BGH · IX ZR 235/00 vom 03.04.2003
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Neskovic am 3. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. April 1997 - IXZR 135/96, NJW-RR 1997, 1199) sind die Bürgschaften der Beklagten als gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig anzusehen, weil diese an der Entscheidung über die Darlehensaufnahme nicht beteiligt waren, das damit verbundene Risiko im Hinblick auf die finanzielle Situation der Eltern besonders hoch war, es sich wirtschaftlich um eine bloße Umschuldung handelte, an der die Beklagten kein eigenes unmittelbares wirtschaftliches Interesse hatten, und sie damit rechnen mußten, bei Eintritt des Bürgschaftsfalls auf unabsehbare Zeit wirtschaftlich unverhältnismäßig hoch belastet zu sein.