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BGH · IX ZR 233/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 233/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 7. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 1 mit der Begründung bestätigt, der Kläger habe eine schuldhafte Verletzung konkursspezifischer Pflichten des Beklagten zu 1 weder dargelegt noch unter Beweis gestellt (Gliederungspunkt 2 des angefochtenen Urteils). hat die Nichtzulassungsbeschwerde keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufgezeigt, welche sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; vgl. Hinsichtlich der Klage gegen den Beklagten zu 2 ist dem Berufungsgericht kein Verfahrensfehler unterlaufen, der die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) verlangen würde (vgl. Die Ausführungen des Berufungsgerichts unter den Gliederungspunkten 1 und 3 sind nicht entscheidungserheblich. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544 Abs.4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
NichtzulassungsbeschwerdeBerufungsgerichtPflichtZPOKlägerRevisionBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 233/02
BESCHLUSS
vom 7. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 7. Juli 2005 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 19. September 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Wert von 36.579,06 Euro.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 1 mit der Begründung bestätigt, der Kläger habe eine schuldhafte Verletzung konkursspezifischer Pflichten des Beklagten zu 1 weder dargelegt noch unter Beweis gestellt (Gliederungspunkt 2 des angefochtenen Urteils). Insoweit
 
hat die Nichtzulassungsbeschwerde keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufgezeigt, welche sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; vgl. BGHZ 154, 288, 291). Die Frage, welche Pflichten den Sequester im Hinblick auf verderbliche Waren treffen, ist in der Kommentarliteratur nicht umstritten und im übrigen anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden.
Hinsichtlich der Klage gegen den Beklagten zu 2 ist dem Berufungsgericht kein Verfahrensfehler unterlaufen, der die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) verlangen würde (vgl. BGHZ 154, 288, 296; BGH, Beschl. v. 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, WM 2004, 1407, 1408 f., zur Veröffentlichung in BGHZ 159, 135, 139 ff. bestimmt). Insbesondere hat das Berufungsgericht keinen entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers übergangen.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts unter den Gliederungspunkten 1 und 3 sind nicht entscheidungserheblich. Aus ihnen kann schon deshalb kein Zulassungsgrund hergeleitet werden. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Fischer	Raebel	Kayser
 Cierniak
Lohmann