Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Die 1898 geborene und seit 1924 verheiratete jüdische Klägerin hat am 23* März 1958 einen Entschädigungsantrag als Hinterbliebene ihrer 1942 nach Theresienstadt deportierten und dort verstorbenen Mutter gestellt. Diesen Anspruch lehnte die Entschädigungsbehörde mit Bescheid vom 23* März 1959 ab, weil die Klägerin beim Tode ihrer Mutter bereits 45 Jahre alt gewesen sei und für sie nach Diesen Antrag hat die Behörde wegen Versäumung der Frist des § 189 Abs. 1 BEG abgelehnt. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Entschädigungsansprüche für Gesundheitsschaden weiter. Das Berufungsgericht verneint die Rechtzeitigkeit des Antrags wegen GesundheitsSchadens im Sinne des § 189a Abs. 1 BEG, weil nach Beamtenrecht ein Kinderzuschlag für verheiratete Kinder ausgeschlossen sei und ein seiner Art nach im BEG nicht vorgesehener Anspruch nach § 189 Abs. 1 BEG nicht rechtswirksam gestellt werden könne. Der Anspruch des Hinterbliebenen auf Entschädigung für Schaden an Leben ist ein Anspruch aus eigenem Recht (BGH RzW 1965, 71 Nr. 12). Seine wirksame Anmeldung nach §189 BEG schafft deshalb die Grundlage für das Nachschieben weiterer, innerhalb der Frist des § 189 Abs. 1 BEG Allerdings kann ein seiner Art nach vom Gesetz für die Entschädigung eines Lebensschadens nicht vorgesehener Anspruch nicht rechtswirksam angemeldet werden (BGH RzW 1966, 190 Nr. 30). Denn eine solche Anmeldung setzt voraus, daß die Entschädigungsorgane nach der Gesetzeslage den angemeldeten Anspruch, dessen Inhalt notfalls durch Auslegung zu ermitteln ist, zusprechen können und müssen, wenn die Tatsachen bewiesen sind, die das Gesetz für die Bewilligung bestimmter Entschädigungsleistungen vorsieht. Es genügt, daß der Antragsteller zu dem Kreis der Hinterbliebenen gehört, die als solche nach § 17 BEG entschädigungsberechtigt sein können (BGH RzW 1967, 502 Nr. 17). Der Anspruch einer Tocher nach ihrer getöteten Mutter ist als solcher in § 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG vorgesehen. Denn der Antrag der Klägerin wegen Schadens an Leben war nicht auf eine Rente für die Zeit nach dem 1. Diese wirksame Anmeldung ist die Grundlage für die Nachmeldung des Anspruchs auf Entschädigung für Gesundheitsschaden am 28.
BUNDESGERICHTSHOF 008 ,H ■p IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 18. Februar 1971 Pohl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IX ZR 252/69 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit Erna Av. geb. E| , Depto. A| t Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Berlin - gegen Land Niedersachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover, Am Waterlooplatz 11, Beklagten und Revisionsbeklagten ; jVj j Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19* April 1968 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand: Die 1898 geborene und seit 1924 verheiratete jüdische Klägerin hat am 23* März 1958 einen Entschädigungsantrag als Hinterbliebene ihrer 1942 nach Theresienstadt deportierten und dort verstorbenen Mutter gestellt. Diesen Anspruch lehnte die Entschädigungsbehörde mit Bescheid vom 23* März 1959 ab, weil die Klägerin beim Tode ihrer Mutter bereits 45 Jahre alt gewesen sei und für sie nach Beamtenrecht ein Kinderzuschlag nicht hätte gewährt werden können (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG), 1964 hat die Klägerin Entschädigung für eigenen Gesundheit sschaden beansprucht. Diesen Antrag hat die Behörde wegen Versäumung der Frist des § 189 Abs. 1 BEG abgelehnt. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Entschädigungsansprüche für Gesundheitsschaden weiter. Das beklagte Land war im Revisionsverfahren nicht vertreten. