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BGH · IX ZR 251/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 251/69

Klägers für Eigentums- und Berufsschäden ab, weil die Übersiedlung nach Polen im Jahre 1933 keine Auswanderung gewesen sei* September 1966 unter Berufung auf § 4 Abs. 2 BEG nF gestellten Neuantrag hat sie wegen Fehlens der AnspruchsvoraussetZungen in § 4 Abs. 1 Nr. lc BEG nF abgelehnt, weil die Auswanderung nach Polen durch die spätere Rückkehr in das Altreichsgebiet bedeutungslos geworden sei und der Kläger die Verweisung an die für die Ansprüche aus §§ 149 ff BEG zuständige Entschädigungsbehörde abgelehnt habe. Februar 1967 mit der Begründung aufgehoben, nach § 4 Abs. 1 Nr. lc BEG nF genüge eine Auswanderung aus dem Altreichsgebiet vor 1945 als Anknüpfung für Entschädigungsansprüche nach dem BEG. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das BEG-Schlußgesetz habe an das Rechtslage, wie sie sich aus den Urteilen des Bundesgerichtshofs in RzW I960, 22 Nr. 9 und 1961» 62 Nr. 15 ergebe, nichts geändert. Der Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger sei nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. lc BEG nF entschädigungsberechtigt, ist beizutreten. Für Verfolgte, die nach Auswanderung, Deportation oder Ausweisung aus dem Altreichsgebiet später Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder in den Altreichsgebieten östlich von Oder und Neiße genommen und vor dem 31* Dezember 1952 nicht wieder aufgegeben haben, begründet auch die Änderung des § 4 BEG durch Art. I BEG-SchlußG keine Entschädigungsberechtigung. Der Kläger ist im März 1946 in das Altreichsgebiet zurückgekehrt und hat sich in Reichenbach/Niederschlesien niedergelassen. Die Auswanderung des Klägers im Mai 1933 ist deswegen ohne rechtliche Bedeutung.

Zitierte Normen: § 4 BEG § 97 ZPO
AltreichsgebietLandBEGIsraelAuswanderungKlägerRückkehr

Volltext der Entscheidung

'I VI
2460 072
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 251/69	URTEIL	Verkündet	«m
26, November 1970
Pohl,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der GeschiftMtelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Chaim
Israel,
*
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts
 gegen
Land Niedersachsen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover, Am Waterlooplatz 11,
Beklagten und Revisionsbeklagten
• V
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 15. Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Henkel und Fuchs
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Mai 1968 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren« und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1894 bei K^^^/Polen geborene jüdische Kläger lebte seit 1919 als selbständiger Markthändler für Textilien in	Er	besaß	die	polnische	Staatsangehörig-
keit. Wegen der rassischen Verfolgung wanderte er im Mai 1933 nach Kattowitz aus und flüchtete bei Kriegsausbruch nach Ostpolen. Von dort brachten ihn die Russen nach Sibirien. Nach seiner Rückkehr im März 1946 ließ er sich in BflHHHp/Nied er Schlesien nieder. 1957 wanderte er nach Israel aus.
Die Entschädigungsbehörde lehnte mit unanfechtbarem Bescheid vom 9. Dezember 1959 die auf § 4 Abs. 1 Nr. lc BEG aF gestützten Entschädigungsansprüche des
 
Klägers für Eigentums- und Berufsschäden ab, weil die Übersiedlung nach Polen im Jahre 1933 keine Auswanderung gewesen sei*
Auch den am 28. September 1966 unter Berufung auf § 4 Abs. 2 BEG nF gestellten Neuantrag hat sie wegen Fehlens der AnspruchsvoraussetZungen in § 4 Abs. 1 Nr. lc BEG nF abgelehnt, weil die Auswanderung nach Polen durch die spätere Rückkehr in das Altreichsgebiet bedeutungslos geworden sei und der Kläger die Verweisung an die für die Ansprüche aus §§ 149 ff BEG zuständige Entschädigungsbehörde abgelehnt habe.
Auf die Klage hat das Landgericht den ablehnenden Bescheid vom 6. Februar 1967 mit der Begründung aufgehoben, nach § 4 Abs. 1 Nr. lc BEG nF genüge eine Auswanderung aus dem Altreichsgebiet vor 1945 als Anknüpfung
 für Entschädigungsansprüche nach dem BEG. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger die Ansprüche weiter. Bas beklagte Land war im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat die Auffassung des beklagten Landes bestätigt, daß durch die Rückkehr des Klägers in
/I Vi
 
das Altreichsgebiet im Jahre 194-6 seine bis dahin noch bestehende mittelbar räumliche Beziehung zu diesem Gebiet erloschen und deshalb für die Entschädigungsberechtigung nach § 4 Abs. 1 Nr. lc BEG bedeutungslos sei. Das BEG-Schlußgesetz habe an das Rechtslage, wie sie sich aus den Urteilen des Bundesgerichtshofs in RzW I960, 22 Nr. 9 und 1961» 62 Nr. 15 ergebe, nichts geändert.
Der Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger sei nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. lc BEG nF entschädigungsberechtigt, ist beizutreten.
Für Verfolgte, die nach Auswanderung, Deportation oder Ausweisung aus dem Altreichsgebiet später Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder in den Altreichsgebieten östlich von Oder und Neiße genommen und vor dem 31* Dezember 1952 nicht wieder aufgegeben haben, begründet auch die Änderung des § 4 BEG durch Art. I BEG-SchlußG keine Entschädigungsberechtigung. Das hat der Bundesgerichtshof in den zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteilen vom 26. November 1970 - IX ZR 343/67 und 93/69 - entschieden; darauf wird verwiesen.
Der Kläger ist im März 1946 in das Altreichsgebiet zurückgekehrt und hat sich in Reichenbach/Niederschlesien niedergelassen. Mit dieser Rückkehr in deutsches Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des BEG erlosch die rechtliche Anknüpfung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. lc BEG. Die Auswanderung des Klägers im Mai 1933 ist deswegen ohne rechtliche Bedeutung. Seine Auswanderung 1957 nach Israel, wo er sich seither ununterbrochen aufhält, erfüllt weder
 die Regelvoraussetzung des § 4 Abs, 1 Nr, lc BEG noch die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. le BEG alter und neuer Passung.
Ob die Sondertatbestände der §§ 150 ff BEG und des § 160 BEG gegeben sind, war in diesem Verfahren nicht zu prüfen.
Kostenentscheidung: §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO.
Mai
 Maaß
von der Mühlen
 Henkel
Puchs