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BGH · IX ZR 253/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 253/69

Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Mit vorstehendem Vergleich sind alle Ansprüche des Antragstellers auf Entschädigung gegen den Freistaat Bayern nach dem BEG oder nach künftigen Gesetzen abgegolten.11 Dem Abgeltungs vergleich habe er zugestimmt, weil nach der Praxis der Ent Schädigungsorgane eine Anerkennung seiner Leiden, insbesondere des Nervenleidens, nicht zu erwarten gewesen sei. Das Berufungsgericht hat Art. IV Nr. 2 mit Nr* 1 Abs.la BEG-SchlußG dahin ausgelegt, daß ein Abgeltungsvergleich oder ein Verzicht auf den Gesundheitsschadensanspruch nur angefochten werden könne, wenn bei Abschluß eine "Angleichungslage" gegeben gewesen sei. Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts weicht von den Grundsätzen ab, die der Bundesgerichtshof in RzW 1969, 358 Nr. 40; 1971, 186 Nr. 28 dargelegt hat. Wenn ein Antragsteller einen Anspruch auf Gesundheitsschadensrente durch Vergleich aufgegeben hat, so können dafür medizinische Gründe nicht nur in den Fällen ausschlaggebend gewesen sein, in denen eine Auseinandersetzung Über medizinische Fragen vorausgegangen war oder der Antragsteller die Aufgabe des Anspruchs mit der Ungewißheit der medizinischen Beurteilung begründet hat. Die Behauptung des Klägers, er habe sich ira November I960 für den Gesundheitsschaden abfinden lassen, weil er den Anspruch nach der damaligen Rechtsprechung nicht habe durchsetzen können, hält das Berufungsgericht für unglaubhaft. Es hat seine tatsächliche Würdigung, medizinische Gründe für die Bereitschaft beider Seiten, den Vergleich abzuschließen, könnten nicht festgestellt werden, unter anderem auf die Annahme gestützt, daß der Kläger für die neben dem Freiheitsschaden angemeldeten Ansprüche bis zu dem Vergleich.'abschluß überhaupt keine nähere Begründung vorgebracht habe. Die Revision rügt zwar, diese Annahme treffe nicht zu; der Tatrichter habe das Schreiben des Klägers vom 9. Juni 1955 rechtfertigt es nicht, medizinische Gründe dafür zu unterstellen, daß der Kläger im Vergleich vom November I960 den Gesundheitsschadensanspruch und damit die Rentenforderung abgelten ließ. Der Hinweis auf das vom Krieg herrührende Nervenleiden sollte nur den aus einer finanziellen Bedrängnis geborenen Wunsch des Klägers unterstreichen, ohne Rücksicht auf medizinische Erwägungen möglichst rasch in den Genuß einer wenn auch begrenzten Entschädigung zu gelangen.

Zitierte Normen: § 31 BEG § 97 ZPO
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Volltext der Entscheidung

2421 096
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 253/69	URTEIL
Verkündet am
9. Dezember 1971
Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Israel
■■East
N.Y./USA,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Freistaat
 vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen,	OfllPplatzfl^
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 11. November 1971 unter Mitwir-kund der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, von der Mühlen, Henkel und Fuchs
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. November 1968 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1913 in Lomna, Kreis Lemberg, geborene Kläger hielt sich 1946 und 1947 in einem DP-Lager Bayerns auf; 1950 beantragte er Entschädigung unter anderem für Schaden an Freiheit und Körper und Gesundheit. Er brachte vor: Ab August 1941 habe er in Lomna-Boberka Zwangsarbeit verrichten müssen und nach der Flucht aus dem Arbeitslager im September 1943 in den Wäldern bis zur Befreiung im Herbst 1944 gelebt.
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Im November I960 schlossen der Bevollmächtigte des Klägers und der Beklagte einen Vergleich, dessen Ziffern I und III lauten:
"I. Eier Antragsteller hat für die geltend gemachten Entschädigungsansprüche einen Anspruch auf Kapitalentschädigung in Hohe von 3.600 DM (i.W.: Dreitausendsechshundert Deutsche Mark) für 24 Monate Haft. ....
III. Mit vorstehendem Vergleich sind alle Ansprüche des Antragstellers auf Entschädigung gegen den Freistaat Bayern nach dem BEG oder nach künftigen Gesetzen abgegolten.11
Vor dem 1. Oktober 1966 erhob der Kläger Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit: Er leide an Kopfschmerzen, Angstgefühl, Schlaflosigkeit, Angsträumen, Schmerzen in der Brust und allen Gliedern. Dem Abgeltungs vergleich habe er zugestimmt, weil nach der Praxis der Ent Schädigungsorgane eine Anerkennung seiner Leiden, insbesondere des Nervenleidens, nicht zu erwarten gewesen sei.
Die Behörde lehnte den Antrag ab. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision macht der Kläger sei nen Anspruch weiter geltend. Das beklagte Land ist im Re-visionsrechtszug nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht hat Art. IV Nr. 2 mit Nr* 1 Abs. la BEG-SchlußG dahin ausgelegt, daß ein Abgeltungsvergleich oder ein Verzicht auf den Gesundheitsschadensanspruch nur angefochten werden könne, wenn bei Abschluß eine "Angleichungslage" gegeben gewesen sei. Dies sei nicht der Fall, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen gefehlt hätten, um einen Streit oder eine Ungewißheit über die in Art. IV Nr. 1 BEG-SchlußG bezeichneten Angleichungsfälle aufkommen zu lassen, etwa weil ein anspruchsbegründender Sachverhalt noch nicht vorgetragen worden war.
Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts weicht von den Grundsätzen ab, die der Bundesgerichtshof in RzW 1969, 358 Nr. 40; 1971, 186 Nr. 28 dargelegt hat. Wenn ein Antragsteller einen Anspruch auf Gesundheitsschadensrente durch Vergleich aufgegeben hat, so können dafür medizinische Gründe nicht nur in den Fällen ausschlaggebend gewesen sein, in denen eine Auseinandersetzung Über medizinische Fragen vorausgegangen war oder der Antragsteller die Aufgabe des Anspruchs mit der Ungewißheit der medizinischen Beurteilung begründet hat. Auch wenn im Ausgangsverfahren eine Substantiierung unterblieben war, kann der Verfolgte im Angleichungsverfahren dartun, daß dem Verzicht auf den Rentenanspruch, seiner Abgeltung oder Zurücknahme, medizinische Erwägungen zugrunde lagen. Diesen Beweis braucht der Verfolgte nur daftn nicht zu führen, wenn er vor Aufgabe des Gesundheitsschadens-
 
