Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 7. August 1996 wird als unzulässig verworfen, soweit die Klage auf Zahlung eines Teilbetrages von 55.847,45 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Soweit Klage und Berufung wegen eines Betrages von 55.847,45 DM ohne Erfolg geblieben sind, setzt sich die Revision mit den Gründen des Berufungsurteils nicht auseinander, so daß die Revision insoweit unzulässig ist (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 229/96 BESCHLUSS vom 7. Mai 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 7. Mai 1998 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. August 1996 wird als unzulässig verworfen, soweit die Klage auf Zahlung eines Teilbetrages von 55.847,45 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Im übrigen wird die Revision nicht angenommen . Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Streitwert für die Revisionsinstanz: 1.501.870 DM. 3 Gründe Die Sache wirft Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, und das Rechtsmittel hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Auch wenn man von einem Verkehrswert der vom Beklagten veräußerten Gebäude von insgesamt 1,78 Mio DM ausgeht, ist angesichts der besonderen Umstände, insbesondere der Marktverhältnisse im Land Brandenburg, nicht hinreichend dargetan, daß im Zeitpunkt der Veräußerung oder später im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ein höherer als der vereinbarte Kaufpreis von insgesamt 280.000 DM tatsächlich hätte erzielt werden können. Soweit Klage und Berufung wegen eines Betrages von 55.847,45 DM ohne Erfolg geblieben sind, setzt sich die Revision mit den Gründen des Berufungsurteils nicht auseinander, so daß die Revision insoweit unzulässig ist (vgl. BGH, Urt. v. 13. November 1997 - VII ZR 199/96, NJW 1998, 1081, 1082). Paulusch Kirchhof Kreft Fischer Stodolkowitz