September 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, Zorn und Dr. Woesner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und sie im übrigen aus den gleichen Gründen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die allgemeinen Anspruchsvor-aussetzungen verneint und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Die weiteren Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin verneint hat, entsprechen der bisherigen Recht sprechung des Bundesgerichtshofs. In Anwendung dieser Grundsätze wird das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin überprüfen müssen. Gründen sie die Tschechoslowakei verlassen hat und ob ihr ein Verbleiben zuzu demuten war. Wenn sie danach nicht als Flüchtling nach § 160 BEG anzusehen ist, ist zu prüfen, ob die Gründe, aus denen sie bis zu dem 1.
* IM NAMEN OES VOLKES URTEIL H Verkündet am 18. September 1969 Pohl, Justizhauptsekretär als Urktmdsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Street, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Justizrat Land Rheinland Pfalz 1 vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten * 2 * Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 18. September 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, Zorn und Dr. Woesner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Januar 1968 aufgehoben. ■ Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand 4 0 Die 1904 in SflHHIHBB £eborene jüdische Klägerin wurde im Frühjahr 1944 in Ungarn von der nationalsozialistischen Judenverfolgung erfaßt. Nach ihrer Befreiung aus dem Konzentrationslager Groß Rosen/ Kommando Zittau im Mai 1945 kehrte sie nach Selo Slatina 3 zurück. Nach, einigen Wochen ging sie nach Prag, von wo sie am 15. Oktober 1949 nach Kanada auswanderte. Seit dem 19. August 1951 lebt sie in den USA. Die Entschädigungsbehörde gewährte der Klägerin als Flüchtling Entschädigung für Schaden an Freiheit. Den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit lehnte sie aus medizinischen Erwägungen ab. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und sie im übrigen aus den gleichen Gründen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die allgemeinen Anspruchsvor-aussetzungen verneint und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Die Revision ist begründet. Die Klägerin kann nach § 160 BEG anspruchsberechtigt sein. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei am 1. Oktober 1953 tschechoslowakische Staatsangehörige gewesen, beruht auf der Anwendung ausländischen Rechts. Sie ist für das Revisionsgericht bindend (§§ 209 Abs. 1 BEG; 549 Abs. 1, 562 ZPO). t 9 Die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Flüchtlingseigenschaft der Klägerin halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Nicht zu beanstanden ist die auf der Feststellung, die Tschechoslowakei sei der Heimatstaat der Klägerin, beruhende Erwägung, es käme auf die Verhältnisse in Selo Slatina, jetzt UdSSR, und das darauf abgestellte Vorbringen der Klägerin nicht an. Die weiteren Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin verneint hat, entsprechen der bisherigen Recht sprechung des Bundesgerichtshofs. Sie weichen aber von den inzwischen zu 160 BEG ergangenen Entscheidungen des Se nats RzW 1968, 571 Nr. 34 und 1969» 273 Nr. 24 ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß 160 BEO schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder ver letzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind. Diese Grundsätze sind entsprechend bei der Entscheidung darüber anzuwenden, ob einem Verfolgten das Verbleiben in der Heimat mit Rücksicht auf die dort herrschen den Verhältnisse zugemutet werden konnte. Ist diese Zumutbarkeit zu verneinen und liegen keine anderen Fluchtgründe vor, so ist der Verfolgte als Flüchtling im Sinne von BEG anzusehen. 160 In Anwendung dieser Grundsätze wird das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin überprüfen müssen. Dabei wird es zunächst darauf ankommen, aus welchen 5 « Gründen sie die Tschechoslowakei verlassen hat und ob ihr ein Verbleiben zuzu demuten war. Wenn sie danach nicht als Flüchtling nach § 160 BEG anzusehen ist, ist zu prüfen, ob die Gründe, aus denen sie bis zu dem 1. Oktober 1953 nicht mehr in ihren Heimatstaat zurückgekehrt ist, die Annahme dieser Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen. Auf die besondere Lage der Juden in der Tschechoslowakei kommt es nur an, wenn ihr angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse ein Verbleiben oder eine Rückkehr zuzu demuten war. Mai Maaß Graf Zorn Br. Woesner + *