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BGH · IX ZR 234/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 234/68

126 Abs. 2 Nr. 3 BEG begründet ein neues Kentenwahlrecht, wenn dadurch der wegen Anrechnung von Versorgungsbezügen und wiederkehrenden Leistungen zu kürzende Mindestbetrag der Rente angehoben wird. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und 'Entscheidung, auch über die außerg richtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes meldete der Kläger erneut Ansprüche wegen Berufsschadens an und verlangte Neufestsetzung der Entschädigung. Das Landgericht hat die gegen den ablehnenden Teil' des Bescheides gerichtete Klage abgewiesen, weil Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG trotz der Erhöhung der Kapitalentschädigung kein neues Rentenwahlrecht für den Kläger eröffne. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts kann dem Kläger ein neues Rentenwahlrecht aufgrund von Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG zustehen. Voraussetzung für den Übergang von der Kapitalentschädigung zur Rente ist, daß für den Kläger nach bisherigem Recht ein Wahlrecht gegeben war und sich die bisher nicht gewählte Entschädigung aufgrund des BEG-Gchlußgesetzes erhöht hat. Offen bleibt jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, ob eine Erhöhung der bislang nicht gewählten Rente aufgrund der Änderungen in Art. I des BEG-Schlußgesetzes eingetreten ist. Maßgebend für die vergleichende Berechnung ist der tatsächlich auszuzahlende, nicht der aus der Kapitalentschädigung zu errechnende Betrag (BGH RzW 1970, 77 Nr. 22). Bundesgerichtshof bereits für den Rentenanspruch der Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten anerkannt (RzW 1969, 369 Nr. 23) und auch für die Rente nach § 93 BEG bejaht (das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 18. Die Mindestrente nach § 95 Abs. 2 BEG selbst ist in diesem Sinne nicht erhöht worden. § 126 Abs. 2 Nr. 3 BEG ist aber, abweichend vom früheren Rechtszustand, die laufende Erhöhung der Freibeträge vorgesehen, die dem Berechtigten bei der Anrechnung anderweitiger Versorgungsbezüge aus deutschen öffentlichen Mitteln auf die Mindestrente verbleiben sollen. Januar 1961 mehrfach angehoben worden und können aufgrund der in § 126 Abs. 2 Nr. 3 BEG enthaltenen Ermächtigung auch weiterhin durch Rechtsverordnung gesteigert werden. Hierin liegt eine Erhöhung im Sinne von Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG. Für die Frage der tatsächlichen Erhöhung und damit der Zubilligung des neuen V/ahlrechts ist der Vergleich der früheren Rechtslage mit den Rechtsverhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Entschädigungsbehörde oder bei Anfechtung dieser Entscheidung der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht maßgebend. Ergibt sich danach für den Kläger infolge der laufenden Anhebung der Freibeträge in § 95 Abs.3 BEG eine Verbesserung der zuvor durch Anrechnung anderer wiederkehrender Leistungen zu kürzenden Mindestrente, so ist die Erhöhung zu bejahen. Das Oberlandesgericht führt zwar aus, innerhalb der Wahlfrist der §§ 93, 94 BEG hätte dem kinderlos verheirateten Kläger die ungekürzte Mindestrente von 100,- DM zugestanden, weil die anderen Versorgungsleistungen zusammen mit der Entschädigungsrente den für ihn damals geltenden Freibetrag von 360,- DM nicht erreicht hätten. Ergibt sich bei diesem nachzuholenden Vergleich eine Besserstellung des Klägers gegenüber dem früheren Rechtszustand, so ist diese Verbesserung als Erhöhung der nach dem BEG-Schlußgesetz wählbaren Entschädigung zu werten.

