Juni 1966 aufgehoben, soweit das beklagte Land zur Zahlung von mehr als 26.804 DM Kapitalentschädigung verurteilt worden und über die außergerichtlichen Kosten entschieden ist. Für den Berufsschäden der Klägerin setzte die Entschädigungsbehörde durch Bescheid vom 18. Die Berufung der Klägerin, mit der sie den Höchstbetrag von 40.000 DM forderte, hatte bis auf 90 DM Erfolg, Mit der Revision will das beklagte Land die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückweisung der Berufung erreichen. Das Berufungsgericht hat die gemeinsamen Bruttoeinkünfte der Klägerin und ihres Ehemannes seit 1959 jeweils für das Kalenderjahr festgestellt und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Urteile BGH RzW 1966, 135 Nr. 33 und 361 Nr. 2o angenommen, daß auch bei Berücksichtigung der besonderen Belastungen der Familie diese Einkünfte der Klägerin seit 1. Die aus einer Berufstätigkeit verdrängte verheiratete Frau hat durch die Ehe die wirtschaftliche Stellung eines ihr vergleichbaren Bundesbearaten erlangt, wenn das Einkommen des Ehemannes allein oder zusammen mit ihrem eigenen Erwerbseinkommen nachhaltig die für sie maßgebenden Tabellensätze der Besoldungsübersicht Anlage 1 der 3. Nach den Feststellung des Berufungsgerichts ergibt sich für die Zeit vom 1. Die Kapitalentschädigung von 14.000 DM, die der Ehemann der Klägerin 1961 erhalten hat, ist für die Beendigung des Entschädigungszeitraums der Klägerin nur dann von Bedeutung, wenn sie ununterscheidbar vermischt mit anderem Vermögen des Mannes so angelegt wurde, daß sie nachhaltig sein Einkommen erhöht. Wie RzW 1967, 407 Nr. 20 dargelegt, bestimmt ■ sich die Lebensgrundlage, die die Berufsgeschädigte durch die Ehe erlangt, nach dem vom Manne gewährten Unterhalt, der entschädigungsrechtlich als Einkommen aus der Nutzung der Arbeitskraft im Familienhaushalt zu behandeln ist. Der Unterhalt, regelmäßig zu dem Teil als Mitgebrauch dauerhafter Güter gewährt, wird bewertet durch Zurechnung von 4o % des Manneseinkommens, das zur Beschaffung der Ge- und Nur ausnahmsweise wird der Mann berechtigt sein, eine Kapitalentschädigung oder Rentennachzahlung wegen Berufsschadens nicht anteilig auch für den Lebensunterhalt der Frau zu verwenden; das gilt insbesondere, wenn die Eheleute bei gleicher Einstufung bisher nicht einmal die ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des § 75 Abs. Eine solche Berechnung ist sicherlich nicht in allen Fällen unmöglich und sie würde die von der Sache her nicht gerechtfertigte Unterscheidung ausräumen, daß der Entschädigungszeitraum der Ehefrau beendet werden kann, wenn der Mann die Entschädigung ertragbringend anlegt, nicht aber, wenn er sie zu dem Mitgebrauch der Frau für langlebige Güter wie Wohnung und Wohnungseinrichtung verwendet. Diese Berechnung h^nge aber regelmäßig in hohem Grade von Umständen des Einzelfalles ab und ihr Ergebnis bliebe mit vielen Ungewißheiten behaftet; sie entspricht deshalb nicht der auf Vereinfachung und Gleichmäßigkeit zielenden Regelung des § 75 Abs. 2 BEG. Auch der Ertrag der vom Ehemann etwa angelegten 14.000 DM Kapitalentschädigung kann nicht ohne weiteres im Sinne von BGH RzW 1967, 407 Nr. 20 dem Eamilien-jahreseinkommen zugeschlagen werden. DV-BEG ist zu dem Ausdruck gebracht, daß bei der Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten auf die Berücksichtigung von Erträgnissen seiner Entschädigung verzichtet wird. Daraus hat der Bundesgerichtshof im Urteil RzW 1971, 271 Nr. 27 gefolgert, daß auch bei der Bestimmung des Hundertsatzes der vom Unterhalt abhängigen Ehefrau Erträge der Entschädigung des Mannes außer Betracht bleiben, sofern sie als solche nachweisbar sind. Das gilt auch für die Beendigung des Entschädigungszeitraums der Frau