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BGH · IX ZR 230/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 230/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 15. Der Beklagte zu 2) haftet nicht gemäß seinem Schreiben an den Kläger vom 13. Oktober 1992 für die Durchführung einer Vereinbarung zwischen diesem und dem Beklagten zu 1). Die Zahlung von 25.000 DM ist nicht einvernehmlich zur Erfüllung einer solchen Verpflichtung geleistet worden, wie sich aus dem Schriftwechsel der Parteien vom 17. Außerdem hat sich der Beklagte zu 2) im Schreiben an den Kläger vom 13. Oktober 1992 nicht verpflichtet, für die Durchführung einer solchen Teileinigung einzustehen; dies gilt auch, soweit die Revision aus dem Vorbringen in der Klageschrift und dem Anerkenntnis des Beklagten zu 1) einen neuen Vertrag herleitet.

12KlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 230/96	BESCHLUSS
vom 15. Januar 1998
in dem Rechtsstreit
 Fritz
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Prof, und Dr. Dr.
gegen
1. Wolfgang reg
 Beklagter,
2. Rechtsanwalt Ludwig L^^IBs t r aß^^B,
Beklagter und Revisionsbeklagter,
 Prozeßbevollmächtigte Rech des Beklagten zu 2):	Dr.
walte Dr
 lund
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 15. Januar 1998 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. August 1996 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 100.000 DM.
Gründe
 Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Der Beklagte zu 2) haftet nicht gemäß seinem Schreiben an den Kläger vom 13. Oktober 1992 für die Durchführung einer Vereinbarung zwischen diesem und dem Beklagten zu 1).
3
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Kläger eine solche Vereinbarung nicht zweifelsfrei bewiesen hat. Die dagegen gerichteten Verfahrensrügen wurden geprüft, greifen aber nicht durch (§ 565 a ZPO).
Eine (Teil-)Einigung, der Beklagte zu 1) solle unabhängig von den offenen Punkten 100.000 DM an den Kläger zahlen, ergibt sich aus den von der Revision angeführten Umständen nicht. Die Zahlung von 25.000 DM ist nicht einvernehmlich zur Erfüllung einer solchen Verpflichtung geleistet worden, wie sich aus dem Schriftwechsel der Parteien vom 17. und 21. Dezember 1992 sowie vom 12. Januar 1993 ergibt. Außerdem hat sich der Beklagte zu 2) im Schreiben an den Kläger vom 13. Oktober 1992 nicht verpflichtet, für die Durchführung einer solchen Teileinigung einzustehen; dies gilt auch, soweit die Revision aus dem Vorbringen in der Klageschrift und dem Anerkenntnis des Beklagten zu 1) einen neuen Vertrag herleitet.
Paulusch	Stodolkowitz	Fischer
 Zugehör	Ganter