960 schrieb Rechtsanwalt Dr. RBHHB der Landesrentenbehörde, er u... bestelle ... (sich) ... zu dem Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers ...”. Gleichzeitig bat er um Mitteilung darüber, weshalb die am 7. Juli 1958 zuerkannte GesundheitsSchadensrente noch nicht nach den
 neuesten Erhöhungen heraufgesetzt worden sei. Diesem Schriftsatz war eine Vollmacht beigefügt, in der es heißt, Rechtsanwalt Dr. R^^H^ werde ”... zur Rührung des Rechtsstreits ... wegen der Erhöhung der Beschädigtenrente Gesch.Z.:
3 T 25 ... Prozeßvollmacht erteilt ...”. Die Urkunde trägt ferner den Vermerk des Klägers, er widerrufe ” ... hiermit alle früheren Vollmachten ...”.
Am 8. Februar 1961 teilte der Regierungspräsident in Köln Rechtsanwalt Dr. H^Hfcmit, er habe Bedenken, dem Kläger eine Lebensschadensrente nach den Eltern und Geschwistern zuzuerkennen. Am 31. August 1961 lehnte er es ab, den Kläger wegen Schadens an Leben nach den vier Geschwistern zu entschädigen. Der Bescheid wurde Rechtsanwalt Dr.	zu~
gestellt. Ebenfalls am 31. August 1961 gab der Regierungspräsident seine Akten, soweit sie den Lebensschaden nach den Eltern des Klägers betrafen, zuständigkeitshalber an die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen ab. In der Abgabenachricht bat er Rechtsanwalt Dr. H^|, künftig alle Mitteilungen zu dem Lebensschaden an die Landesrentenbehörde zu richten. Am 29* September 1961 traf bei der Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen ein Schreiben Rechtsanwalts Dr.	folgenden	Inhalts	ein:
”... Auf Ihre Anfrage auf Vordruck 1 wird mitgeteilt, daß der ... (Kläger) ... eine Gesundheitsschadensrente aus dem Bescheid 3 T 25 der Landesrentenbehörde ... vom 5. 7. 1958 erhält ...”.
Am 20. Oktober 1961 meldete Rechtsanwalt Dr. RHHHM beim Regierungspräsidenten in Köln Schaden an Leben nach den Eltern des Klägers an. Eine Vollmacht fehlte. Die Tätigkeit Rechtsanwalts Dr.	in	der Lebensschadenssache
6
wurde nicht erwähnt. Am 24. November 1961 übersandte der Regierungspräsident Rechtsanwalt Dr. R^m^ wunschgemäß zwei Vordrucke zu der Anmeldung vom 20, Oktober 1961.
Am 6. Dezember 1961 lehnte die Landesrentenbehörde es ab, den Kläger wegen Schadens an Leben nach dem Vater und der Mutter zu entschädigen. Die beiden Bescheide wurden Rechtsanwalt Dr.	am	14.	Dezember 1961 zugestellt. In
 der Rechtsmittelbelehrung heißt es, Klage könne auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des zuständigen Landgerichts erhoben werden.
Am 23. März 1962 wies der Regierungspräsident in Köln Rechtsanwalt Dr.	auf die Doppelanmeldung wegen
 Schadens an Leben nach den Eltern des Klägers hin und machte darauf aufmerksam, daß die Akten am 31. August 1961 an die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen abgegeben worden seien. Am 15. Oktober 1962 teilte der Regierungspräsident Rechtsanwalt Dr.	schließlich	mit,	die	Landes-
rentenbehörde habe die Lebensschadensansprüche nach den Eltern am 6. Dezember 1961 abgelehnt.
In dem Rechtsstreit, in dem der Kläger die Rente nach seinem Vater fordert, hat der Bundesgerichtshof die Revision gegen das die Klageabweisung bestätigende Urteil des Berufungsgerichts zugelassen. Der Kläger verfolgt den Anspruch wegen Schadens an Leben nach seinem Vater weiter. Der Beklag' te ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten gewesen.
 
Entscheidungsgründe
 Eie Revision ist unbegründet.
Eas Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß durch die Zustellung des Bescheides vom 6. Eezember 1961 an Rechtsanwalt Er.	die	Prist	des	§ 210 BEG in Lauf
 gesetzt worden ist. Eie 13 Monate nach Zustellung des Bescheides erhobene Klage ist unzulässig.