Zitierte Normen: § 92 BEG
MindestrenteErhöhungBEGRenteEntschädigungsbehördeKapitalentschädigungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BGHZ:	nein
BEG EchlußG Art. III Nr. 4 Abs. 2; BIG § 92 Abs. 3
Die laufende Erhöhung der Freibeträge gemäß §§ 92 Abs. 3,
126 Abs. 2 Nr. 3 BEG begründet ein neues Kentenwahlrecht, wenn dadurch der wegen Anrechnung von Versorgungsbezügen und wiederkehrenden Leistungen zu kürzende Mindestbetrag der Rente angehoben wird. Dabei ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch die Entschädigungsbehörde oder auf den Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht abzustellen.
BGH, Urt. v. 18. Dezember 1969 - IX ZR 234/68 - OLG Frankfurt
LG l/iesbaden
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZR 25^/68	URTEIL	Verkündet	am
18.Dezember 1969
•	9
Justizhauptsekret
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
0	,	Krs.	\i'	,	P-	-¥	'	-Straße ,
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden, .Luisenstraße 13,
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt .
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1969 unter Mitwirkung des S<~natspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Zorn, Dr. Woesner und Henkel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 26. September 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und 'Entscheidung, auch über die außerg richtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei .
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der am 10. September 1892 geborene Kläger hat das Schmiedehandwerk erlernt. Als ehemaliger Kommunist war er während der nationalsozialistischen Herrschaft Verfolgungen ausgesetzt. Er wurde nach 1933 zunächst nicht in eine neue Arbeitsstelle vermittelt. Seit Oktober 1933 verbüßte er eine aus politischen Gründen verhängte dreijährige Freiheitsstrafe. Durch die Verfolgung erlitt er unter anderem Schaden in unselbständiger Berufungstätigkeit. Der Kläger erhält Versorgungsleistungen aus deutschen o t'fentliehen Mitteln.
 
Die Entschädigungsbehörde billigte dem Kläger durch Bescheide vom 6. Juli 1955 und vom 4. Juli 1956 wegen Berufsschadens eine Kapitalentschädigung zu. Sie stufte ihn in den vergleichbaren einfachen Dienst ein und legte einen Schadenszeitraum vom 1. März 1933 bis 30. Juni 1938 zugrunde. Einen Zuschlag für fehlende Altersversorgung gemäß § 92 Abs. 2 BEG gewährte sie nicht. Eine Abschrift des Schlußbescheides händigte sie den damaligen Bevollmächtigten des Klägers aus.
Am 19. Dezember 1957 erklärte der Kläger, er wähle die Rente. Die Entschädigungsbehörde erwiderte, die Frist zur Rentenwahl sei verstrichen. Nach Schriftwechsel über die Zustellung des Bescheides teilte der Kläger am 15. Mai 1963 der Entschädigungsbehörde mit, bis auf einen Kurantrag sei sein Entschädigungsfall durch rechtskräftige Bescheide erledigt.
Nach Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes meldete der Kläger erneut Ansprüche wegen Berufsschadens an und verlangte Neufestsetzung der Entschädigung. Die Behörde billigte ihm als Zuschlag von 20 % gemäß § 92 Abs. 2 BEG weitere 493 DM Kapitalentschädigung zu. Die Zahlung einer Rente lehnte sie ab.
Das Landgericht hat die gegen den ablehnenden Teil' des Bescheides gerichtete Klage abgewiesen, weil Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG trotz der Erhöhung der Kapitalentschädigung kein neues Rentenwahlrecht für den Kläger eröffne. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein auf Zahlung der Mindestrente gerichtetes Begehren weiter. Er beantragt, das beklagte Land
 
zur Zahlung der Rente seit dem 1. November 1953 zu verurteilen, hilfsweise die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Des beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist sachlich gerechtfertigt.
Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts kann dem Kläger ein neues Rentenwahlrecht aufgrund von Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG zustehen. Voraussetzung für den Übergang von der Kapitalentschädigung zur Rente ist, daß für den Kläger nach bisherigem Recht ein Wahlrecht gegeben war und sich die bisher nicht gewählte Entschädigung aufgrund des BEG-Gchlußgesetzes erhöht hat. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß der Kläger in der in Betracht kommenden Zeit, in der er das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, nicht mehr als 50 % arbeitsfähig und deshalb nach § 94 BEG rentenberechtigt war. Das Rentenwahlrecht stand ihm deshalb aufgrund von.§§ 93» 94 BEG innerhalb der Wahlfrist zu.
Offen bleibt jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, ob eine Erhöhung der bislang nicht gewählten Rente aufgrund der Änderungen in Art. I des BEG-Schlußgesetzes eingetreten ist. Maßgebend für die vergleichende Berechnung ist der tatsächlich auszuzahlende, nicht der aus der Kapitalentschädigung zu errechnende Betrag (BGH RzW 1970, 77 Nr. 22). Eine Erhöhung im Sinne des Art.. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG kann auch in der Änderung der Rechtsnatur der Rente liegen. Das hat der
 
