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BGH · IX ZR 234/00

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 234/00

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill am 4. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 234/00
4. Dezember 2003 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
 am 4. Dezember 2003 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 23. Mai 2000 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 63.992,78 € (125.159 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Die Verneinung der Anfechtung nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO hält sich im Rahmen einer möglichen tatrichterlichen Würdigung.
Kreft	Fischer	Ganter
 Kayser
Vill