1.	Eas hält die Revision für unzutreffend, weil in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides mitgeteilt worden sei, daß die Klage auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden könne. Eieser Hinweis in dem Bescheid ist unzutreffend; die unrichtige Belehrung ist hier aber unschädlich, weil der Kläger die Klage nicht in dieser unstatthaften Form erhoben hat.
Im übrigen entsprach der Bescheid § 195 BEG; insbesondere unterrichtete er den Kläger, in welcher Prist Klage zu erheben war. Unter diesen Umständen wurde die Klagefrist mit der Zustellung des Bescheides in Lauf gesetzt. Eas hat der Bundesgerichtshof in der RzW 1962, 521 Nr. 31 abgedruckten Entscheidung ausgeführt; er hat diese Auffassung in dem RzW 1963, 380 Nr. 29 abgedruckten Urteil nochmals bestätigt. Es besteht kein Grund, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
2.	Nach § 196 Abs. 1 Satz 2 BEG ist ein Bescheid der Entschädigungsbehörde dem Bevollmächtigten des Antragstellers zuzustellen. Eadurch wird die Klagefrist in Lauf gesetzt.
 
Das gilt nicht, wenn zur Zeit der Zustellung die Vertretungsmacht des Bevollmächtigten nicht mehr bestand.
Das Oberlandesgericht hat angenommen, daß die Zustellung des Bescheides vom 6. Dezember 1961 an Rechtsanwalt Dr.	die Klagefrist in lauf gesetzt hat. Es hat dazu
 ausgeführt: Die Zustellung des angefochtenen Bescheids sei nicht deswegen wirkungslos gewesen, weil Rechtsanwalt Dr. H||m am 14. Dezember 1961 nicht mehr bevollmächtigt gewesen sei. Die am 10. November 1958 beim Landgericht Düsseldorf vorgelegte, auf Rechtsanwalt Dr.	lautende
 Vollmacht habe sich auf sämtliche Entschädigungsangelegenheiten bezogen, die vom Kläger damals betrieben worden seien. Sie habe deshalb auch für das Entschädigungsverfahren wegen Schadens an Leben nach dem Vater gegolten. Ihre Vorlage im Rechtsstreit habe ’’zugleich als Mitteilung an die Landesrentenbehörde im Sinne von § 170 BGB” gewirkt. Bis zur Zustellung des Bescheids vom 6. Dezember 1961 sei der Behörde keine Mitteilung über den Widerruf der Vollmacht gemacht worden.
3.	Diese Ausführungen sind im Ergebnis zutreffend.
Das BEG enthält keine Vorschriften über das Portwirken einer widerrufenen Vollmacht. Das Berufungsgericht hat deshalb auf § 170 BGB zurückgegriffen. Aus dieser Vorschrift sowie aus §§ 171 bis 173 BGB ist der Grundsatz zu entnehmen, daß die dem Geschäftsgegner erklärte Bevollmächtigung trotz Widerrufs des Vollmachtgebers gegenüber dem Bevollmächtigten so lange als fortbestehend gilt, bis auch der Widerruf dem Geschäftsgegner verlautbart wird. Anders verhält es sich nur, wenn der Geschäftsgegner das Erlöschen der Vertretungsmacht kannte oder kennen mußte (§ 173 BGB).
 
Diese Grundsätze gelten nicht nur für das Bürgerliche Recht. Sie sind auch für das Prozeßrecht wichtig. § 87 Abs. 1 1. Halbsatz ZPO hat sie in den Zivilprozeß eingeführt. Hach § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz ZPO gelten sie im arbeitsgerichtlichen Verfahren (Dersch-Volkmar, ArbGG 6. Aufl. § 11 Rn. 19) und nach § 173 VwGO i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz ZPO im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten (Eyermann-Pröhler, VwGO 3* Aufl.
§ 67 En. 16). Nach § 155 PGO i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 1 1.Halbsatz ZPO sind sie ferner im finanzgerichtliohen Verfahren (Tipke-Kruse, AO 2. Aufl. § 62 PGO Rn. 12) anzuwenden.
