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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin wird das Urteil des 10. Mit Rücksicht auf diese Änderung der Verhältnisse regte das Verwaltungsgericht eine vergleichsweise Regelung dahin an, daß die Klägerin den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sowie die verwaltungsgerichtliche Klage zurücknehme, der IHK einen neuen Räumungsverkauf unter Darlegung der geänderten Verhältnisse anzeige und diese den Räumungsverkauf dann nicht mehr untersage. Juni 1983 wies das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage mit der Begründung zurück, die Anfechtungsklage habe keine Aussicht auf Erfolg, weil sie verspätet erhoben worden sei und Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nicht gewährt werden könne. Sie beziffert den ihr durch die Verzögerung des Räumungsverkaufs entstandenen Schaden auf insgesamt 151.463,39 DM. Davon macht sie einen Teilbetrag von 50.480 DM zuzüglich Zinsen gegen die Beklagten mit der Begründung geltend, bei fristgerechter Erhebung der Anfechtungsklage durch Rechtsanwalt Dr. Kj^H wäre ihr der Räumungsverkauf schon am 16. Rechtsanwalt Dr. KÜ habe ihr darüber hinaus nach dem ablehnenden Beschluß des Verwaltungsgerichts fehlerhaft dazu geraten, eine aussichtslose Beschwerde zu dem Verwaltungsgerichtshof einzulegen, statt ihr den erfolgversprechenden Weg einer sofortigen neuen Räumungsverkaufsanzeige an die IHK aufzuzeigen. Mit der Revision erstreben die Beklagten die volle Abweisung der Klage, während die Klägerin mit der Anschlußrevision beantragt, die Klage in vollem Umfang - also auch wegen des von Mitte Juni bis Ende August 1983 entstandenen Schadens - dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären und wegen der Schadenshöhe die Sache insgesamt an das Landgericht zurückzuverweisen. 1. Das Berufungsgericht sieht eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts Dr. KflH| darin, daß er der Klägerin nach dem Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 16. aus, bei pflichtgemäßer Beratung hätte die Klägerin die neue Räumungsverkaufsanzeige alsbald erstattet und Anfang September 1983 mit der Durchführung des Räumungsverkaufs beginnen können. Der durch die Verzögerung des Räumungsverkaufs von Anfang September 1983 bis Mitte April 1984 entstandene Schaden sei deshalb von den Beklagten zu ersetzen. Die Revision rügt mit Recht als Verstoß gegen § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht bei der Feststellung der Pflichtverletzung des Rechtsanwalts Dr. KfBB unc* ihrer Ursächlichkeit für den geltend gemachten Schaden entscheidungserhebliches Vorbringen der Beklagten übergangen habe. Juni 1983 bekannt, daß er der IHK alsbald einen neuen Räumungsverkauf anzeigen könne und daß wegen der veränderten Verhältnisse unter Berücksichtiung der gutachtlichen Äußerungen des zu dem Ortstermin hinzugezogenen Sachverständigen Grund zu der Annahme bestand, ein Räumungsverkauf könne jetzt nicht mehr untersagt werden. Da es der Klägerin deshalb als sinnvoll erschienen sei, einen größeren zeitlichen Abstand zu dem Sommerschlußverkauf einzuhalten, dann aber bereits die einträgliche Weihnachtssaison begonnen habe, an die sich wiederum der Winterschlußverkauf angeschlossen habe, sei sie an einer Durchführung des Räumungsverkaufs vor dem Frühjahr 1984 wirtschaftlich nicht interessiert gewesen. Da das Berufungsgericht eine andere für den geltend gemachten Verzögerungsschaden ursächliche Pflichtverletzung des Rechtsanwalts nicht festgestellt hat, fehlt die Grundlage für die vom Berufungsgericht angenommene Schadensersatzverpflichtung der Beklagten. Die Klägerin hatte geltend gemacht, ein Verschulden des Rechtsanwalts Dr. K^D habe schon darin gelegen, daß er die Frist für die Anfechtungsklage gegen die Untersagungsverfügung der IHK vom 24. Bei fristgerechter Einreichung hätte der Klage und damit auch dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgegeben werden müssen mit der Folge, daß sie, die Klägerin, schon Mitte Juni 1983 mit einem Räumungsverkauf hätte beginnen können. Mit diesem Vortrag, der geeignet ist, eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten bereits für die Zeit ab Mitte Juni 1983 zu begründen, hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt. Für die Schadensursächlichkeit einer etwaigen anwaltlichen Pflichtverletzung kann ebenfalls der unter Beweis gestellte Vortrag der Beklagten erheblich sein, der Geschäftsführer der Klägerin habe aus wirtschaftlichen Erwägungen einen Räumungsverkauf in der Zeit von Mitte Juni 1983 bis Mitte April 1984 abgelehnt. Dieser würde allein auf die freie Entscheidung der Klägerin zurück zuführen sein, aus wirtschaftlichen Überlegungen einen Räumungsverkauf bis zu dem Frühjahr 1984 zurückzustellen. Die Zurückverweisung gibt den Parteien darüber hinaus Gelegenheit, dem Berufungsgericht ihre vorstehend nicht erörterten Bedenken gegen das Berufungsurteil vorzutragen, auf die es für die Entscheidung des Revisionsgerichts nicht mehr ankommt.