nach § 75 Abs. 2 BEG. DV-BEG die Anpassung an Schwankungen des Unterhaltsanspruchs erlauben, Erträge der Kapitalentschädigung von 1961 sind deshalb hier nur zu berücksichtigen, wenn sie aus dem Gesamteinkommen des Ehemannes der Klägerin nicht ausgeschieden werden können. Daneben wäre diese Zahlung zu berücksichtigen, wenn sie die Eheleute in besonders günstige wirtschaftliche Verhältnisse versetzt hätte (BGH aaO), und zwar n a c h h a 1-t i g , da es sich um die Beendigung des Zeitraums handelt, für den der Klägerin Entschädigung gewährt wird. Die Möglichkeit läßt sich nicht ausschließen, daß der Ehemann die Entschädigung angelegt und ihr nicht ausscheidbarer Ertrag den Unterschied zwischen dem Gesamteinkommen von 7.490,52 DM Denn nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof für die Voraussetzungen der Nachhaltigkeit aufgestellt hat, ist entscheidend, ob die Klägerin am 1. Januar 1962 nach objektiven Maßstäben mit einer gewissen Sicherheit erwarten konnte, daß das Familieneinkommen weiterhin auf die Dauer den eineinhalbfachen Tabellensatz erreichen oder übersteigen werde (BGK RzW 1967, 466 Nr. 21; 1969, 196 Nr. 26). Entgegen der Meinung der Revision war das Oberlandesgericht nicht verpflichtet, bei Festsetzung der Kapitalentschädigung für Berufsschäden § 141 e BEG anzuwenden und die überzahlte Entschädigung für Gesundheitsschaden zu verrechnen. Die Entschädigungsbehörde kann des-halb die Kürzung in einem Änderungsbescheid nach § 206 a BEG vornehmen (BGH RzW 1968, 339 Nr. 15) und die Überzahlung mit der geschuldeten Kapitalentschädigung für Berufsschäden verrechnen. In Höhe der Verurteilung zu 26.804 DM Kapitalentschädigung ist die Revision des beklagten Landes unbegründet; sie wird zurückgewiesen.
0'59 Jib BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX 2R 2^3/67 URTEIL Verkünde am 8. Juli 1971 Pohl, Amtsinspektor als Urkondsbeamter der Geechftft«teile in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Lene K t. (Israel), Klägerin und Revisionsbeklagte, 2 Oer 3X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni .1971 unter Mitwirkung des Senatspräsid^nten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Henkel und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hsmm/Westfalen vom 29. Juni 1966 aufgehoben, soweit das beklagte Land zur Zahlung von mehr als 26.804 DM Kapitalentschädigung verurteilt worden und über die außergerichtlichen Kosten entschieden ist. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand: Die 1913 geborene jüdische Klägerin beansprucht Entschädigung für Schaden im Beruf der kaufmännischen Angestellten seit Februar 1939. Sie verlor ihren Arbeitsplatz bei einem jüdischen Grundstücksmakler wegen dessen erzwungener Auswanderung, Im März 194o heiratete sie und wanderte wenige Monate späger nach Palästina aus. Dort arbeitete sie bis zur Geburt ihres Kindes im Juli 1944 in verschiedenen Haushalten, konnte dann aber, wie sie vorträgt, aus Gesundheitsgründen Haushaltsarbeit nicht mehr verrichten. Seit April 1938 ist sie aushilfsweise als Verkäuferin tätig. Ihr Ehemann ist seit Dezember 1954 im israelischen Erziehungsund Kultusministerium angestellt. Die Klägerin erhält nach dem Bescheid vom 3o. Dezember 1964 Entschädigung für Gesundheitsschaden (Kapitalentschädigung seit 1. Januar 1942; Rente seit 1. November 1953 > bis 31. Dezember 1962 zwischen monatlich 113 und 175 DM). Dem Ehemann wurde durch Vergleich vom lo. März 1961 14.000 DM Kapitalentschädigung für Berufsschäden bis 31. Januar 1951 bewilligt. Für den Berufsschäden der Klägerin setzte die Entschädigungsbehörde durch Bescheid vom 18. April 1958 2.769 DM Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Februar 1939 bis 23. Juli 1944 unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes ohne den Zuschlag von 2o v.H. für die fehlende Alters- und Hinterbliebenenversorgung fest. Mit der Klage verlangte die Klägerin für die Zeit seit 25. Juli 1944 weitere 33.569 IW Kapitalentschädigung. Das Landgericht hat 5.465 DM zuerkannt und die weitergehende Klage abge- wiesen. Die Berufung der Klägerin, mit der sie den Höchstbetrag von 40.000 DM forderte, hatte bis auf 90 DM Erfolg, Mit der Revision will das beklagte Land die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückweisung der Berufung erreichen. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet, soweit das beklagte "f»and zur Zahlung von mehr als 26.804 DM KapitalentSchädigung verurteilt worden ist. Der Berufungsrichter hat die vom Landgericht vorgenommene Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes bestätigt. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Auch die Klägerin erhebt insoweit keine Einwendungen. Das Berufungsgericht hat die gemeinsamen Bruttoeinkünfte der Klägerin und ihres Ehemannes seit 1959 jeweils für das Kalenderjahr festgestellt und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Urteile BGH RzW 1966, 135 Nr. 33 und 361 Nr. 2o angenommen, daß auch bei Berücksichtigung der besonderen Belastungen der Familie diese Einkünfte der Klägerin seit 1. Januar 1963 nachhaltig die wirtschaftliche Stellung eines Beamten des einfachen Dienstes gegeben haben. Es hat deshalb den Entschädigungszeitraum bis 31. Dezember 1962 erstreckt und auf der Grundlage von 203 DM monatlich (Besoldungsübersicht Anlage 2 der 3. DV-BEG erste Lebensaltersstufe im einfachen Dienst mit Zuschlag nach § 92 Abs, 2 BEG) 39.910 DM Kapitalentschädigung festgesetzt. Dabei hat es die durch Bescheid vom 3o, Dezember 1964 für den gleichen Zeitraum zuerkannte Entschädigung für Gesundheitsschaden nicht verrechnet. Die Begründung, daß der EntschädigungsZeitraum bei der verheirateten Klägerin erst am 31. Dezember 1962 beendet sei, entspricht nicht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die aus einer Berufstätigkeit verdrängte verheiratete Frau hat durch die Ehe die wirtschaftliche Stellung eines ihr vergleichbaren Bundesbearaten erlangt, wenn das Einkommen des Ehemannes allein oder zusammen mit ihrem eigenen Erwerbseinkommen nachhaltig die für sie maßgebenden Tabellensätze der Besoldungsübersicht Anlage 1 der 3. DV-BEG um die Hälfte übersteigt (BGH RzW 1967, 407 Nr. 20). Unter dem Einkommen des Ehemannes ist das gesamte Einkommen nach Abzug der zu seiner Erzielung erforderlichen, den Werbungskostenpauschalsatz des deutschen Einkommensteuerrechts übersteigenden Aufwendungen zuzüglich seiner sonst für den Unterhalt der Frau heranzuziehenden Einkünfte mit einer noch zu erörternden Einschränkung zu verstehen; als Einkommen der Verfolgten kommt hingegen nur ihr Erwerbseinkommen nach Abzug der genannten Aufwendungen in Betracht (BGH aaO; vgl. auch BGH RzW 1969, 196 Nr. 26 und 198 Nr. 30; Urteil vom 15. Januar 1970 - IX ZR 343/67). Nach den Feststellung des Berufungsgerichts ergibt sich für die Zeit vom 1. Januar 1939 bis 31. Dezember 1964 folgender Vergleich des umgerechneten Gesamteinkommens der Eheleute mit dem eineinhalbfachen Betrag der maßgebenden, um 20 v.H. erhöhten Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes der Besoldungsübersicht Anlage 1 der 3. DV-BEG in der jeweiligen Lebensaltersstufe: Jahr Einkünfte des Ehemannes Einkünfte Klägerin der Summe aus Spalte 2 und 3 1 1/2-facher Betrag der Vergleichsbezüge 1959 5.796.05 867,75 6.663,80 7.560,— I960 5.766,— 1.745,63 7.511,63 7.560,— 1961 5.912,89 1.517,63 7.430,52 8.100,— 1962 6.829,14 3.446,34 10.275,48 8.100,— 1963 8.045,84 5.368,55 13.414,39 8.100,— 1964 9.902,80 6.498,30 16.401,10 8.100,— Der