Diese Grundsätze sind auch im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden zu beachten. Dafür spricht § 102 Abs. 2 AO, der die §§ 164 ff BGB und damit gleichzeitig die §§ 170 bis 173 BGB im Besteuerungsverfahren der Pinanzbehörden für anwendbar erklärt. Der Bundesfinanzhof hat wiederholt entschieden, daß die Steuerbehörden auf das Portbestehen einer ihnen verlautbarten Bevollmächtigung bis zu dem Zeitpunkt vertrauen dürfen, in dem ihnen der Widerruf der Vollmacht erklärt wird oder in dem sie von dem Widerruf aus anderen Quellen Kenntnis erlangen oder doch erlangen könnten und müßten, wenn sie sich nicht fahrlässig verhielten (BStBl 1959 III, 473 Nr. 323; I960 III, 526 Nr. 340). Auch das Schrifttum vertritt diese Auffassung (Becker-Riewald-Koch,
 AO 9. Aufl. § 107 Anm. 3; Kühn, AO 8. Aufl. § 102 Anm.3).
Die Bestimmungen der §§ 170 bis 173 BGB werden nach § 10 des Gesetzes über das Verfahren der Kriegsopferversorgung (VfG) vom 2. Mai 1955 (BGBl I 202) auch im Verfahren vor den Versorgungsbehörden angewandt.
- 10-
Wenn in § 102 Abs. 2 AO die entsprechende Anwendung der §§ 170 bis 175 BOB vorgeschrieben wird und diese Bestimmungen nach § 10 VfG in Verfahren der Versorgungsbehörden angewandt werden, so handelt es sich um (§ 102 Abs. 2 AO) Anwendungsfälle eines allgemeinen, das Verwaltung s verfahrensrecht beherrschenden Grundsatzes. Er gilt auch für das Verfahren vor den Entschädigungsbehörden. Sie müssen, wenn sie über eine Bevollmächtigung unterrichtet worden sind, vor den Rechtsfolgen einer VollmachtsentZiehung ebenso geschützt werden wie andere Verwaltungsbehörden, solange sie diese Entziehung nicht kennen oder kennen müssen.
4.	Die Anwendung dieser Grundsätze führt zu dem Ergebnis, daß die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen berechtigt war, den angefochtenen Bescheid vom 6. Dezember 1961 Rechtsanwalt Dr. Hd zuzustellen.
a) Die Bevollmächtigung des Anwalts auch für das Verfahren wegen Schadens an Leben nach den Eltern und den Geschwistern war der Entschädigungsbehörde gegenüber erklärt worden. Ob die Verlautbarung, wie das Berufungsgericht meint, in der Vorlage der Vollmacht am 10. November 1958 beim Landgericht Düsseldorf zu erblicken ist, kann dahinstehen. Denn die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts Dr. Hm für das Verfahren wegen Schadens an Leben ist jedenfalls dadurch erklärt worden, daß er mit Billigung des Klägers in dem Verfahren vor den Entschädigungsbehörden wiederholt tätig wurde. Er hat den Schaden an Leben nach den Eltern und den Geschwistern am 16. März 1959 bei der Landesrentenbehörde angemeldet, er hat die Anmeldung dieses Schadens am 24. Juli 1959 beim Regierungspräsidenten in Köln vorgenommen und am 27. Juli 1959 den Regierungspräsidenten gebeten, die Akten zur Bespre-
11
chung für den 11. August 1959 bereitzuhalten. Auch wenn keine schriftliche Vollmacht vorgelegt wurde, waren diese Maßnahmen des Rechtsanwalts Dr.	un<*	deren	Duldung
 so zu verstehen, daß der Kläger das Verfahren wegen Schadens
 de demgemäß bereits vor dem 4. Januar I960 auch als Bevollmächtigter behandelt.
b) Auf den Portbestand der verlautbarten Bevollmächtigung
 bei Zustellung des angefochtenen Bescheids vom 6. Dezember 1961 noch vertrauen. Zu diesem Zeitpunkt lag weder ein Widerruf vor, der sie über das Erlöschen der Vollmacht unterrichtet hätte, noch gab es Umstände, die geeignet gewesen wären, ihren guten Glauben an den Weiterbestand der Vollmacht zu zerstören.