Zitierte Normen: § 80 VwGO § 286 ZPO § 80 VwGO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
IX 2R 230/86
Verkündet am:
3. November 1988 Thiesies
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Beklagte, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin	als
 Abwicklerin der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr.
gegen
 Teppichhaus Georg	GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Josef
 HaflBstraße flf, HeBHIHH'
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Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1988 durch die Richter Fuchs, Henkel, Winter, Dr. Schmitz und Dr. Kreft
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 1986 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Erben des verstorbenen Rechtsanwalts Dr.	Schadensersatz	wegen
 behaupteter Verletzung anwaltlicher Pflichten.
Die Klägerin betreibt ein Teppich-Einzelhandelsgeschäft in HeJimimi Sie beabsichtigte, ihre Geschäftsräume um ein
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unmittelbar angrenzendes Ladenlokal zu erweitern. Wegen der erforderlichen Umbauarbeiten wollte sie in der Zeit vom 28. März bis 16. April 1983 einen Räumungsverkauf durchführen. Die Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar (im folgenden: IHK) untersagte den Räumungsverkauf durch eine sofort vollziehbare Verfügung vom 24. März 1983 mit der Begründung, der Klägerin sei zuzu demuten, die vorhandenen Teppichbestände während der Umbauarbeiten in den vorhandenen Räumen umzulagern. Die Klägerin beauftragte Rechtsanwalt Dr. Km, gegen diese Verfügung rechtlich vorzugehen. Dieser legte Widerspruch bei der IHK ein und beantragte bei dem Verwaltungsgericht, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage gegen die Untersagungsverfügung wiederherzustellen. Die IHK wies den Widerspruch durch Bescheid vom 12. April 1983 zurück; dieser wurde Rechtsanwalt Dr.	am	15.	April 1983 zugestellt. Er
 reichte erst am 31. Mai 1983 die Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht ein und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist.
Das Verwaltungsgericht nahm im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO am 13. Juni 1983 die Verkaufsräume der Klägerin unter Hinzuziehung eines Sachverständigen in Augenschein. Dabei wurde festgestellt, daß sich die Menge der gelagerten Teppiche seit der im Auftrag der IHK durchgeführten Besichtigung der Geschäftsräume erhöht hatte. Mit Rücksicht auf diese Änderung der Verhältnisse regte das Verwaltungsgericht eine vergleichsweise Regelung dahin an, daß die Klägerin den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sowie die verwaltungsgerichtliche Klage zurücknehme, der IHK einen neuen Räumungsverkauf
 unter Darlegung der geänderten Verhältnisse anzeige und diese den Räumungsverkauf dann nicht mehr untersage. Der Vergleich kam nicht zustande. Durch Beschluß vom 16. Juni 1983 wies das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage mit der Begründung zurück, die Anfechtungsklage habe keine Aussicht auf Erfolg, weil sie verspätet erhoben worden sei und Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nicht gewährt werden könne. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin wies der Verwaltungsgerichtshof durch Beschluß vom 10. November 19 83, der Rechtsanwalt Dr. K^||am 9. Dezember 1983 zugestellt wurde, zurück.
Auf Anraten ihres Anwalts zeigte die Klägerin der IHK am 29. März 1984 erneut einen Räumungsverkauf an, den sie in der Zeit vom 16. April bis 16. Mai 1984 durchführte. Danach baute sie die Räume wie geplant um.