Vergleich zeigt, daß das Gesamteinkommen der Eheleute seit 1. Januar 1962 den eineinhalbfachen Betrag der Vergleichsbezüge überschritt. Im Jahre 1961 und vorher erreichte hingegen das Erwerbseinkommen der Eheleute diesen Betrag nicht. Die Kapitalentschädigung von 14.000 DM, die der Ehemann der Klägerin 1961 erhalten hat, ist für die Beendigung des Entschädigungszeitraums der Klägerin nur dann von Bedeutung, wenn sie ununterscheidbar vermischt mit anderem Vermögen des Mannes so angelegt wurde, daß sie nachhaltig sein Einkommen erhöht. Wie RzW 1967, 407 Nr. 20 dargelegt, bestimmt ■ sich die Lebensgrundlage, die die Berufsgeschädigte durch die Ehe erlangt, nach dem vom Manne gewährten Unterhalt, der entschädigungsrechtlich als Einkommen aus der Nutzung der Arbeitskraft im Familienhaushalt zu behandeln ist. Der Unterhalt, regelmäßig zu dem Teil als Mitgebrauch dauerhafter Güter gewährt, wird bewertet durch Zurechnung von 4o % des Manneseinkommens, das zur Beschaffung der Ge- und Verbrauchsgüter bestimmt ist. Art und Herkunft der Mittel des Mannes sind dem Grundsatz nach ohne Bedeutung (vgl. BGH RzW 1971, 168 Nr. 10). Nur ausnahmsweise wird der Mann berechtigt sein, eine Kapitalentschädigung oder Rentennachzahlung wegen Berufsschadens nicht anteilig auch für den Lebensunterhalt der Frau zu verwenden; das gilt insbesondere, wenn die Eheleute bei gleicher Einstufung bisher nicht einmal die ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des § 75 Abs. 2 BEG wiedergewonnen haben. Insoweit ist dem von der Revision vor dem Senat vertretenen Standpunkt beizutreten. Für die Beendigung des Entschädigungszeitraums kommt es jedoch entscheidend darauf an, ob der Unterhalt der Frau aus Mitteln des Mannes nachhaltig gesichert erscheint. Auch soweit die Entschädigung zugunsten beider Eheleute in Gütern von dauerndem Gebrauchswert anzulegen ist, .widerspräche deshalb eine Hinzurochnung des entsprechenden Betrages zu dem Familieneinkommen des Anfallsjahres dem Grundsatz des § 75 Abs. 2 BEG. Die Entschädigungssumme müßte vielmehr auf die Zahl der Jahre verteilt werden, in denen die Frau noch auf die Gebrauchsvorteile angewiesen sein wird, und mit diesem Teilbeträge dem Jahreseinkommen des Mannes hinzugesetzt werden. Eine solche Berechnung ist sicherlich nicht in allen Fällen unmöglich und sie würde die von der Sache her nicht gerechtfertigte Unterscheidung ausräumen, daß der Entschädigungszeitraum der Ehefrau beendet werden kann, wenn der Mann die Entschädigung ertragbringend anlegt, nicht aber, wenn er sie zu dem Mitgebrauch der Frau für langlebige Güter wie Wohnung und Wohnungseinrichtung verwendet. Diese Berechnung h^nge aber regelmäßig in hohem Grade von Umständen des Einzelfalles ab und ihr Ergebnis bliebe mit vielen Ungewißheiten behaftet; sie entspricht deshalb nicht der auf Vereinfachung und Gleichmäßigkeit zielenden Regelung des § 75 Abs. 2 BEG. Auch der Ertrag der vom Ehemann etwa angelegten 14.000 DM Kapitalentschädigung kann nicht ohne weiteres im Sinne von BGH RzW 1967, 407 Nr. 20 dem Eamilien-jahreseinkommen zugeschlagen werden. In § 13 Abs. 3 Nr. 4 der 1. und § 13 Abs. 3 Nr. 5 der 2. DV-BEG ist zu dem Ausdruck gebracht, daß bei der Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten auf die Berücksichtigung von Erträgnissen seiner Entschädigung verzichtet wird. Daraus hat der Bundesgerichtshof im Urteil RzW 1971, 271 Nr. 27 gefolgert, daß auch bei der Bestimmung des Hundertsatzes der vom Unterhalt abhängigen Ehefrau Erträge der Entschädigung des Mannes außer Betracht bleiben, sofern sie als solche nachweisbar sind. Das gilt auch für die Beendigung des Entschädigungszeitraums der Frau nach § 75 Abs. 2 BEG. Denn dort handelt es sich wie in § 15a Abs. 3 der 2. DV-BEG