aa) Der Mandatswechsel vom 16. Januar I960 und die Anfrage des Rechtsanwalts Dr. R^^H^vom 16. Mai I960 bei der Lan-desrentenbehörde enthielten keine Gegenerklärung. Denn die Mitteilungen des Rechtsanwalts Dr.	über die Niederlegung
 und des Rechtsanwalts Dr.	über	die	Übernahme	des
 Auftrags bezogen sich nach Wortlaut und Sinn allein auf den vor dem Landgericht Düsseldorf anhängigen Rechtsstreit wegen der Gesundheitsschadensrente. Die Anfrage des Rechtsanwalts Dr. R|Mi vom 16. Mai I960 galt ebenso eindeutig allein der linearen Erhöhung der am 5. Juli 1958 zugebilligten Gesundheitsschadensrente. Dadurch erhielt die Landesrentenbehörde keine Kenntnis davon, daß die Vollmacht des Rechtsanwalts Dr.	für	das	Verfahren	wegen	Schadens	an Leben erloschen
 an Leben durch ihn führen ließ. Rechtsanwalt Dr. H
wur
 des Rechtsanwalts Dr. H
durfte die Landesrentenbehörde
 war. Auch die Anmeldung von Schaden an Leben nach den Eltern des Klägers durch Rechtsanwalt Lr. R^HHI am 20. Oktober 1961 beim Regierungspräsidenten in Köln enthielt keine Gegenerklärung ; denn sie vermittelte gleichfalls keine Kenntnis vom Erlöschen der Vollmacht des Rechtsanwalts Lr.
bb) Lie Entscheidung hängt also davon ab, ob zu dem Zeitpunkt der Zustellung Umstände Vorlagen, die den guten Glauben der Landesrentenbehörde an das Fortbestehen der Vollmacht des Rechtsanwalts Lr.	zerstört haben. Solche Umstände lagen nicht vor. So nahm Rechtsanwalt Lr.	ohne	auf das
 Erlöschen seiner Vollmacht aufmerksam zu machen, den Hinweis des Regierungspräsidenten vom 8. Februar 1961 auf die mangelnde Erfolgsaussicht des Verfahrens wegen Lebensschadens sowie die Zustellung des Bescheids vom 31« August 1961 entgegen. Laß dieses Verhalten gegenüber dem Regierungspräsidenten und nicht der Landesrentenbehörde gegenüber an den Tag gelegt wurde, ist belanglos, weil die Landesrentenbehörde davon nach der Abgabe des Verfahrens am 31. August 1961 aus den Akten erfuhr. Ferner teilte Rechtsanwalt Lr. H|^H, gleichfalls ohne den Widerruf seiner Vollmacht zu erwähnen, am 29. September 1961 der Landesrentenbehörde in der Lebensschadensangelegenheit mit, der Kläger beziehe eine Gesundheitsschadensrente aus dem Bescheid vom 5. Juli 1958. Lieses Verhalten konnte und mußte den Ein} ruck bestätigen, daß seine Vollmacht fortbe-stand. Liesen Eindruck hat sich der Kläger nach den Grundsätzen der Luldungsvollmacht und, wenn er von diesem Verhalten des Rechtsanwalts Lr.	nichts	wußte,	nach	den	Grund-
sätzen der AnscheinsVollmacht zurechnen zu lassen.
13
Das Erlöschen der Vertretungsmacht des Rechtsanwalts Dr. HOMvor dem 6. Dezember 1961 wurde der landesrenten-behörde nicht dadurch bekannt, daß Rechtsanwalt Dr, den Schaden am leben nach den Eltern des Klägers am 20. Oktober 1961 beim Regierungspräsidenten in Köln angemeldet hat. Die landesrentenbehörde trifft nicht der Vorwurf, daß sie auf Grund dieser Anmeldung das Erlöschen der Yertretungsmacht hätte erkennen müssen. Das ergibt die Organisation der Entschädigungsbehörde im lande Nordrhein-Westfalen sowie die Verteilung der Zuständigkeiten auf die Entschädigungsbehörden dieses landes. Maßgebend ist die Nordrheinwestfälische Zuständigkeitsund Verfahrensordnung (ZVO-BEG) von 6. November 1956 (GV NW 331) in der Passung der 1* ÄndVO vom 25o März 1958 (GV NW 107) und der 2. ÄndVO vom 26. März I960 (GV NW 47). Bei Flüchtlingen (§ 160 BEG) mit Wohnsitz in europäischen ländern war schon Ende 1961 der Regierungspräsident in Köln für die Schadensanmeldung (§ 2 Nr. b ZVO-BEG) und für die Feststellung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen (§§ 3 Abs. 2 Nr. b, 11 Abs. 1 Nr. a ZVO-BEG) ausschließlich zuständig. Verneinte er die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen, so hatte er einen ablehnenden Bescheid zu erlassen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 ZVO-BEG). Bejahte er sie, so mußte er das Verfahren, wenn es Schäden an leben oder an Körper oder Gesundheit betraf, an die landesrentenbehörde abgeben (§ 11 Abs. 4 ZVO-BEG). Diese war nur an die Feststellung der allgemeinen Anspruchsvoratf Setzungen gebunden (§ 11 Abs. 3 Satz 2 ZVO-BEG). Im übrigen entschied sie frei (§ 3 Abs. 2 Nr. b ZVO-BEG). Der Regierungspräsident in Köln und die landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen waren selbständige, im Range einander gleichgeordnete Entschä-
i
digungsbehörden. Wenn die ZVO-BEG ihnen die genau umschriebe- j nen und voneinander getrennten Aufgabengebiete zur Erledigung übertrug, so handelte es sich demgemäß nicht um eine
- u -
Geschäftsverteilung, sondern um eine auch nach außen hin wirksame Zuständigkeitsregelung. Dem entspricht es, daß die ZVO-BEG keine Verwaltungsverordnung, sondern eine RechtsVerordnung ist.
