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BGH · IX ZR 230/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 230/09

Der Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2011 wird auf die Gegenvorstellung des Klägers dahingehend abgeändert, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes auf 153.171,47 Der Wert des Antrags auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts Jena vom 10. Der Abzugsbetrag von 2.812,50 € mindert den Hauptsachebetrag hinsichtlich des Streitwertes nicht, weil er auf die ausgeurteilten Zinsen zu verrechnen ist (§ 367 BGB), die bei der Bemessung des Streitwerts ohnehin außer Betracht bleiben (§ 4 Abs. 1 ZPO). 2 Die in objektiver Klagehäufung erhobene Vollstreckungsgegenklage gegen den als Titel selbständigen Kostenfestsetzungsbeschluss erhöht den Streitwert nicht, weil die Kostenfestsetzung aus dem genannten Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 10.

Zitierte Normen: § 367 BGB § 4 ZPO
Wert29KostenfestsetzungsbeschlussZPOJenaKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 230/09
vom 24. April 2012 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 24. April 2012 beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2011 wird auf die Gegenvorstellung des Klägers dahingehend abgeändert, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes auf 153.171,47 € festgesetzt wird. Der weitergehende Abänderungsantrag wird abgelehnt.
Gründe:
1	Der entsprechend der Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht und
 den Ausführungen des Klägers in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde festgesetzte Wert des Beschwerdegegenstandes ist auf die Gegenvorstellung des Klägers von Amts wegen auf den nun festgesetzten Betrag abzuändern. Der Wert des Antrags auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts Jena vom 10. September 2008 bemisst sich nach dem Wert des dort ausgeurteilten Hauptsachebetrages, also auf 153.171,47 € (Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl. §3 Rn. 16 Stichwort Vollstreckungsabwehrklage). Der Abzugsbetrag von 2.812,50 € mindert den Hauptsachebetrag hinsichtlich des Streitwertes nicht, weil er auf die ausgeurteilten Zinsen zu verrechnen ist (§ 367 BGB), die bei der Bemessung des Streitwerts ohnehin außer Betracht bleiben (§ 4 Abs. 1 ZPO).
 
2	Die in objektiver Klagehäufung erhobene Vollstreckungsgegenklage gegen den als Titel selbständigen Kostenfestsetzungsbeschluss erhöht den Streitwert nicht, weil die Kostenfestsetzung aus dem genannten Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 10. September 2008 resultiert und deshalb die Kosten als Nebenkosten nicht berücksichtigungsfähig sind, auch dann, wenn sie in einem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt wurden (BGH, Beschluss vom 29. März 1968 -VIIIZR 141/65, NJW 1968, 1275; OLG Celle, BeckRS 2009, 22956; Zöller/Herget, aaO je mwN).
3	Eine	weitergehende	Herabsetzung	des	Streitwerts ist nicht veranlasst.
Kayser	Vill	Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
LG Meiningen, Entscheidung vom 24.06.2009 -30 316/09 -OLG Jena, Entscheidung vom 02.12.2009 - 2 U 557/09 -