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BGH · IX ZR 232/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 232/12

Zu Unrecht beanstandet die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) und des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG), das Berufungsgericht habe bei Anwendung des § 133 Abs. 1 InsO nicht zwischen dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und ihrer Kenntnis unterschieden. Die im Blick auf den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung der Zahlungseinstellung (§17 Abs. 2 Satz 2 InsO) zu Unrecht gestundete Forderungen in die Liquiditätsprüfung eingestellt, ist bereits nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht die (zu demindest drohende) Zahlungsunfähigkeit (§17 Abs. 1 InsO) aus der Feststellung einer Deckungslücke hergeleitet hat und die Ausführungen mithin eine bloße Hilfsbegründung bilden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor, soweit sich die Beklagte darauf beruft, das Berufungsgericht habe ihr Vorbringen nicht bedacht, von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bei Erhalt der ersten Zahlung noch keine Kenntnis gehabt zu haben. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte bereits zwölf Tage vor der ersten Zahlung ihre Tätigkeit aufgenommen habe und deshalb über die Liquiditätslage der Schuldnerin unterrichtet gewesen sei. Ohne Erfolg macht die Beklagte unter Berufung auf Art. 103 Abs. 1 GG und eine Obersatzabweichung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) geltend, rechtsverbindliche Zahlungszusagen ihrer Gesellschafter hätten einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin entgegengestanden. Dies setzt jedoch - falls nicht der GmbH ein ungehinderter Zugriff auf die Mittel eröffnet wird - außerdem voraus, dass die Gesellschafter ihrer Ausstattungsverpflichtung tatsächlich nachkommen (BGH, Urteil vom 19. Mangels eines tatsächlichen Zahlungsflusses konnte im Streitfall nicht allein aufgrund der Erklärung ihrer Gesellschafter von einer Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ausgegangen werden. sungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO), die Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin sei jedenfalls entfallen, weil sie infolge der Finanzierungszusagen der Gesellschafter nachträglich von dieser Möglichkeit ausgegangen sei. Mangels einer der Beklagten erkennbaren Liquiditätszufuhr an die Schuldnerin bestanden die auf eine Zahlungsunfähigkeit hindeutenden Umstände weiter. Die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit wird auch nach der von der Beschwerde angeführten, nur verkürzt wiedergegebenen Senatsentscheidung (BGH, Urteil vom 10.

Zitierte Normen: § 543 ZPO Art. 3 GG § 133 InsO § 543 ZPO § 17 InsO Art. 103 GG § 543 ZPO
ZahlungsunfähigkeitSchuldnerinBerufungsgerichtGesellschafterBeschwerdeKenntnistatsächlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 232/12
vom 19. September 2013 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 19. September 2013 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. August 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 69.096,66 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
2	1. Zu Unrecht beanstandet die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) und des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG), das Berufungsgericht habe bei Anwendung des § 133 Abs. 1 InsO nicht zwischen dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und ihrer Kenntnis unterschieden.
3	Tatsächlich	hat	das	Berufungsgericht	bei	der Schuldnerin eine De-
ckungslücke von 10 v.H. festgestellt und daraus ihre Zahlungsunfähigkeit (§17 Abs. 1 InsO) hergeleitet. Ferner ist es davon ausgegangen, dass den Ge-
 