anspruchs zur Begründung seines Antrags erhebliche (§31 Abs. 1 BEG), liber den 1. November 1953 hinausreichende (§12 BEG) Leiden näher umschrieben und auf die Verfolgung zurückgeführt hatte. In diesem Fall wird, um das Verfahren zu vereinfachen, unterstellt, daß medizinische Gründe für die Aufgabe des Rentenanspruchs maßgebend waren.
Auch bei Anwendung dieser Grundsätze reichen die tatrichterlichen Feststellungen aus, das Berufungsurteil zu tragen. Die Behauptung des Klägers, er habe sich ira November I960 für den Gesundheitsschaden abfinden lassen, weil er den Anspruch nach der damaligen Rechtsprechung nicht habe durchsetzen können, hält das Berufungsgericht für unglaubhaft. Es hat seine tatsächliche Würdigung, medizinische Gründe für die Bereitschaft beider Seiten, den Vergleich abzuschließen, könnten nicht festgestellt werden, unter anderem auf die Annahme gestützt, daß der Kläger für die neben dem Freiheitsschaden angemeldeten Ansprüche bis zu dem Vergleich.'abschluß überhaupt keine nähere Begründung vorgebracht habe.
Die Revision rügt zwar, diese Annahme treffe nicht zu; der Tatrichter habe das Schreiben des Klägers vom 9. Juni 1955 (Bl. 5 der EA) mit folgendem Wortlaut:
"Ich bite mein Antrag Nr. 73656 schnei erledigen. Bezalen sie mir nur fir die file Monaten ferfolgung in Polen, dan wil ich fon inen nichts weiter! ich bin gans krank fon nerfen fon krig und hat deutsches Konsulat in New York schon bestetigt da ich in sehr grose notlage"
/
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nicht beachtet. Die Rüge greift Jedoch nicht durch. Das Schreiben vom 9. Juni 1955 rechtfertigt es nicht, medizinische Gründe dafür zu unterstellen, daß der Kläger im Vergleich vom November I960 den Gesundheitsschadensanspruch und damit die Rentenforderung abgelten ließ. Es war nach seinem Wortlaut nicht dazu bestimmt, den 1950 angemeldeten Gesundheitsschden zu begründen. Es ist lediglich als Mahnung aufzufassen, den Freiheitsschaden alsbald zu entschädigen. Das zeigen die beiden ersten Sätze und der letzte Halbsatz des Schreibens eindeutig. Der Hinweis auf das vom Krieg herrührende Nervenleiden sollte nur den aus einer finanziellen Bedrängnis geborenen Wunsch des Klägers unterstreichen, ohne Rücksicht auf medizinische Erwägungen möglichst rasch in den Genuß einer wenn auch begrenzten Entschädigung zu gelangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO.
Wüstenberg	Bundesrichter	Maaß	von	der	Mühlen
 ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben
 Wüstenberg Henkel	Fuchs
J