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BGH · IX ZR 234/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 234/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Prof. 1 Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Durchführung der Revision keine Aussicht auf Erfolg bietet (§114 ZPO). 2 Die Sache weist keine grundsätzliche Bedeutung mehr auf.Mit Urteil vom 11. Januar 2007 (BGHZ 170, 276) hat der Senat entschieden, dass eine Tilgung von Gläubigerforderungen mit Mitteln aus einer ungenehmigten Kontoüberziehung keine Gläubigerbenachteiligung bewirkt.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
ProzesskostenhilfeFischerZPOHamburgRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 234/06
vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und Dr. Detlev Fischer
 am 24. Januar 2008 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 10. November 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	beantragte	Prozesskostenhilfe	ist	zu	versagen,	weil die beabsichtigte
 Durchführung der Revision keine Aussicht auf Erfolg bietet (§114 ZPO).
2	Die	Sache	weist keine grundsätzliche Bedeutung mehr auf. Mit Urteil
 vom 11. Januar 2007 (BGHZ 170, 276) hat der Senat entschieden, dass eine Tilgung von Gläubigerforderungen mit Mitteln aus einer ungenehmigten Kontoüberziehung keine Gläubigerbenachteiligung bewirkt. Das Landgericht hat daher zu Recht eine Anfechtungsmöglichkeit nach § 129 ff InsO verneint und die Klage für unbegründet angesehen. Wird im Laufe des Prozesskostenhilfeverfahrens die zunächst offene Grundsatzfrage durch eine höchstrichterliche Entscheidung in einem für den Antragsteller ungünstigen Sinn geklärt, so kann diesem - auch für die zurückliegende Zeit - nicht mehr Prozesskostenhilfe gewährt
 
werden (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Januar 1982 - IVb ZB 925/80, MDR 1982, 564, 565; Zöller/Philippi, ZPO 26. Aufl. § 119 Rn. 45).
Dr. Gero Fischer	Dr. Ganter	Prof.	Dr.	Gehrlein
 Vill	Dr.	Detlev	Fischer
 Vorinstanzen:
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 24.05.2006 - 921 C 20/06 -LG Hamburg, Entscheidung vom 10.11.2006 - 303 S 14/06 -