Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 19. Der Erblasser der Kläger beantragte innerhalb der Prist des § 189 Abs. 1 BEG- Entschädigung wegen Gesundheitsschadens und nahm den Antrag am 3. In der Berufungsinstanz wurde sein Anspruch verneint, weil mit der Zurücknahme des Antrages auf die Entschädigung verzichtet worden sei. Juni I960 bedürfen keiner Erörterung, Im Vorprozeß ist rechtskräftig ent-schieden worden, daß eine Entschädigungsleistung auf Grund dieses Antrages nicht verlangt werden kann. Eine Wiederanmeldung des Anspruchs nach § 189 a Abs. 1 BEG, wie sie die Revision für statthaft hält, kommt nicht in Betracht, da dieser Anspruch bereits einmal angemeldet war und beschieden worden ist. März 1959 ein Verzicht gesehen worden ist, eine Feststellung, die an der Rechtskraft des Berufungsurteils nicht teilnähme. Das folgt aus der Verweisung auf Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEGr-SchlußG-in Nr. 2 dieser Vorschrift und ist vom Senat in RzW 1969, 358 näher begründet worden. Insbesondere ist in diesem Rechtsstreit nicht behauptet worden, daß der Bevollmächtigte Zweifel an einer Erwerbsminderung von 25 1° oder mehr nach dem 1. für den Schaden verantwortlich gemachte Verfolgungsvorgang dargestellt worden war, können die Kläger nicht beanspruchen, so behandelt zu werden, als sei Dr.Eckstein durch medizinische Erwägungen bestimmt worden, einen Rentenanspruch nicht weiterzuverfolgen (RzW 19699 358)*
BUNDESGERICHTSHOF 4.--' ,1 -J II ZR 230/68 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 10. Juli 1969 Pohl, Justizhaupt Sekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Erbengemeinschaft nach Martin H , bestehend aus Frau Ida und Zwi H^BI, vertreten durch seine Mutter, beide in PfUK, U.S.A., WflP H^BB^Street, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Dr. Woesner und Henkel für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3. August 1967 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Erblasser der Kläger beantragte innerhalb der Prist des § 189 Abs. 1 BEG- Entschädigung wegen Gesundheitsschadens und nahm den Antrag am 3. März 1959 zurück, ohne bis zu diesem Zeitpunkt Angaben über seine Verfolgung und ihre gesundheitlichen Auswirkungen gemacht zu haben. Am 15* Juni I960 erneuerte er den Antrag. In der Berufungsinstanz wurde sein Anspruch verneint, weil mit der Zurücknahme des Antrages auf die Entschädigung verzichtet worden sei. Dieses Urteil wurde rechtskräftig. In einem bereits anhängigen Rechtsstreit über denselben Anspruch stützten die Rechtsnachfolger des Verfolgten ihren Klageantrag demnächst auf Bestimmungen des BEG-Schlußgesetzes. Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Entschädigungsbegehren weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Entroheidungsgründe; Die Ausführungen der Revision über die Wirksamkeit des Entschädigungsantrages vom 15. Juni I960 bedürfen keiner Erörterung, Im Vorprozeß ist rechtskräftig ent-schieden worden, daß eine Entschädigungsleistung auf Grund dieses Antrages nicht verlangt werden kann. Eine Wiederanmeldung des Anspruchs nach § 189 a Abs. 1 BEG, wie sie die Revision für statthaft hält, kommt nicht in Betracht, da dieser Anspruch bereits einmal angemeldet war und beschieden worden ist. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil RzW 1969, 275 dargelegt. Nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG kann ein Gesundheit sSchadensanspruch, der durch Verzicht erloschen war, unter bestimmten Voraussetzungen wiedererhoben werden. Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof in sei-ncm Urteil RzW 1969, 358 zusammengefaßt; Es kommt nicht darauf an, ob das frühere Verfahren durch einen Verzicht oder durch eine Rücknahme des Antrages beendet wurde. Deshalb bedürfte es hier auch keiner Entscheidung, ob im Vorprozeß zu Recht in der Antragsrücknahme vom 3. März 1959 ein Verzicht gesehen worden ist, eine Feststellung, die an der Rechtskraft des Berufungsurteils nicht teilnähme. \ Wesentlich ist aber, daß mit der Erklärung vom 3. März 1959 ein Anspruch auf eine wiederkehrende Leistung für die Zeit nach dem 1. November 1955 aus medizinischen G-ründen fallen gelassen worden ist. Das folgt aus der Verweisung auf Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEGr-SchlußG-in Nr. 2 dieser Vorschrift und ist vom Senat in RzW 1969, 358 näher begründet worden. Die Kläger haben nirgends behauptet, daß ihr Rechtsvorgänger aus medizinischen Gründen einen Rentenanspruch aufgegeben habe. Auch die Revision bringt über die Vorstellungen des Verfolgten und seines damaligen Bevollmächtigten Dr. Eckstein von den Gesundheitsschäden, von ihrem Zusammenhang mit der Verfolgung und von den daraus abzuleitenden Entschädigungsansprüchen nichts vor. Insbesondere ist in diesem Rechtsstreit nicht behauptet worden, daß der Bevollmächtigte Zweifel an einer Erwerbsminderung von 25 1° oder mehr nach dem 1. November 1953 oder aber am Zusammenhang dieser Erwerbsminderung mit der Verfolgung gehabt habe und daß er deswegen den Entschädigungsantrag zurückgenommen habe. Der Streitstoff bot keinen Anhaltspunkt für einen solchen Vorgang. Da bis zu der Rücknahme des Antrages auch weder der Gesundheitszustand noch der für den Schaden verantwortlich gemachte Verfolgungsvorgang dargestellt worden war, können die Kläger nicht beanspruchen, so behandelt zu werden, als sei Dr.Eckstein durch medizinische Erwägungen bestimmt worden, einen Rentenanspruch nicht weiterzuverfolgen (RzW 19699 358)* Es fehlt deshalb an einer rechtlichen Möglichkeit, über den Gesundheitsschadensansprueh erneut zu entscheiden. Mai Dr. Woesner Graf von der Mühlen Henkel