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BGH · IX ZR 235/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 235/13

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 27. 1 Die Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 Satz 1 ZPO zu versagen, weil die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises für ein beratungsgerechtes Verhalten (BGH, Urteil vom 26. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, besteht hinsichtlich der Grundsätze zu dem Anscheinsbeweis im Bereich der Rechtsberaterhaftung kein Änderungsbedarf.Für die von der Antragsschrift befürwortete Beweislastumkehr im Anschluss an die Rechtsprechung des XI.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
ProzesskostenhilfeRechtsprechungZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 235/13
vom 5. Juni 2014 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Fischer und die Richterin Möhring
 am 5. Juni 2014 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 27. September 2013 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die	Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 Satz 1 ZPO zu versagen, weil
 die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Begründung des Antrags auf Prozesskostenhilfe zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ein solcher Zulassungsgrund ist auch sonst nicht ersichtlich.
2
Die Grundsätze des Anscheinsbeweises für ein beratungsgerechtes Verhalten (BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - IX ZR 145/05, WM 2008, 1563 Rn. 23;
 
vom 19. Mai 2009 - IX ZR 43/08, WM 2009, 1376 Rn. 15; vom 10. Mai 2012 -IX ZR 125/10, BGHZ 193, 193 Rn. 36) hat das Berufungsgericht zutreffend zugrunde gelegt. Im Rahmen einer einzelfallbezogenen Beweiswürdigung, welche unter zulassungsrelevanten Gesichtspunkten beanstandungsfrei ist, konnte es davon ausgehen, dass der Anschein für ein beratungsgerechtes Verhalten des Geschäftsführer der späteren Schuldnerin entkräftet ist und damit die allgemeinen Beweislastgrundsätze zu dem Tragen kommen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, besteht hinsichtlich der Grundsätze zu dem Anscheinsbeweis im Bereich der Rechtsberaterhaftung kein Änderungsbedarf. Für die von der Antragsschrift befürwortete Beweislastumkehr im Anschluss an die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats zur Kapitalanlageberatung (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 -XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 33 ff) ist im Hinblick darauf, dass die Verlagerung der Beweislast bei Verträgen, welche die rechtliche
 
Beratung und Betreuung zu dem Gegenstand haben, nicht zu einer angemessenen Risikoverteilung zwischen den Parteien führt, kein Raum (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - IX ZR 267/12, zVb).
Kayser	Vill	Lohmann
 Fischer
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Flensburg, Entscheidung vom 15.11.2012 -40 135/11 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 27.09.2013 - 17 U 65/12 -