Wegen der großen Zahl von Entschädigungssachen, die gleichzeitig hei den Regierungspräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen und der Landesrentenbehörde in Düsseldorf anhängig sind, können beide Behörden sich nicht gegenseitig allgemein über rechtserhebliche Tatsachen unterrichten, die auch für Verfahren bei der anderen bedeutsam sein können. Entsprechende allgemeine Dienstanweisungen würden zu zahlreichen Mitteilungen führen, die nur in wenigen Fällen Bedeutung haben, deren Bearbeitung jedoch eine erhebliche Verzögerung in der Abwicklung der Entschädigung zur Folge haben würde. Einer Entschädigungsbehörde kann daher nicht die Kenntnis rechtserheblicher Tatsachen zugerechnet werden, die im maßgebenden Zeitpunkt einer anderen Entschädigungsbehörde bekannt waren. Es kann vielmehr nur darauf ankommen, ob der bei der zuständigen Entschädigungsbehörde beteiligte Sachbearbeiter im Einzelfall tatsächlich von rechtserheblichen Tatsachen Kenntnis hatte, die einer anderen Behörde mitgeteilt worden waren. Diese Kenntnis des Sachbearbeiters der Entschädigungsbehörde ist ausschlaggebend. Das entspricht den Grundsätzen, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung des § 203 Abs. 2 BEG entwickelt worden sind. Danach kommt es für die Kenntnis der Entschädigungsbehörde von Widerrufsgründen auf das Wissen des zuständigen Sachbearbeiters an: BGH RzW 1961, 260 Nr. 10; 1961, 517 Nr. 37; 1962,
522 Nr. 33.
- 15-
Die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen handelte bei Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 6. Dezember 1961 an Rechtsanwalt Dr. H|mV gutgläubig, weil sie nicht wußte oder wissen mußte, daß seine Vollmacht für das Verfahren wegen Schadens an Leben nach den Eltern des Klägers bereits erloschen war.
Die Wirksamkeit der Zustellung vom 6. Dezember 1961 wird auch nicht dadurch in Präge gestellt, daß der Regierungspräsident in Köln Rechtsanwalt Dr.	nicht alsbald nach
 dem Eingang der Anmeldung vom 20. Oktober 1961 darauf hinwies, daß es sich um eine zweite Anmeldung des Schadens an Leben handele und daß das bereits anhängig gewesene Verfahren am 31. August 1961 an die Landesrentenbehörde abgegeben worden war. Aus dieser Unterlassung ist schon der Entschädigungsbe-hörde in Köln kein Vorwurf zu machen, da Rechtsanwalt Dr. Rp0
seiner Anmeldung keinerlei Erläuterungen beigefügt hatte. Deshalb konnte der zuständige Sachbearbeiter des Regierungspräsidenten die Ergänzung der Anmeldung abwarten. Davon ist Rechtsanwalt Dr. RUHM selbst ausgegangen.
Durfte die Landesrentenbehörde aber an Rechtsanwalt Dr.	zustellen, so setzte die Zustellung des ange-
fochtenen Bescheids, die am 14. Dezember 1961 geschah, die Klagefrist des § 210 Abs. 1 BEO in Lauf. Dies hatte zur Folge, daß die Klageerhebung im vorliegenden Rechtsstreit verspätet war.
Die Revision des Klägers ist daher zurückzuweisen
 
Die Kostenentscheidung beruht auf 209 Abs. 1 BEO, 97 Abs. 1 ZPO.
Mai
 Maaß
Bundesrichter Dr. Woesner kann nicht unterschreiben; er ist beurlaubt.
Mai

den §§ 225 Abs. 1,
von der Mühlen Henkel