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BGH · IX ZR 229/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 229/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, auch der Beklagte sei der Mandantin gegenüber verpflichtet gewesen, für eine Vollziehung der einstweiligen Verfügung zu sorgen, ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats zur Abgrenzung der Pflichtenkreise von Verkehrs- und Prozeßanwalt aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung der Mitverursachungsanteile der beiden Anwälte ist danach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

FeststellunggetroffenRechtsgründenBerufungsgerichtAnwaltBerufungsgerichts

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 229/97	BESCHLUSS
vom 2. April 1998
in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 2. April 1998 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Juni 1997 wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Streitwert: 101.689,51 DM
Gründe
 Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist richtig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO).
Die Annahme des Berufungsgerichts, auch der Beklagte sei der Mandantin gegenüber verpflichtet gewesen, für eine Vollziehung der einstweiligen Verfügung zu sorgen, ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats zur Abgrenzung der Pflichtenkreise von Verkehrs- und Prozeßanwalt aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach jenen Feststellungen des Berufungsgerichts war die Erwirkung der einstweiligen Verfügung Teil einer Gesamtstrategie, mit der der Prozeßgegner insbesondere dazu bewegt werden sollte, sich auf
 Vergleichsverhandlungen einzulassen, und deren Ausgestaltung trotz der notwendigen Einschaltung eines in München zugelassenen Prozeßanwalts in der Hand des Beklagten blieb. Wie die Verantwortlichkeiten zwischen diesem und dem Prozeßbevollmächtigten verteilt waren, kommt auch in der zwischen den beiden Anwälten getroffenen Gebührenteilungsvereinbarung zu dem Ausdruck, nach der dem Beklagten 70 % der erstattungsfähigen Gebühren zustehen sollten.
Auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung der Mitverursachungsanteile der beiden Anwälte ist danach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Paulusch	Kreft	Stodolkowitz
 Kirchhof	Fischer