Sie beziffert den ihr durch die Verzögerung des Räumungsverkaufs entstandenen Schaden auf insgesamt 151.463,39 DM. Davon macht sie einen Teilbetrag von 50.480 DM zuzüglich Zinsen gegen die Beklagten mit der Begründung geltend, bei fristgerechter Erhebung der Anfechtungsklage durch Rechtsanwalt Dr. Kj^H wäre ihr der Räumungsverkauf schon am 16. Juni 1983 durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts ermöglicht worden. Rechtsanwalt Dr. KÜ habe ihr darüber hinaus nach dem ablehnenden Beschluß des Verwaltungsgerichts fehlerhaft dazu geraten, eine aussichtslose Beschwerde zu dem Verwaltungsgerichtshof einzulegen, statt ihr den erfolgversprechenden Weg einer sofortigen neuen Räumungsverkaufsanzeige an die IHK aufzuzeigen.
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Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht erklärte sie für dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit Schaden in der Zeit zwischen dem 1. September 1983 und 15. April 1984 entstanden sei, und wies die weitergehende Berufung zurück. Zur Feststellung der Schadenshöhe verwies es die Sache an das Landgericht zurück.
Mit der Revision erstreben die Beklagten die volle Abweisung der Klage, während die Klägerin mit der Anschlußrevision beantragt, die Klage in vollem Umfang - also auch wegen des von Mitte Juni bis Ende August 1983 entstandenen Schadens - dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären und wegen der Schadenshöhe die Sache insgesamt an das Landgericht zurückzuverweisen.
Entscheidunqsgründe
 Revision und Anschlußrevision sind begründet. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.	Das Berufungsgericht sieht eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts Dr. KflH| darin, daß er der Klägerin nach dem Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 16. Juni 1983 die Einlegung einer offensichtlich aussichtslosen Beschwerde empfohlen habe, statt ihr den naheliegenden und erfolgversprechenden Weg eines neuen Antrags an die IHK auf Genehmigung eines Räumungsverkaufs anzuraten. Es führt
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aus, bei pflichtgemäßer Beratung hätte die Klägerin die neue Räumungsverkaufsanzeige alsbald erstattet und Anfang September 1983 mit der Durchführung des Räumungsverkaufs beginnen können. Der durch die Verzögerung des Räumungsverkaufs von Anfang September 1983 bis Mitte April 1984 entstandene Schaden sei deshalb von den Beklagten zu ersetzen.
Mit dieser Begründung kann das Berufungsurteil nicht aufrechterhalten werden. Die Revision rügt mit Recht als Verstoß gegen § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht bei der Feststellung der Pflichtverletzung des Rechtsanwalts Dr. KfBB unc* ihrer Ursächlichkeit für den geltend gemachten Schaden entscheidungserhebliches Vorbringen der Beklagten übergangen habe.
Unstreitig war dem Geschäftsführer der Klägerin aufgrund der Erörterungen während des verwaltungsgerichtlichen Augenscheinstermins am 13. Juni 1983 bekannt, daß er der IHK alsbald einen neuen Räumungsverkauf anzeigen könne und daß wegen der veränderten Verhältnisse unter Berücksichtiung der gutachtlichen Äußerungen des zu dem Ortstermin hinzugezogenen Sachverständigen Grund zu der Annahme bestand, ein Räumungsverkauf könne jetzt nicht mehr untersagt werden. Die Beklagten haben dazu ergänzend behauptet, Rechtsanwalt Dr. K|^m habe zwischen dem 16. Juni und dem Dezember 1983 mit dem Geschäftsführer der Klägerin mehrfach erörtert, ob der IHK alsbald ein neuer Räumungsverkauf angezeigt werden solle.
Der Geschäftsführer habe jedoch diese Anzeige unabhängig von deren Erfolgsaussichten allein aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen abgelehnt: Ein Räumungsverkauf kurz vor Beginn
 des Sommerschlußverkaufs 1983 sei ihm nicht sinnvoll erschienen, zu demal er wegen der Karenzzeit vor Beginn von Schlußverkäufen mit einer zu geringen Frist für die Durchführung des Räumungsverkaufs gerechnet habe. Nach Durchführung des Sommerschlußverkaufs sei das Lager der Klägerin teilweise geräumt gewesen, so daß einerseits der Wirtschaft liehe Erfolg eines Räumungsverkaufs nicht mehr zu erzielen gewesen sei, andererseits die Klägerin sich nicht habe dem Verdacht aussetzen wollen, ihre Lager nur zu dem Zwecke der Durchführung eines Räumungsverkaufs wieder aufgefüllt zu haben. Da es der Klägerin deshalb als sinnvoll erschienen sei, einen größeren zeitlichen Abstand zu dem Sommerschlußverkauf einzuhalten, dann aber bereits die einträgliche Weihnachtssaison begonnen habe, an die sich wiederum der Winterschlußverkauf angeschlossen habe, sei sie an einer Durchführung des Räumungsverkaufs vor dem Frühjahr 1984 wirtschaftlich nicht interessiert gewesen. Deshalb habe sie eine bereits schriftlich vorbereitete neue Räumungsverkaufs anzeige bei der IHK nicht eingereicht.
