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BGH · IX ZR 231/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 231/09

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 25. Gegen die die angefochtene Entscheidung tragende Erwägung, dass der Beklagten wegen der bestehenden Rechtsunsicherheit im Blick auf den Lastschriftwiderspruch keine Pflichtverletzung angelastet werden kann, wird ein durchgreifender Zulassungsgrund nicht geltend gemacht. res 2007 durfte die Beklagte als vorläufige Insolvenzverwalterin mit Zustimmungsvorbehalt davon ausgehen, zu einem solchen Widerspruch berechtigt zu sein (BGH, Urteil vom 4. Der Insolvenzverwalter handelt jedenfalls nicht schuldhaft, wenn er sich bei rechtlichen Zweifelsfragen nach sorgfältiger Prüfung eine Rechtsansicht gebildet hat, die sich mit guten Gründen vertreten lässt (MünchKomm-lnsO/Brandes 2. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, der von der Beklagten erklärte Lastschriftwiderruf sei mangels einer vorherigen Genehmigung der Lastschrift durch die Schuldnerin nicht ins Leere gegangen, ist ein Zulassungsgrund nicht gegeben. sprechung angenommen, dass mangels einer Erklärung der Schuldnerin gegenüber der kontoführenden Sparkasse eine Genehmigung der Lastschrift ausscheidet (BGH, Urteil vom 6.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 231/09
vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 3. Februar 2011 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 81.676,71 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Beschwerde	deckt	keinen	Zulassungsgrund	auf.
2	1.	Gegen	die die angefochtene Entscheidung tragende Erwägung, dass
 der Beklagten wegen der bestehenden Rechtsunsicherheit im Blick auf den Lastschriftwiderspruch keine Pflichtverletzung angelastet werden kann, wird ein durchgreifender Zulassungsgrund nicht geltend gemacht.
 
3	Zum	Zeitpunkt des Widerspruchs gegen die Lastschrift Anfang des Jah-
res 2007 durfte die Beklagte als vorläufige Insolvenzverwalterin mit Zustimmungsvorbehalt davon ausgehen, zu einem solchen Widerspruch berechtigt zu sein (BGH, Urteil vom 4. November 2004 - IX ZR 22/03, BGHZ 161, 49, 52). Der Insolvenzverwalter handelt jedenfalls nicht schuldhaft, wenn er sich bei rechtlichen Zweifelsfragen nach sorgfältiger Prüfung eine Rechtsansicht gebildet hat, die sich mit guten Gründen vertreten lässt (MünchKomm-lnsO/Brandes 2. Aufl. §§ 60, 61 Rn. 92; Jaeger/Gerhardt, InsO § 60 Rn. 119, 120).
4	2.	Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, der von der Beklagten
 erklärte Lastschriftwiderruf sei mangels einer vorherigen Genehmigung der Lastschrift durch die Schuldnerin nicht ins Leere gegangen, ist ein Zulassungsgrund nicht gegeben.
5	Das	Berufungsgericht	hat	in	Einklang	mit	der höchstrichterlichen Recht-
sprechung angenommen, dass mangels einer Erklärung der Schuldnerin gegenüber der kontoführenden Sparkasse eine Genehmigung der Lastschrift ausscheidet (BGH, Urteil vom 6. Juni 2000 -XI ZR 258/99, BGHZ 144, 349, 353). Überdies war der Widerspruch der Beklagten aufgrund einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 214/08, WM 2010, 365, 366 f Rn. 14) dahin zu verstehen, dass er
 
sich nur auf seitens der Schuldnerin noch nicht genehmigte Lastschriften bezieht.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Kassel, Entscheidung vom 06.08.2008 -40 1725/07 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 13.11.2009 - 25 U 111/08 -