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BGH · IX ZR 234/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 234/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 22. Interesse des Beschwerdeführers an der Eröffnung der Revision auf die mögliche Befriedigungsquote der geltend gemachten Forderung abgesunken ist. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen:

Zitierte Normen: § 4 ZPO
geltenDarmstadtLohmannEröffnungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 234/04
22. Februar 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 22. Februar 2008 beschlossen:
Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 641.172,59 € festgesetzt.
Gründe:
1	Nach	der Beschwerdebegründung beträgt die mit der erstrebten Revision
 geltend zu machende Beschwer 641.172,59 €. Dieser bei Einlegung des Rechtsmittels gegebene Beschwerdewert bleibt nach § 4 Abs. 1 ZPO, §§ 40, 47 Abs. 3 GKG auch dann maßgebend, wenn - wie hier - durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass des Beschwerdegegners später das
 
Interesse des Beschwerdeführers an der Eröffnung der Revision auf die mögliche Befriedigungsquote der geltend gemachten Forderung abgesunken ist.
Fischer	Raebel	Kayser
 Cierniak	Lohmann
 Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 24.01.2003 -13 0 187/02 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 16.07.2004 - 24 U 73/03 -