Bundesgerichtshof bereits für den Rentenanspruch der Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten anerkannt (RzW 1969, 369 Nr. 23) und auch für die Rente nach § 93 BEG bejaht (das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 18. Dezember 1969 - IX ZR 103/68).
Die Mindestrente nach § 95 Abs. 2 BEG selbst ist in diesem Sinne nicht erhöht worden. Diese Auffassung ist in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in RzW 1970, 77 Nr. 22 näher begründet. In § 95 Abs. 3 BEG i.Verb.m. § 126 Abs. 2 Nr. 3 BEG ist aber, abweichend vom früheren Rechtszustand, die laufende Erhöhung der Freibeträge vorgesehen, die dem Berechtigten bei der Anrechnung anderweitiger Versorgungsbezüge aus deutschen öffentlichen Mitteln auf die Mindestrente verbleiben sollen. Diese Beträge sind für die Zeit ab 1. Januar 1961 mehrfach angehoben worden und können aufgrund der in § 126 Abs. 2 Nr. 3 BEG enthaltenen Ermächtigung auch weiterhin durch Rechtsverordnung gesteigert werden. Hierin liegt eine Erhöhung im Sinne von Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG.
Für die Frage der tatsächlichen Erhöhung und damit der Zubilligung des neuen V/ahlrechts ist der Vergleich der früheren Rechtslage mit den Rechtsverhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Entschädigungsbehörde oder bei Anfechtung dieser Entscheidung der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht maßgebend. Ergibt sich danach für den Kläger infolge der laufenden Anhebung der Freibeträge in § 95 Abs. 3 BEG eine Verbesserung der zuvor durch Anrechnung anderer wiederkehrender Leistungen zu kürzenden Mindestrente, so ist die Erhöhung zu bejahen.
 
Ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, ergeben die Feststellungen des angefochtenen Urteils im einzelnen nicht. Das Oberlandesgericht führt zwar aus, innerhalb der Wahlfrist der §§ 93, 94 BEG hätte dem kinderlos verheirateten Kläger die ungekürzte Mindestrente von 100,- DM zugestanden, weil die anderen Versorgungsleistungen zusammen mit der Entschädigungsrente den für ihn damals geltenden Freibetrag von 360,- DM nicht erreicht hätten. Die spätere Entwicklung ist aber nicht näher dargestellt. Insbesondere bleibt offen, in welchem Umfang sich infolge der mehrfachen Steigerungen der Knappschaftsleistungen eine Kürzung der Mindestrente ergeben hätte und ob diese nach derlaufenden Anhebung der Freibeträge wieder entfallen wäre. Das angefochtene Urteil führt dazu lediglich aus, eine damals gewählte Rente würde in späterer Zeit infolge der Anhebungen der Versorgungsleistungen der Knappschaft eine Kürzung nach § 95 Abs. 3 BEG a.F. erfahren haben. Weder ist das genaue Ausmaß der Steigerungen festgestellt noch ist ermittelt, wie die Mindestrente im einzelnen gekürzt und in welcher Weise die Kürzung durch die spätere Anhebung der Freibeträge be-
einflußt worden wäre. Ergibt sich bei diesem nachzuholenden Vergleich eine Besserstellung des Klägers gegenüber dem früheren Rechtszustand, so ist diese Verbesserung als Erhöhung der nach dem BEG-Schlußgesetz wählbaren Entschädigung zu werten.
Mai	von	der	Mühlen	Zorn
 Dr. Woesner
 Henkel