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht verneint die Rechtzeitigkeit des Antrags wegen GesundheitsSchadens im Sinne des § 189a Abs. 1 BEG, weil nach Beamtenrecht ein Kinderzuschlag für verheiratete Kinder ausgeschlossen sei und ein seiner Art nach im BEG nicht vorgesehener Anspruch nach § 189 Abs. 1 BEG nicht rechtswirksam gestellt werden könne. Diese Auffassung begegnet Bedenken. Der Anspruch des Hinterbliebenen auf Entschädigung für Schaden an Leben ist ein Anspruch aus eigenem Recht (BGH RzW 1965, 71 Nr. 12). Seine wirksame Anmeldung nach §189 BEG schafft deshalb die Grundlage für das Nachschieben weiterer, innerhalb der Frist des § 189 Abs. 1 BEG nicht angemeldeter Eigenansprüche nach § 189a BEG. Allerdings kann ein seiner Art nach vom Gesetz für die Entschädigung eines Lebensschadens nicht vorgesehener Anspruch nicht rechtswirksam angemeldet werden (BGH RzW 1966, 190 Nr. 30). Denn eine solche Anmeldung setzt voraus, daß die Entschädigungsorgane nach der Gesetzeslage den angemeldeten Anspruch, dessen Inhalt notfalls durch Auslegung zu ermitteln ist, zusprechen können und müssen, wenn die Tatsachen bewiesen sind, die das Gesetz für die Bewilligung bestimmter Entschädigungsleistungen vorsieht. Die Wirksamkeit der Anmeldung scheitert aber nicht schon daran, daß der Anspruch offensichtlich unbegründet ist. Es genügt, daß der Antragsteller zu dem Kreis der Hinterbliebenen gehört, die als solche nach § 17 BEG entschädigungsberechtigt sein können (BGH RzW 1967, 502 Nr. 17). Das ist bei der Klägerin der Fall. Der Anspruch einer Tocher nach ihrer getöteten Mutter ist als solcher in § 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG vorgesehen. Jedoch steht den (hinterbliebenen) Kindern die Entschädigung nur für die Zeit zu, in der für sie nach Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können. Keiner Erörterung bedarf die Frage, ob wegen Ausschlusses des Kinderzuschlags für verheiratete Kinder seit 1. April 1957 durch § 18 Abs, 5 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl I S. 993) ein gesetzlicher Anspruch dieser Personengruppe hätte verneint werden müssen. Ebensowenig kommt es hier darauf an, ob die Heiratsklausel des § 18 Abs. 5 BBG und des § 7 Abs. 3 der 1. DV-BEG mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar ist (BVerfG RzW 1970, 469 Nr. 33). Denn der Antrag der Klägerin wegen Schadens an Leben war nicht auf eine Rente für die Zeit nach dem 1. April 1957 beschränkt. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil RzW 1962, 73 Nr. 18 dargelegt, daß Kindern getöteter Verfolgter für frühere Zeiträume unter Umständen eine Entschädigung als Hinterbliebene zustand, auch wenn sie verheiratet waren. Dies folgte immittelbar aus § 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG in Verbindung mit dem Bundesbesoldungsrecht. Diese Rechtslage vor dem 1. April 1957 hat der Berufungsrichter außer acht gelassen. Die Voraussetzungen, von denen das vor dem 1. April 1957 geltende Besoldungsrecht die Gewährung des Kinderzuschlags für verheiratete Kinder abhängig machte, sind Elemente der sachlichen Begründetheit des Entschädigungsanspruchs. Denn er hängt von dem Nachweis besonderer Umstände ab. Vor Vollendung des 24. Lebensjahres, ausnahmsweise auch später, mußte infolge körperlicher und geistiger Gebrechen dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten oder wieder eingetreten und der Ehegatte zur Unterhaltsleistung außerstande gewesen sein (§ 14 Abs. 4 des Reichsbesoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927, RGBl I, 349 idF vom 27. März 1953, BGBl I S. 81; Nr. 65 Abs. 3, 71 der Ausführungsbestimmungen zu dem Besoldungsgesetz vom 16. Dezember 1927 (Besoldungsvorschriften) vom 12. März 1928 (RBB S. 33) idF vom 15. Mai 1940 (RBB S. 139). Diesen im Gesetz vorgesehenen, wenn auch in ihrer Person offensichtlich unbegründeten Anspruch hat die Klägerin fristgerecht angemeldet. Diese wirksame Anmeldung ist die Grundlage für die Nachmeldung des Anspruchs auf Entschädigung für Gesundheitsschaden am 28. Januar 1964. Auf die nach § 189 Abs. 3 BEG beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG kommt es nicht mehr an. / Über den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden ist sachlich zu entscheiden. Deshalb wird das an-gefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Graf von der Mühlen Henkel Fuchs Dr. Thumm