schäftsführern der Schuldnerin die Zahlungsunfähigkeit bekannt war. Damit hat es die notwendige Differenzierung zwischen objektiven und subjektiven Merkmalen getroffen.
4	2. Die im Blick auf den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung der Zahlungseinstellung (§17 Abs. 2 Satz 2 InsO) zu Unrecht gestundete Forderungen in die Liquiditätsprüfung eingestellt, ist bereits nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht die (zu demindest drohende) Zahlungsunfähigkeit (§17 Abs. 1 InsO) aus der Feststellung einer Deckungslücke hergeleitet hat und die Ausführungen mithin eine bloße Hilfsbegründung bilden. Davon abgesehen hat das Berufungsgericht angenommen, dass ungeachtet der Stundungsvereinbarung andere fällige Verbindlichkeiten seitens der Schuldnerin nicht bedient werden konnten.
5	3. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor, soweit sich die Beklagte darauf beruft, das Berufungsgericht habe ihr Vorbringen nicht bedacht, von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bei Erhalt der ersten Zahlung noch keine Kenntnis gehabt zu haben. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte bereits zwölf Tage vor der ersten Zahlung ihre Tätigkeit aufgenommen habe und deshalb über die Liquiditätslage der Schuldnerin unterrichtet gewesen sei. Vor diesem Hintergrund wurde das Vorbringen der Beklagten tatsächlich berücksichtigt.
6	4. Ohne Erfolg macht die Beklagte unter Berufung auf Art. 103 Abs. 1 GG und eine Obersatzabweichung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) geltend, rechtsverbindliche Zahlungszusagen ihrer Gesellschafter hätten einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin entgegengestanden.
 
7	Mit	Hilfe	einer	Zahlungszusage,	durch	die sich die Gesellschafter gegen-
über ihrer GmbH verpflichten, dieser die zur Erfüllung ihrer jeweils fälligen Forderungen benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen, kann die Zahlungsunfähigkeit der GmbH vermieden werden. Dies setzt jedoch - falls nicht der GmbH ein ungehinderter Zugriff auf die Mittel eröffnet wird - außerdem voraus, dass die Gesellschafter ihrer Ausstattungsverpflichtung tatsächlich nachkommen (BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - IX ZR 9/10, WM 2011, 1085 Rn. 21). Mangels eines tatsächlichen Zahlungsflusses konnte im Streitfall nicht allein aufgrund der Erklärung ihrer Gesellschafter von einer Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ausgegangen werden.
8	5.	Zu	Unrecht	meint	die	Beschwerde	unter	Berufung	auf	den	Zulas-
sungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO), die Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin sei jedenfalls entfallen, weil sie infolge der Finanzierungszusagen der Gesellschafter nachträglich von dieser Möglichkeit ausgegangen sei.
9	Allein	die	Erteilung einer Zahlungszusage durch die Gesellschafter war
 nicht geeignet, die Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu beseitigen. Mangels einer der Beklagten erkennbaren Liquiditätszufuhr an die Schuldnerin bestanden die auf eine Zahlungsunfähigkeit hindeutenden Umstände weiter. Darum scheidet ein Wegfall der Kenntnis der Beklagten von vornherein aus (BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - IX ZR 9/10, WM 2011, 1085 Rn. 23). Die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit wird auch nach der von der Beschwerde angeführten, nur verkürzt wiedergegebenen Senatsentscheidung (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 -IXZR 13/12, WM 2013, 180
 
Rn. 34) allein dann beseitigt, wenn die Umstände, die zwingend auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, nicht mehr gegeben sind. Eine nachträgliche Änderung der Tatsachengrundlage scheidet im Streitfall mangels einer erkennbaren Liquiditätszufuhr aus (BGH, Urteil vom 19. Mai 2011, aaO).
10	6.	Ohne	Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, die Vorsatzanfechtung
 scheide hier mit Rücksicht auf einen Sanierungsversuch aus.
11	Sowohl	der Gesichtspunkt der drohenden Zahlungsunfähigkeit als auch
 derjenige der Inkongruenz können ihre Bedeutung als Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners verlieren, wenn die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, letztlich aber fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs ist. Voraussetzung hierfür ist, dass zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorliegt, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt worden ist und beim Schuldner die ernsthafte und
 
begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 -IXZR 52/10, WM 2013, 763 Rn. 11). Im Streitfall fehlt es bereits an einem schlüssigen Sanierungskonzept. Eine ernsthafte und begründete Aussicht auf einen Sanierungserfolg war darum nicht gerechtfertigt.
Kayser
 Gehrlein
Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.12.2010 -10 O 335/09 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.08.2012 -1-12 U 6/11 -