* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 251/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 251/67

Die Revision dor Klägerin gegen das Urteil des 9. Die Klägerin hat eine Entschädigung für Berufsschäden für die Zeit von ihrer Entlassung bei der Firma KflHIIV bis mindestens 31« Dezember 1949 unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes verlangt und dabei die Rente gewählt. Die Entochädigungsbehörde ging dabei von einer Einstufung in den mittleren Dienst und einer Schadenszeit vom 1. Die Klägerin begehrt nunmehr unter Berücksichtigung des 20 #igen Zuschlags gemäß § 92 Abs. 2 KEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzeo eine höhere Rente. Juni 1966 abgelehnt, weil die Klägerin nach ihrer wirtschaftlichen Stellung und ihrer Berufsausbildung nur in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes cingcstuft werden könne und die ihr danach zustehenden Rcntenbcträgo niedriger seien als die ihr mit Vergleich vom 50. Entscheidungsgründe Nach der Auffassung des Berufungsgerichts, die von beiden Parteien geteilt wird, wollte die Entschädigungs-behörde der Klägerin durch den Vergleich vom 30. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt danach von der Frage ab, ob das beklagte Land bei der Neufestsetzung der Rente an die Einstufung der Klägerin in den mittleren Dienst, die dem Vergleich vom 30. Da der Vergleich hier als unanfechtbarer Bescheid zu behandeln ist, gelangt die nach Wortlaut und Sinn eindeutige Bestimmung des Art. III Nr. 2 Abs.3 BEG-SchlußG zur Anwendung. Die früher vorgenommene Einstufung der Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes war deshalb für die Neuberechnung der Rente nicht maßgeblich. erneut und unabhängig von der früheren Entscheidung zu überprüfen haben (BGH RzW 1967, 336; zu dem Wesen der Einstufung vgl. Die Überprüfung ergibt hier, daß der festgestellte und bei Abschluß des Vergleichs angenommene Sachverhalt nicht die Einstufung in den mittleren Bienst, sondern nur die Einstufung in den einfachen Dienst rechtfertigt und daß der Klägerin demgemäß auch bei Berücksichtigung der Verbesserungen des BEG-SchlußG keine höhere BerufsSchadensrente zusteht, als sie bereits auf Grund des Vergleichs erhält. Die begehrte höhere Rente ist der Klägerin daher mit Recht versagt worden. Dem in Art. III Nr. 8 Abs. 1 BEG-SchlußG verankerten Rechtsgrundsatz der Wahrung des Besitzstandes, auf den die Revision abhebt, wird dadurch Rechnung getragen, daß die Klägerin die ihr durch den Vergloich \*om 30.

Zitierte Normen: § 225 BEG
EinstufungvergleichenRenteHamburgKlägerinRevisionhochBescheid

Volltext der Entscheidung

0^	u'j
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 251/67	URTEIL	Verkündet	am
11. Juli 1968 Broeske,
 Justizangestollte iU Urkuodsbemmter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtestreit
 der Prau Alice
 Street, apt
- Prozoßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Preie und Hansestadt Hamburg ,
vertreten durch die Sozialbchörde - Amt für Wiedergutmachung -, Hamburg 36, Brehbahn 54,
- Prozcßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagter,' Rechtsanwalt Br. flHB -•
Vi
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1968 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Mai und der Bundosrichter Wüstenberg, Maaß, von der Mühlen und Prof. Dr. Bökelmann
 für Rocht erkannt:
Die Revision dor Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Qber-landesgerichts zu Hamburg vom 3. Mai 1967 wird zurückgewiesen.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für den Revisionsrechtszug nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die am ■■■■B 1693 in	geborene	Klägerin	ist
 jüdischer Abstammung. Sie besuchte in Hamburg die höhere Töchterschule. Nach ihrer Schulentlassung arbeitete sie zunächst im väterlichen Horrengarderobegeschäft als Kontoristin und Verkäuferin. Später war sie bei verschiedenen Firmen als Kontoristin, Verkäuferin und Fakturistin tätig. Seit Mai 1928 war sie erste Verkäuferin bei der Firma Rudolph KHHIB" Diese Stellung verlor sie Ende Mai 1933 wegen ihrer jüdischen Abstammung. 1939 wanderte sie nach den Niederlanden aus. Seit 1949 befindet sie sich in den USA.
Die Klägerin hat eine Entschädigung für Berufsschäden für die Zeit von ihrer Entlassung bei der Firma KflHIIV
 