um die wirtschaftlichen Verhältnisse der Verfolgten; der Unterschied liegt allein darin, 'daß' § 75 BEG Nachhaltigkeit des Unterhalts voraussetzt, während §§ 15, 15a der 2. DV-BEG die Anpassung an Schwankungen des Unterhaltsanspruchs erlauben, Erträge der Kapitalentschädigung von 1961 sind deshalb hier nur zu berücksichtigen, wenn sie aus dem Gesamteinkommen des Ehemannes der Klägerin nicht ausgeschieden werden können. Daneben wäre diese Zahlung zu berücksichtigen, wenn sie die Eheleute in besonders günstige wirtschaftliche Verhältnisse versetzt hätte (BGH aaO), und zwar n a c h h a 1-t i g , da es sich um die Beendigung des Zeitraums handelt, für den der Klägerin Entschädigung gewährt wird. Im Berufungsurteil ist über die Verwendung der 14.000 DM KapitalentSchädigung nichts festgestellt. Die Möglichkeit läßt sich nicht ausschließen, daß der Ehemann die Entschädigung angelegt und ihr nicht ausscheidbarer Ertrag den Unterschied zwischen dem Gesamteinkommen von 7.490,52 DM und den Vergleichsbezügen von 8,100 DM erreichte oder überstieg. Dann käme auch der 31* Dezember I960 als Ende des Entschädigungszeitraums in Betracht. Unter diesen Umständen bedarf auch die Frage der Nachaltigkeit erneuter Prüfung durch den Tatrichter. Denn nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof für die Voraussetzungen der Nachhaltigkeit aufgestellt hat, ist entscheidend, ob die Klägerin am 1. Januar 1961 oder 1. Januar 1962 nach objektiven Maßstäben mit einer gewissen Sicherheit erwarten konnte, daß das Familieneinkommen weiterhin auf die Dauer den eineinhalbfachen Tabellensatz erreichen oder übersteigen werde (BGK RzW 1967, 466 Nr. 21; 1969, 196 Nr. 26). Der Entschädigungszeitraum endet stets mit dem Beginn des Kalenderjahres, in dem das Erwerbseinkommen die Tabellensätze erreichte oder überschritt und damit gerechnet werden konnte,"daß das Einkommen der folgenden Jahre auf die Dauer die Tabellensätze erreichen oder überschreiten werde. Über die für die Beurteilung der Nachhaltigkeit bedeutsamen tatsächlichen Umstände am Jahresanfang 1961 und 1962 hat der Berufungsrichter keine Feststellungen getroffen. Der Klägerin steht demnach die Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Februar 1939 bis 31. Dezember I960 zu. Nach der im Berufungsurteil angesteilten, von den Parteien nicht beanstandeten Festsetzung errechnet sich ein Betrag von (39.910 - 4.872 =) 35.038 DM abzüglich zuerkannter 9.234 DM = 26.804 DM. Entgegen der Meinung der Revision war das Oberlandesgericht nicht verpflichtet, bei Festsetzung der Kapitalentschädigung für Berufsschäden § 141 e BEG anzuwenden und die überzahlte Entschädigung für Gesundheitsschaden zu verrechnen. Diese Vorschrift ordnet zwingend die Ermäßigung io - der niedrigeren Entschädigung auf ein Viertel an; wenn die niedrigere Entschädigung von einem Entschädigungsgericht bestimmt wird, hat es sie zugleich zu kürzen. Hier ist die niedrigere Entschädigung, die wegen Gesundheitsschadens (Monatsbetrag der Kapitalentschädigung für Berufsschäden: 203 DM; Monatsrente für Gesundheitsschaden vom 1. November 1953 bis 31. Dezember I960: 113 bis 163 DM). Sie ist nicht Gegenstand. dieses Verfahrens. Die Entschädigungsbehörde kann des-halb die Kürzung in einem Änderungsbescheid nach § 206 a BEG vornehmen (BGH RzW 1968, 339 Nr. 15) und die Überzahlung mit der geschuldeten Kapitalentschädigung für Berufsschäden verrechnen. In Höhe der Verurteilung zu 26.804 DM Kapitalentschädigung ist die Revision des beklagten Landes unbegründet; sie wird zurückgewiesen. In Höhe der Verurteilung zu weiteren 4.872 DM Kapitalentschädigung ist sie begründet. In diesem Umfange wird das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mai Graf von der Mühlen Henkel Dr. Thumm -A