Dieser Vortrag der Beklagten ist rechtlich erheblich. Trifft er zu, dann liegt die vom Berufungsgericht angenommene schuldhafte Verletzung der anwaltlichen Beratungspflicht nicht vor. Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
Da das Berufungsgericht eine andere für den geltend gemachten Verzögerungsschaden ursächliche Pflichtverletzung des Rechtsanwalts nicht festgestellt hat, fehlt die Grundlage für die vom Berufungsgericht angenommene Schadensersatzverpflichtung der Beklagten.
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SS
2.	Begründet ist auch die Verfahrensrüge der Anschlußrevision aus § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe bei der Entscheidung über den geltend gemachten Schadensersatzanspruch den Klagevortrag nicht erschöpft. Die Klägerin hatte geltend gemacht, ein Verschulden des Rechtsanwalts Dr. K^D habe schon darin gelegen, daß er die Frist für die Anfechtungsklage gegen die Untersagungsverfügung der IHK vom 24. März 1983 versäumt habe. Bei fristgerechter Einreichung hätte der Klage und damit auch dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgegeben werden müssen mit der Folge, daß sie, die Klägerin, schon Mitte Juni 1983 mit einem Räumungsverkauf hätte beginnen können. Mit diesem Vortrag, der geeignet ist, eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten bereits für die Zeit ab Mitte Juni 1983 zu begründen, hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt. Auch die Abweisung der Klage wegen eines bereits vor dem 1. September 1983 eingetretenen Verzögerungsschadens beruht deshalb auf verfahrensfehlerhafter Grundlage.
3.	Das Berufungsurteil muß deshalb insgesamt aufgehoben werden. Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem Senat nicht möglich, weil der entscheidungserhebliche Sachverhalt bisher nicht verfahrensfehlerfrei festgestellt ist. Nach dem bisherigen Verfahrensstande kann weder ausgeschlossen werden, daß die Klage in vollem Umfang begründet ist, noch daß sie in vollem Umfang unbegründet ist. Die Sache wird deshalb zur neuen tatrichterlichen Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Sofern es dabei auf die behauptete Verletzung der Beratungspflicht ankommen sollte, wird der Grundsatz zu beach ten sein, daß derjenige, der einen Rechtsanwalt auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, weil dieser seine Beratungspflicht nicht gehörig erfüllt habe, für dieses Unterlassen die Beweislast trägt (BGH, Urt. v. 5. Februar 1987
- IX ZR 65/86, ZIP 1987, 581, 582; v. 2. April 1987
- IX ZR 68/86, ZIP 1987, 1058, 1061). Bisher haben nur die Beklagten für ihren oben näher dargestellten Gegenvortrag Beweis durch Zeugnis der Rechtsanwältin Hildebrandt und durch Parteivernehmung angetreten. Für die Schadensursächlichkeit einer etwaigen anwaltlichen Pflichtverletzung kann ebenfalls der unter Beweis gestellte Vortrag der Beklagten erheblich sein, der Geschäftsführer der Klägerin habe aus wirtschaftlichen Erwägungen einen Räumungsverkauf in der Zeit von Mitte Juni 1983 bis Mitte April 1984 abgelehnt. Trifft er zu, wäre weder die Versäumung der Klagefrist noch die behauptete Verletzung der Beratungspflicht ursächlich für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden. Dieser würde allein auf die freie Entscheidung der Klägerin zurück zuführen sein, aus wirtschaftlichen Überlegungen einen Räumungsverkauf bis zu dem Frühjahr 1984 zurückzustellen.
Die Zurückverweisung gibt den Parteien darüber hinaus Gelegenheit, dem Berufungsgericht ihre vorstehend nicht erörterten Bedenken gegen das Berufungsurteil vorzutragen, auf die es für die Entscheidung des Revisionsgerichts nicht mehr ankommt.
Fuchs
 Schmitz
Henkel
 Kref t
Winter