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BGH · IX ZR 232/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 232/87

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Oktober 1986 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Anspruch auf Gesundheitsschadensrente wegen einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. mit einem Hundertsatz der Vergleichsbezüge des mittleren Dienstes von mehr als 15 für die Zeit ab 1. In diesem Umfange wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit der Berufung beantragte der Kläger Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von 36.254,02 DM Kapitalentschädigung, 350.000 DM rückständiger Rente, laufend ab 1. Der Senat ließ die Revision zu, soweit der Anspruch auf Rente wegen einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. mit einem Hundertsatz der Vergleichsbezüge des mittleren Dienstes von mehr als 15 für die Zeit ab 1. Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Januar 1972 unter anderem ausgeführt: Dem Kläger sei in der Ladungsverfügung vom 10. Jtt Mit Recht rügt die Revision Verletzung der § 176 Abs. 1 BEG, § 286 ZPO und Abweichung von den Grundsätzen des Senatsurteils v. April 1986 gab dem Kläger unter anderem auf, alle erforderlichen Angaben - zeitlich aufgeschlüsselt - für die Bemessung des Hundertsatzes vorzutragen. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nahm dazu in dem Schriftsatz vom 19. Darin ist ausgeführt, der Kläger beziehe eine Rente von der Landesversicherungsanstalt Westfalen in Münster, Aktenzeichen - 375 - J - 20.12.11 -, und dafür Beweis angetreten durch Beiziehung der vorgenannten Akten. Die Niederschrift läßt auch nicht erkennen, daß der Kläger Gefahr laufe, das Gericht werde ohne AktenbeiZiehung oder eine Auskunft des Sozialversicherungsträgers über die seit 1972 gezahlten Rentenbeträge zu seinen Lasten entscheiden. Diese rechtfertigen weder die Unterlassung der Amtsermittlung noch das Übergehen des Beweisantrages mit der Folge, daß die angebliche Nichtfeststeilbarkeit einen Umstand betrifft, dessen Aufklärung zur richtigen Bestimmung des Hundertsatzes seit 1. Aus diesen Gründen wird das Berufungsurteil, soweit dagegen die Revision zugelassen und eingelegt worden ist, aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Prüfung und Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Zitierte Normen: § 1 BEG
AngabeLandRechtBerufungsgerichtRenteKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am:
17. Mai 1988 Schnurr
 JustizhauptSekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
IX ZR 232/87
URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Waldemar Jflü |weg
/
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
-
r
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen, Landesrentenbehörde, D(
vertreten durch die
 Beklagter und Revisionsbeklagter
WII
2
22,
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1988 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Winter, Dr. Schmitz und Dr. Kreft
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Oktober 1986 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Anspruch auf Gesundheitsschadensrente wegen einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. mit einem Hundertsatz der Vergleichsbezüge des mittleren Dienstes von mehr als 15 für die Zeit ab 1. Januar 1972 und von mehr als 20 für die Zeit ab 1. Januar 1977 abgewiesen worden ist.
In diesem Umfange wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
3
JU
Tatbestand:
Der Kläger beansprucht Entschädigung für Gesundheitsschaden nach §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 e, 28 ff BEG. Die Behörde lehnte ab; die Klage blieb beim Landgericht erfolglos . Mit der Berufung beantragte der Kläger Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von 36.254,02 DM Kapitalentschädigung, 350.000 DM rückständiger Rente, laufend ab 1. September 1961 2.229 DM Rente monatlich zuzüglich Erhöhung ab 1. Januar 1986, gesetzlichen Zinsen und zur Gewährung eines Heilverfahrens.
Das Oberlandesgericht sprach 8.440 DM Kapitalentschädigung, 106.574 DM rückständige Rente, ab 1. November 1986 laufend 525 DM Rente monatlich, gesetzliche Zinsen aus 36.716 DM seit 1. Januar 1970 und ein Heilverfahren wegen eines erlebnisreaktiven Persönlichkeitswandels zu.
Der Senat ließ die Revision zu, soweit der Anspruch auf Rente wegen einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. mit einem Hundertsatz der Vergleichsbezüge des mittleren Dienstes von mehr als 15 für die Zeit ab 1. Januar 1972 und von mehr als 20 v.H. für die Zeit ab 1. Januar 1977 abgewiesen worden ist.
In diesem Umfange verfolgt der Kläger mit der Revision den Rentenanspruch weiter.
