Die Revision der Erben des Klägers gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Nach seinem Tode hat sein Prozeßbevollmächtigter den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Bie Erledigungserklärung der Erben des Klägers ist wirkungslos, weil Klage und Revision schon vor dem Tode des Klägers, der hier als erledigendes Ereignis in Betracht kommt, unbegründet waren und die Beklagte der Erledigungserklärung widersprochen hat. Ber Rechtsstreit ist durch den Tod des Klägers gemäß § 246 ZPO nicht unterbrochen, weil dieser durch einen Pro-zeßbevollmächtigten vertreten war und dessen Vollmacht nach § 86 ZPO über den Tod der Partei hinaus fortdauert. Ob der Anspruch jedenfalls dann wie ein höchstpersönliches Recht zu behandeln ist, wenn im konkreten Fall keine der Ausnahmen der Unübertragbarkeit und Unvererblichkeit vorliegt, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung; denn die Klage erweist sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen schon vor dem Tod des Klägers als unbegründet. Aus Gründen der Rationalität ist nach Art, VI Rr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-Schlußgesetz derjenige geschädigt, bei dem die Zugehörigkeit zu einem fremden Staat oder zu einem nichtdeutschen Volkstum ganz oder wesentlich den Grund für die schädigende Maßnahme gebildet hat. Soweit keine anderen Gründe für die mensehenrechtswidrige Schädigung ersichtlich sind, wird nach Art. VI Hr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-Schlußgesetz vermutet, daß die Schädigung aus Gründen der Nationalität erfolgt ist. Verhaftet habe sie ihn aus Gründen militärischer Sicherheit, weil er sich in den Jahren 1943/44 in Ungarn jenen politischen Kräften angeschlossen habe, die eine los-lösung Ungarns vom Bündnis mit dem Deutschen Reich erstrebt hätten, und weil er sich bei der Verwirklichung dieser Ziele als ungarischer Patriot in einer Weise betätigt habe, die als Gefahr für die Belange der deutschen Kriegs- und Bündnispolitik anzusehen gewesen sei. Biese Feststellungen sind hinsichtlich der Widerstandstätigkeit des früheren Klägers knapp, tragen aber die Schlußfolgerung, daß eine Schädigung aus Gründen der Nationalität im Sinne des Art. VI Nr. 1 BEG-Schlußgesetz nicht vorliegt. Personen, die als Ausländer wegen Widerstandes gegen die deutsche Besatzungsmacht Gewaltmaßnahmen ausgesetzt waren, sind aus den Gründen, die der Bundesgerichtshof in RzW 1965, 275 Nr. 25 zu § 167 BEG im einzelnen dargelegt hat und an denen auch für den neuen Rechtszustand festgehalten wird (Urt. vom 10. Die Haft traf nicht wahllos alle Ungarn, sondern den Kläger und andere bekannte Patrioten, weil sie sich gegen die Besat-zungsmacht betätigt hatten.
2440 098 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 232/67 URTEIL Verkündet am 10. Juli 1969 Pohl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit der Erben des Brasilien, Rua Gr - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen die Bundesrepublik Deutschland , vertreten durch das Bundesverwaltungsamt in Köln, Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. - 2 Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Dr. Woesner und Henkel auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 1969 für Recht erkannt: Die Revision der Erben des Klägers gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Februar 1967 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist frei von Gerichtsgebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision tragen die Erben des Klägers. Von Rechts wegen Tatbestand Der am 27. Mai 1968 verstorbene bisherige Kläger hat als Nationalgeschädigter einen Gesundheitsschadensanspruch nach Art. VI BEG-Schlußgesetz geltend gemacht. Er lebte bis Ende 1944 in seinem Heimatland Ungarn. Da er als ungarischer Patriot bekannt war, überwachte die Gestapo ihn in Budapest seit März 1944. Von Anfang November bis Dezember 1944 befand er sich in Haft, weil er sich als Anhänger Horthys in einer den Belangen der Reichsregierung abträglichen Weise betätigt hatte und deshalb eine Gefahr für die deutsche Besatzungsmacht war. Bas Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag des bisherigen Klägers ab. Bie Klage blieb in beiden Tatsachen-reehtszügen erfolglos. Bas Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen. Ber frühere Kläger hat Revision eingelegt. Nach seinem Tode hat sein Prozeßbevollmächtigter den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Bie Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen und beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Bie von den Erben des bisherigen Klägers aufrecht erhaltene Revision ist sachlich nicht gerechtfertigt. Bie Erledigungserklärung der Erben des Klägers ist wirkungslos, weil Klage und Revision schon vor dem Tode des Klägers, der hier als erledigendes Ereignis in Betracht kommt, unbegründet waren und die Beklagte der Erledigungserklärung widersprochen