Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 24. Zur Begründung dieses Antrags trägt sie unter Glaubhaftmachung vor: Die zuständige Büroangestellte ihrer Prozeßbevollmächtigten habe, nachdem sie, die Klägerin, schon nach Zugang des Terminsprotokolls erklärt habe, es solle Revision eingelegt werden, nach Eingang des Berufungsurteils den Ablauf der Revisionsfrist im Fristenkalender für Montag, den 7. Nach dem durch anwaltliche Versicherung ihres Berufungsanwalts glaubhaft gemachten Vorbringen der Klägerin hatte die für die Notierung der Rechtsmittelfristen zuständige Mitarbeiterin im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten die generelle Anweisung erhalten, Fristen in Revisionssachen nur dann zu löschen, wenn sie entweder hierzu vom Anwalt konkret angewiesen wurde oder die "Fristübernahme" durch den Revisionsanwalt schriftlich vorlag oder schließlich die schriftliche Weisung des Mandanten, daß keine Revision eingelegt werden solle, zu den Akten gelangt war. Wie der Berufungsanwalt weiter anwaltlich versichert hat, ist jene Angestellte als älteste Mitarbeiterin im Büro seit sieben Jahren für die Notierung der Rechtsmittelfristen zuständig; ihre Tätigkeit wird danach regelmäßig, wenigstens einmal im Monat, durch stichprobenartige Durchsicht des Fristenkalenders und einen Vergleich mit der einem Eintrag zuzuordnenden Akte überprüft. Dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin fällt danach kein Organisationsverschulden zur Last.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 230/97 BESCHLUSS vom 2 4. November 1997 in dem Rechtsstreit 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 24. November 1997 beschlossen: Der Klägerin wird wegen Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Gründe 1. Die Klägerin hat gegen das ihren zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 5. Juni 1997 zugestellte Urteil des Berufungsgerichts am 25. Juli 1997 Revision eingelegt. Am selben Tage hat sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist eingereicht. Zur Begründung dieses Antrags trägt sie unter Glaubhaftmachung vor: Die zuständige Büroangestellte ihrer Prozeßbevollmächtigten habe, nachdem sie, die Klägerin, schon nach Zugang des Terminsprotokolls erklärt habe, es solle Revision eingelegt werden, nach Eingang des Berufungsurteils den Ablauf der Revisionsfrist im Fristenkalender für Montag, den 7. Juli 1997 eingetragen. Am 15. Juli 1997 habe ihr Ehemann im Büro der Prozeßbevollmächtigten angerufen und gefragt, ob Revision eingelegt worden sei. 3 Daraufhin habe jene Büroangestellte festgestellt, daß sie die Revisionsfrist aus Gründen, die ihr nicht mehr erinnerlich seien - möglicherweise, weil sie die Sache mit einer anderen verwechselt habe - im Fristenkalender vorzeitig gelöscht habe. Aufgrund der bestehenden generellen Weisungen hätte sie die Akte eine Woche vor Fristablauf und sodann spätestens am Tag des Fristablaufs nochmals vorlegen müssen. 2. Der nach § 234 ZPO rechtzeitig gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist begründet. Die Klägerin trifft an der Versäumung der Revisionsfrist kein Verschulden (§ 233 ZPO). Nach dem durch anwaltliche Versicherung ihres Berufungsanwalts glaubhaft gemachten Vorbringen der Klägerin hatte die für die Notierung der Rechtsmittelfristen zuständige Mitarbeiterin im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten die generelle Anweisung erhalten, Fristen in Revisionssachen nur dann zu löschen, wenn sie entweder hierzu vom Anwalt konkret angewiesen wurde oder die "Fristübernahme" durch den Revisionsanwalt schriftlich vorlag oder schließlich die schriftliche Weisung des Mandanten, daß keine Revision eingelegt werden solle, zu den Akten gelangt war. Wie der Berufungsanwalt weiter anwaltlich versichert hat, ist jene Angestellte als älteste Mitarbeiterin im Büro seit sieben Jahren für die Notierung der Rechtsmittelfristen zuständig; ihre Tätigkeit wird danach regelmäßig, wenigstens einmal im Monat, durch stichprobenartige Durchsicht des Fristenkalenders und einen Vergleich mit der einem Eintrag zuzuordnenden Akte überprüft. 4 Dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin fällt danach kein Organisationsverschulden zur Last. Das Versehen der Büroangestellten ist der Klägerin nicht zuzurechnen. Paulusch Kreft Stodolkowitz Zugehör Ganter