4
Entscheidunqsqründe:
Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht hat zur Bestimmung des Hundertsatzes ab 1. Januar 1972 unter anderem ausgeführt: Dem Kläger sei in der Ladungsverfügung vom 10. April 1986 unter anderem aufgegeben worden, alle erforderlichen Angaben für die Bemessung des Hundertsatzes zeitlich aufgeschlüsselt zu machen. Dem sei er nicht nachgekommen, obwohl er sehr gut in der Lage sei, Tatsachen darzulegen und seine Rechte zu wahren. Er habe noch nicht einmal die Höhe der ihm seit 1972 von der Landesversicherungsanstalt Westfalen in Münster gezahlten Rente (Berufsunfähigkeits-, später Altersrente) mitgeteilt. Diese krasse Verweigerung der gebotenen Mitwirkung gereiche ihm zu dem Nachteil. Amtsermittlungen seien nämlich nicht dazu da, das mühevoll und zeitraubend aufzuhellen, was der Kläger selbst am besten wisse. Das gelte insbesondere für das jetzige sehr späte Stadium der Entschädigung. Wegen Fehlens jeglicher Angabe über Beginn und jeweilige Höhe der vorgenannten Rente könne ab 1. Januar 1972 nur der niedrigste Vomhundertsatz (15) zugrunde gelegt werden. Allerdings erscheine es gerechtfertigt, den Hundertsatz ab 1. Januar 1977 wieder auf 20 zu erhöhen. Denn der am 20. Dezember 1911 geborene Kläger habe am 20. Dezember 1976 sein 65. Lebensjahr vollendet, und aufgrund der ärztlichen Gutachten könne zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, daß die allgemeine Erwerbsminderung seit 1. Januar 1977 80 v.H. betrage.
5
Jtt
 Mit Recht rügt die Revision Verletzung der § 176 Abs. 1 BEG, § 286 ZPO und Abweichung von den Grundsätzen des Senatsurteils v. 18. Dezember 1980 - IX ZR 38/79, RzW 1981, 48. Das Verfahren des Berufungsgerichts ist fehlerhaft.
Die Ladungsverfügung des Vorsitzenden vom 10. April 1986 gab dem Kläger unter anderem auf, alle erforderlichen Angaben - zeitlich aufgeschlüsselt - für die Bemessung des Hundertsatzes vorzutragen. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nahm dazu in dem Schriftsatz vom 19. August 1986 Stellung, den er im Verhandlungstermin vom 20. August 1986 übergab. Darin ist ausgeführt, der Kläger beziehe eine Rente von der Landesversicherungsanstalt Westfalen in Münster, Aktenzeichen - 375 - J - 20.12.11 -, und dafür Beweis angetreten durch Beiziehung der vorgenannten Akten. Die Parteien verhandelten zur Sache. In der Verhandlungsniederschrift fehlt ein Hinweis darauf, daß sich das beklagte Land auf Verspätung berufe, gegen den Beweisantrag wende oder die Berufung auf die Rentenakte durch bloße Angabe des Aktenzeichens für nicht ausreichend halte. Die Niederschrift läßt auch nicht erkennen, daß der Kläger Gefahr laufe, das Gericht werde ohne AktenbeiZiehung oder eine Auskunft des Sozialversicherungsträgers über die seit 1972 gezahlten Rentenbeträge zu seinen Lasten entscheiden. Mit seiner Angabe, mag er damit auch lange zugewartet haben, genügte der Kläger noch seiner Mitwirkungspflicht. Sie ermöglichte eine Aufklärung zu demindest durch Einholung einer kurzfristig zu erlangenden Auskunft des Sozialversicherungsträgers über die gezahlten Rentenbeträge.
6
Die Begründung des Berufungsgerichts für die Ablehnung der Amtsaufklärung und des Beweisantrages, die krasse Verweigerung der gebotenen Mitwirkung gereiche dem Kläger zu dem Nachteil, Amtsermittlungen seien nicht dazu da, das mühevoll und zeitraubend aufzuhellen, was der Kläger selbst am besten wisse, verfehlt die besonderen Umstände des Streitfalles. Diese rechtfertigen weder die Unterlassung der Amtsermittlung noch das Übergehen des Beweisantrages mit der Folge, daß die angebliche Nichtfeststeilbarkeit einen Umstand betrifft, dessen Aufklärung zur richtigen Bestimmung des Hundertsatzes seit 1. Januar 1972 geführt hätte.
Aus diesen Gründen wird das Berufungsurteil, soweit dagegen die Revision zugelassen und eingelegt worden ist, aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Prüfung und Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Merz		Henkel		Winter
	Schmitz		Kref t