hat. Ber Rechtsstreit ist durch den Tod des Klägers gemäß § 246 ZPO nicht unterbrochen, weil dieser durch einen Pro-zeßbevollmächtigten vertreten war und dessen Vollmacht nach § 86 ZPO über den Tod der Partei hinaus fortdauert. Auf die einander widersprechenden Anträge der Parteien hin hat das Revisionsgericht (BGH RJW 1965, 537) nunmehr nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen darüber zu entscheiden, ob die Hauptsache erledigt ist, und bei Verneinung dieser Frage durch Sachurteil zu erkennen. Dabei ist die Kostenentscheidung ohne Berücksichtigung des § 91a ZPO nach §§ 91 ff ZPO zu treffen (BGHZ 23, 333, 340). Der Tod des Klägers kann bei höchstpersönlichen Rechten zu den Ereignissen gehören, die den verfahrensrechtlichen Anspruch erledigB.n, weil sie einer bisher zulässigen und begründeten Klage die Begründetheit nehmen. Der auf Grund von Art. VI BEG-Schlußgesetz dem Rationalgeschädigten zustehende Entschädigungsanspruch ist nach Art. VI Abs. 5 BEG-Schlußgesetz grundsätzlich nicht vererblich und nur teilweise übertragbar. Ob der Anspruch jedenfalls dann wie ein höchstpersönliches Recht zu behandeln ist, wenn im konkreten Fall keine der Ausnahmen der Unübertragbarkeit und Unvererblichkeit vorliegt, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung; denn die Klage erweist sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen schon vor dem Tod des Klägers als unbegründet. Für die Erledigungserklärung ist deshalb kein Raum. Aus Gründen der Rationalität ist nach Art, VI Rr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-Schlußgesetz derjenige geschädigt, bei dem die Zugehörigkeit zu einem fremden Staat oder zu einem nichtdeutschen Volkstum ganz oder wesentlich den Grund für die schädigende Maßnahme gebildet hat. Maßgebend sind allein die Beweggründe des Schädigers, nicht die Vorstellungen des Geschädigten. Unerheblich ist deshalb auch, ob die Handlung des Geschädigten,die die Schädigung auslöste, auf nationalen Beweggründen beruht. Soweit keine anderen Gründe für die mensehenrechtswidrige Schädigung ersichtlich sind, wird nach Art. VI Hr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-Schlußgesetz vermutet, daß die Schädigung aus Gründen der Nationalität erfolgt ist. Biese Vermutung ist widerlegbar. Bas Oberlandesgericht stellt dazu fest, der Kläger sei der deutschen Besatzungsmacht als so gefährlich erschienen, daß sie seine Überwachung bereits unmittelbar nach der Besetzung Ungarns im März 1944 für geboten erachtet habe. Verhaftet habe sie ihn aus Gründen militärischer Sicherheit, weil er sich in den Jahren 1943/44 in Ungarn jenen politischen Kräften angeschlossen habe, die eine los-lösung Ungarns vom Bündnis mit dem Deutschen Reich erstrebt hätten, und weil er sich bei der Verwirklichung dieser Ziele als ungarischer Patriot in einer Weise betätigt habe, die als Gefahr für die Belange der deutschen Kriegs- und Bündnispolitik anzusehen gewesen sei. Bie Nationalität des Klägers habe dabei keine oder nur eine völlig untergeordnete Rolle gespielt. Biese Feststellungen sind hinsichtlich der Widerstandstätigkeit des früheren Klägers knapp, tragen aber die Schlußfolgerung, daß eine Schädigung aus Gründen der Nationalität im Sinne des Art. VI Nr. 1 BEG-Schlußgesetz nicht vorliegt. Personen, die als Ausländer wegen Widerstandes gegen die deutsche Besatzungsmacht Gewaltmaßnahmen ausgesetzt waren, sind aus den Gründen, die der Bundesgerichtshof in RzW 1965, 275 Nr. 25 zu § 167 BEG im einzelnen dargelegt hat und an denen auch für den neuen Rechtszustand festgehalten wird (Urt. vom 10. Juli 1969 - IX ZR 127/68), nicht in den Kreis der nach Art. VI BEG-Schlußgesetz An-spruchsbereehtigten einzubeziehen. Die hier in Frage stehende "vorbeugende Sicherungsverwahrung" war nicht das Ergebnis allgemeiner Sicherheitserwägungen, sondern wurde im Anschluß an die Horthyrede vom 15. Oktober 1944 wegen voraufgegange-ner bestimmter aktiver Widerstandshandlungen des früheren Klägers verhängt. Hinreichende Gründe, die Vorbeugehaft insoweit anders als den repressiven Freiheitsentzug zu werten, bestehen nicht. Insbesondere wird dadurch die Vermutung des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-Schlußgesetz nicht, wie die Revision meint, wertlos. Sie erstreckt sich auf alle Fälle, in denen andere Gründe für die schädigende Maßnahme nicht ersichtlich sind. Im vorliegenden Fall ist die Vermutung widerlegt, weil der Grund konkreter militärischer Sicherung ausdrücklich festgestellt ist. Die Haft traf nicht wahllos alle Ungarn, sondern den Kläger und andere bekannte Patrioten, weil sie sich gegen die Besat-zungsmacht betätigt hatten. Folterungen sind vom Berufungsgericht nicht festgestellt. Bas Oberlandesgericht hat danach die Berufung zu Recht zurückgewiesen. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 209 Abs. 225 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO. Graf Zorn Dr. Woesner Henkel