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BGH · IX ZR 233/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 233/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der November 2009 und das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 21. Oktober 2008 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu dem Insolvenzverwalter bestellt. 4 Die Klägerin hält den Widerspruch für unberechtigt und hat den Beklagten als Insolvenzverwalter auf Zahlung von 1.500,13 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. 6 Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Schadensersatzanspruch gegen die Masse zugebilligt und - sich der Rechtsprechung des XI. 1. Die Klägerin hat den Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes und nicht persönlich verklagt. Da eine schädigende Handlung allenfalls durch den vorläufigen Verwalter erfolgt sein kann (unberechtigter Widerspruch gegen die Lastschrift - vgl. Juli 2010 - IX ZR 37/09, NJW2010, 3517 und XI ZR 236/07, NJW2010, 3510), kann eine Masseverbindlichkeit allein nach § 55 Abs. 2 InsO begründet worden sein. § 55 Abs. 2 InsO betrifft jedoch nur den vorläufigen Verwalter, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist. Für den vorläufigen Verwalter ohne Verfügungsbefugnis gilt die Vorschrift nur insoweit, als dieser vom Insolvenzgericht ermächtigt worden ist, einzelne, im Voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen (vgl. Ist die Bereicherung bereits vor der Eröffnung zur Masse gelangt, greift § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch dann nicht ein, wenn der Rechtsgrund erst mit oder nach der Eröffnung weggefallen ist. Oktober 2008 war die Erfüllung im Wege des Lastschrifteinzugs bereits fehlgeschlagen; zu einer Vermögensverschiebung zugunsten der Masse ist es nach der Verfahrenseröffnung nicht gekommen (vgl. Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Entscheidung reif ist, hat der Senat eine eigene Sachentscheidung zu treffen (§ 563 Abs.3 ZPO).

Zitierte Normen: § 55 InsO § 562 ZPO
HagenInsolvenzverwalterInsOMasseKlägerinSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 233/09
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am:
13.Januar 2011 Kluckow
 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der
1.	Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 27. November 2009 und das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 21. Juli 2009 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
1	Die	Klägerin betreibt einen Kfz-Ersatzteilhandel. Sie stand in Geschäfts-
beziehung zu dem späteren Insolvenzschuldner. Sie lieferte an diesen Kfz-Ersatzteile und berechnete dafür im Juni 2008 insgesamt 1.500,13 €. Die Rechnungsbeträge zog sie aufgrund einer ihr vom späteren Schuldner erteilten Ermächtigung am 10. und 17. Juli 2008 ein.
2	Am	18. September 2008 wurde der Beklagte zu dem vorläufigen mitbestim-
menden Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners bestellt. Noch vor Ablauf der Frist widersprach er gegenüber der Schuldnerbank den Belas-
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tungsbuchungen. Diese schrieb die Geldbeträge dem Schuldnerkonto wieder gut und gab die Lastschriften zurück.
3	Am 24. Oktober 2008 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu dem Insolvenzverwalter bestellt.
4	Die Klägerin hält den Widerspruch für unberechtigt und hat den Beklagten als Insolvenzverwalter auf Zahlung von 1.500,13 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidunqsqründe:
5	Die	Revision	hat	Erfolg.	Sie	führt	zur	Abweisung	der	Klage.
I.
6	Das	Berufungsgericht	hat	der	Klägerin einen Schadensersatzanspruch
 gegen die Masse zugebilligt und - sich der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs anschließend - ausgeführt: Die Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Beklagten sei ebenso rechtsmissbräuchlich wie dies im Falle der Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Schuldner außerhalb der Insolvenz gewesen wäre. Es sei nicht gerechtfertigt, das Einzugsermächtigungsverfahren in der Insolvenz des Schuldners zu einem Instrument der Massemehrung umzufunktionieren.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1.	Die Klägerin hat den Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes und nicht persönlich verklagt. Das ergibt sich aus der Parteibezeichnung sowohl im Mahnantrag wie auch in der Anspruchsbegründungsschrift.
2.	Schadensersatzansprüche als Masseverbindlichkeiten bestehen schon deswegen nicht, weil die Voraussetzungen des § 55 InsO nicht vorliegen. Da eine schädigende Handlung allenfalls durch den vorläufigen Verwalter erfolgt sein kann (unberechtigter Widerspruch gegen die Lastschrift - vgl. hierzu die vom IX. und XI. Zivilsenat entwickelten Grundsätze in den Urteilen vom 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, NJW2010, 3517 und XI ZR 236/07, NJW2010, 3510), kann eine Masseverbindlichkeit allein nach § 55 Abs. 2 InsO begründet worden sein. § 55 Abs. 2 InsO betrifft jedoch nur den vorläufigen Verwalter, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist. Für den vorläufigen Verwalter ohne Verfügungsbefugnis gilt die Vorschrift nur insoweit, als dieser vom Insolvenzgericht ermächtigt worden ist, einzelne, im Voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 - IX ZR 61/08, NZI 2009, 475 Rn. 13 mwN; Kreft/Lohmann, InsO, 5. Aufl., § 55 Rn. 29). Ein solcher vorläufiger Verwalter mit Verfügungsbefugnis war der Beklagte nicht. Auch hat ihm das Insolvenzgericht - bezogen auf den Lastschriftwiderspruch - keine Einzelermächtigung erteilt.
3.	Ebenso wenig bestehen bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen die Masse. Gemäß § 55 Abs. 2 InsO können schon aus den oben genannten
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Gründen etwaige Bereicherungsansprüche keine Masseverbindlichkeiten darstellen. Auch § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO begründet hier keine Masseverbindlichkeiten. Nach dieser Vorschrift muss die Masse einen Vermögensgegenstand ohne rechtlichen Grund (§§ 812 ff BGB) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt haben. Ist die Bereicherung bereits vor der Eröffnung zur Masse gelangt, greift § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch dann nicht ein, wenn der Rechtsgrund erst mit oder nach der Eröffnung weggefallen ist. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 24. Oktober 2008 war die Erfüllung im Wege des Lastschrifteinzugs bereits fehlgeschlagen; zu einer Vermögensverschiebung zugunsten der Masse ist es nach der Verfahrenseröffnung nicht gekommen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 aaO Rn. 12 mwN).
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Das angefochtene Urteil kann deshalb kein Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis
 erfolgt und nach letzterem die Sache zur Entscheidung reif ist, hat der Senat eine eigene Sachentscheidung zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die unschlüssige Klage war abzuweisen.
Kayser
 Raebel
Pape
 Möhring
Vorinstanzen:
AG Hagen, Entscheidung vom 21.07.2009 - 11 C 123/09 -LG Hagen, Entscheidung vom 27.11.2009 -IS 97/09 -
Lohmann