bis mindestens 31« Dezember 1949 unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes verlangt und dabei die Rente gewählt. Durch Vergleich vom 30. November I960 wurde ihr mit Wirkung vom 1. Dezember 1953 eine monatliche Berufsschadensrente von 328 DM zugebilligt. Die Entochädigungsbehörde ging dabei von einer Einstufung in den mittleren Dienst und einer Schadenszeit vom 1. Juni 1933 bis 31« Dezember 1950 aus. Ab 1. Januar 1961 wurde die Rente wegen dos neuen Teiümngsfaktors 3,6 auf monatlich 365 DM erhöht.
Die Klägerin begehrt nunmehr unter Berücksichtigung des 20 #igen Zuschlags gemäß § 92 Abs. 2 KEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzeo eine höhere Rente. Die Entschädigungsbehörde hat diesen Antrag durch Bescheid vom 8. Juni 1966 abgelehnt, weil die Klägerin nach ihrer wirtschaftlichen Stellung und ihrer Berufsausbildung nur in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes cingcstuft werden könne und die ihr danach zustehenden Rcntenbcträgo niedriger seien als die ihr mit Vergleich vom 50. November I960 zuerkannten.
Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassonen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegohren weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
 Nach der Auffassung des Berufungsgerichts, die von beiden Parteien geteilt wird, wollte die Entschädigungs-behörde der Klägerin durch den Vergleich vom 30. November I960
 
nicht weniger zubilligen, als sie ihr in einem Bescheid gewährt hätte. Das ergibt sich eindeutig auch aus den Entschädigungsakten. Es liegt daher ein sogenannter unechter Vergleich vor. Ein solcher Vergleich steht grundsätzlich einem unanfechtbaren Bescheide gleich (vgl. BGH Rz\7 1963* 474 Nr. 39). Das Begehren der Klägerin stellt sich demnach, v/ic das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht als Anfechtung eines Vergleichs im Sinne des Art, III Nr. 3 BEG-SchlußG dar, sondern als Neuanmoldung eines v/eitergehonden Anspruchs nach Art.
III Nr. 2 BEG-SchlußG.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt danach von der Frage ab, ob das beklagte Land bei der Neufestsetzung der Rente an die Einstufung der Klägerin in den mittleren Dienst, die dem Vergleich vom 30. November I960 zugrunde lag, gebunden war. Das Berufungsgericht verneint eine dahingehende Bindung. Dem ist beizutreten.
Da der Vergleich hier als unanfechtbarer Bescheid zu behandeln ist, gelangt die nach Wortlaut und Sinn eindeutige Bestimmung des Art. III Nr. 2 Abs. 3 BEG-SchlußG zur Anwendung. Hiernach sind die Entschädigungsorgane bei der Entscheidung über den neu angemoldeton Anspruch ön die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf denen der Bescheid (oder der unechte Vergleich) beruht. Die Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe ist aber keine tatsächliche Feststellung, sondern eine Rechts folgerung aus tatsächlichen Feststellungen. Die früher vorgenommene Einstufung der Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes war deshalb für die Neuberechnung der Rente nicht maßgeblich. Es mußte vielmehr bei der Regel verbleiben, daß die Entschädigungsorgane auf Grund einer Neuanmeldung nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG die Anspruchsbcrechtigung
 
erneut und unabhängig von der früheren Entscheidung zu überprüfen haben (BGH RzW 1967, 336; zu dem Wesen der Einstufung vgl. auch BGH RzW 1967, 409).
Die Überprüfung ergibt hier, daß der festgestellte und bei Abschluß des Vergleichs angenommene Sachverhalt nicht die Einstufung in den mittleren Bienst, sondern nur die Einstufung in den einfachen Dienst rechtfertigt und daß der Klägerin demgemäß auch bei Berücksichtigung der Verbesserungen des BEG-SchlußG keine höhere BerufsSchadensrente zusteht, als sie bereits auf Grund des Vergleichs erhält. Wegen der Berechnung im einzelnen kann auf den Bescheid vom 8. Juli 1966 Bezug genommen werden. Die Klägerin hat gegen den Bescheid insoweit keine Einwendungen erhoben. Beide Tatrich-tcr haben das Zahlenv/ork nachgeprüft und für richtig befunden. Ein Rechtsoder Rechenfehler ist nicht ersichtlich.
Die begehrte höhere Rente ist der Klägerin daher mit Recht versagt worden.
Dem in Art. III Nr. 8 Abs. 1 BEG-SchlußG verankerten Rechtsgrundsatz der Wahrung des Besitzstandes, auf den die Revision abhebt, wird dadurch Rechnung getragen, daß die Klägerin die ihr durch den Vergloich \*om 30. November I960 zugcbilligte - an sich zu hohe - Rente behält. Das wird im angefochtenen Bescheid ausdrücklich ausgesprochen. Eine weitergehende Wirkung kommt dem genannten Rechtsgrundsatz nicht zu.

Me Revision der Klägerin muß daher mit der Kosten folge aus § 225 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO als unbegründet zu rückgewiesen werden.
Mai	Wüstenberg	Maaß
 von der Mühlen
 Bökelmann